Dienstbehörde der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ist das Amtsgericht, bei dem sie beschäftigt sind..
Unmittelbare Dienstvorgesetzte der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers ist die aufsichtführende Richterin bzw. der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
Amtssitz der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers ist in der Regel der Sitz ihrer bzw. seiner Dienstbehörde.
Gerichtsvollzieherbezirk ist der Amtsgerichtsbezirk. Sind bei einem Amtsgericht mehrere Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher beschäftigt, so weist die aufsichtführende Richterin oder der aufsichtführende Richter jeder bzw. jedem von ihnen einen örtlich begrenzten Bezirk (Gerichtsvollzieherbezirk) zu.
Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher regelt ihren bzw. seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen.
Die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher hält an ihrem bzw. seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Unterhaltung eines zweiten Geschäftszimmers außerhalb des Amtssitzes gestattet werden.
Die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher hat mindestens zweimal in der Woche Sprechstunden abzuhalten. Die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus und darf die Ausführung eines Dienstgeschäftes keiner anderen Person übertragen, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Bei der ihr bzw. ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher selbstständig.. Sie bzw. er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts.
Bei jedem Amtsgericht ist eine Verteilungsstelle eingerichtet. Aufgabe der Verteilungsstelle ist es, Aufträge und sonstige für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bestimmte Eingänge entgegenzunehmen und an die zuständige Gerichtsvollzieherin bzw. den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Das Recht, der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher Aufträge unmittelbar zu erteilen, bleibt unberührt.
Das Bundes- und Landesrecht bestimmt, welche Dienstverrichtungen der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher obliegen und welches Verfahren dabei zu beachten ist.
Aufträge an die Gerichtsvollzieherin bzw. den Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen sind unter Verwendung des nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV) verbindlich zu nutzenden Formulars zu stellen. Diesen ist unter Verwendung des nach § 2 Abs. 2 ZVFV verbindlich zu nutzenden Formulars eine Forderungsaufstellung beizufügen.