Das Mahnverfahren ist so angelegt, dass Sie nach Erlass des Mahnbescheids zwei Möglichkeiten haben:
- Sie wehren sich nicht gegen den Mahnbescheid , etwa, weil dem Antragsteller die geltend gemachte Forderung zusteht oder
- Sie widersprechen der Forderung insgesamt oder teilweise.
Der Widerspruch ist einzulegen, wenn dem Antragsteller die Forderung
- überhaupt nicht zusteht oder
- nicht in der geltend gemachten Höhe zusteht oder
- nicht zum jetzigen Zeitpunkt zusteht oder
- wenn der Antragsteller eine falsche Person in Anspruch nimmt.
Bitte beachten Sie, dass das Einreichen von Anfragen, Anträgen, Widersprüchen, Einsprüchen oder anderen Rechtsmitteln per Email nicht zulässig ist!
Besonders wichtig ist, dass der Widerspruch unterschrieben wird und im Falle eines Teilwiderspruches eindeutige Angaben gemacht werden. Der Widerspruch kann bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheides eingelegt werden. Sollte er erst nach erlassenem Vollstreckungsbescheid beim Gericht eingehen, wird er automatisch wie ein Einspruch behandelt. Es ist aber zu beachten, dass der Antragsteller 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides bereits den Vollstreckungsbescheid beantragen kann.
Mit dem Gesamtwiderspruch wird das Mahnverfahren unterbrochen. Wird Teilwiderspruch eingelegt, gilt das nur für den widersprochenen Teil. Über den nicht widersprochenen Teil des Mahnbescheids kann dann vom Antragsteller ein Teilvollstreckungsbescheid erwirkt werden. Für das weitere Verfahren ist das Mahngericht nicht mehr zuständig. Wenn eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt und die vom Gericht für diesen Fall angeforderten weiteren Kosten gezahlt werden, wird das Verfahren an das im Mahnbescheid angegebene Zivilprozessgericht abgegeben.
Dort findet dann ein Zivilprozess statt, in dem ein Richter über den Anspruch entscheidet. Ist ein Amtsgericht für diesen Folgeprozess zuständig, können Sie das Verfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts selbst weiterbetreiben. Informationen hierzu erhalten Sie von diesem Gericht. Ist ein Landgericht zuständig, müssen Sie einen bei diesem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. In dem sich anschließenden Zivilprozess muss der Antragsteller seinen Anspruch im Einzelnen begründen. Sie dagegen sollten stichhaltig darlegen können, weswegen Ihrer Meinung nach der Anspruch nicht besteht. Auch für diesen Prozess gilt, dass die nun wesentlich höheren Kosten des Verfahrens, also Gerichtsgebühren und eventuelle Anwaltskosten von demjenigen zu tragen sind, der im Prozess unterliegt.
In der Regel ist ein Widerspruch nicht begründet, wenn lediglich Zahlungsschwierigkeiten vorliegen oder eine Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung angestrebt wird. Gerade in diesen Fällen hat der Antragsteller oft ein besonderes Interesse daran, ein Mahnverfahren durchzuführen, um im Falle ausbleibender Raten ohne weitere Verzögerung die zwangsweise Beitreibung in Gang setzen zu können.
Sofern Sie lediglich eine Vereinbarung über Ratenzahlung oder Stundung anstreben, so kann dies über das Mahngericht leider nicht zum Erfolg führen. Der Gesetzgeber hat dem Mahngericht keinerlei Befugnisse in dieser Hinsicht eingeräumt. Ratenzahlung oder Stundung kann nur der Antragsteller gewähren.
Sollte sich nach eingelegtem Widerspruch herausstellen, dass der Anspruch doch begründet ist, so können Sie den Widerspruch auch wieder zurücknehmen. Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit, das Verfahren fortzuführen. Sofern das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits an das Prozessgericht abgegeben wurde, ist dieses für das weitere Verfahren und den eventuellen Erlass eines Vollstreckungsbescheides zuständig.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich bei jedem Amtsgericht (dort bei der Rechtsantragstelle) informieren. Dort können Sie auch Erklärungen zum Verfahren zu Protokoll abgeben.