Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur Verjährung von Ansprüchen:
Soll mit einem Mahnbescheidsantrag eine Verjährungsfrist gehemmt werden, müssen Sie sicher stellen, dass der Antrag noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist beim zuständigen Mahngericht eingeht. Dies gilt auch für Anträge, die im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingereicht werden.
Telefonische Anfragen, ob der Antrag eingegangen ist, können zum Jahreswechsel kurzfristig nicht beantwortet werden. Eingehende Anträge werden zwar mit Aktenzeichen und Eingangsdatum gekennzeichnet, die Daten Ihres Antrages sind aber erst nach dessen Erfassung verfügbar. Wegen der großen Anzahl der Anträge, die jedes Jahr zum Jahresende eingehen, kann es hier zu Verzögerungen kommen.