Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers ist das Amtsgericht, bei dem er beschäftigt ist.
Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist in der Regel der Sitz seiner Dienstbehörde.
Gerichtsvollzieherbezirk ist der Amtsgerichtsbezirk. Sind bei einem Amtsgericht mehrere Gerichtsvollzieher beschäftigt, so weist der aufsichtführende Richter jedem von ihnen einen örtlich begrenzten Bezirk (Gerichtsvollzieherbezirk) zu.
Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen.
Der Gerichtsvollzieher hält an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Unterhaltung eines zweiten Geschäftszimmers außerhalb des Amtssitzes gestattet werden.
Gerichtsvollzieher haben mindestens zweimal in der Woche Sprechstunden abzuhalten. Der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus und darf die Ausführung eines Dienstgeschäftes keiner anderen Person übertragen, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Bei der zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts.
Bei jedem Amtsgericht ist eine Verteilungsstelle eingerichtet. Aufgabe der Verteilungsstelle ist es, Aufträge und sonstige für die Gerichtsvollzieher bestimmte Eingänge entgegenzunehmen und an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Das Recht, dem Gerichtsvollzieher Aufträge unmittelbar zu erteilen, bleibt unberührt.
Das Bundes- und Landesrecht bestimmt, welche Dienstverrichtungen dem Gerichtsvollzieher obliegen und welches Verfahren dabei zu beachten ist.
Aufträge an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen sind unter Verwendung des nach § 5 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) verbindlich zu nutzenden Formulars zu stellen. Einer Verwendung des Formulars bedarf es nicht für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat (§ 1 Abs. 2 S. 1 GVFV).