Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Nach § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Beamtinnen und Beamte, die mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut sind.

Dienstbehörde der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ist das Amtsgericht, bei dem sie beschäftigt sind..

Unmittelbare Dienstvorgesetzte der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers ist die aufsichtführende Richterin bzw. der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
Amtssitz der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers ist in der Regel der Sitz ihrer bzw. seiner Dienstbehörde.

Gerichtsvollzieherbezirk ist der Amtsgerichtsbezirk. Sind bei einem Amtsgericht mehrere Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher beschäftigt, so weist die aufsichtführende Richterin oder der aufsichtführende Richter jeder bzw. jedem von ihnen einen örtlich begrenzten Bezirk (Gerichtsvollzieherbezirk) zu.

Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher regelt ihren bzw. seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen.

Die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher hält an ihrem bzw. seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Unterhaltung eines zweiten Geschäftszimmers außerhalb des Amtssitzes gestattet werden.

Die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher hat mindestens zweimal in der Woche Sprechstunden abzuhalten. Die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus und darf die Ausführung eines Dienstgeschäftes keiner anderen Person übertragen, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Bei der ihr bzw. ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher selbstständig.. Sie bzw. er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts.

Bei jedem Amtsgericht ist eine Verteilungsstelle eingerichtet. Aufgabe der Verteilungsstelle ist es, Aufträge und sonstige für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bestimmte Eingänge entgegenzunehmen und an die zuständige Gerichtsvollzieherin bzw. den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Das Recht, der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher Aufträge unmittelbar zu erteilen, bleibt unberührt.

Das Bundes- und Landesrecht bestimmt, welche Dienstverrichtungen der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher obliegen und welches Verfahren dabei zu beachten ist.

Aufträge an die Gerichtsvollzieherin bzw. den Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen sind unter Verwendung des nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV) verbindlich zu nutzenden Formulars zu stellen. Diesen ist unter Verwendung des nach § 2 Abs. 2 ZVFV verbindlich zu nutzenden Formulars eine Forderungsaufstellung beizufügen.

Die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher ist u. a. zuständig, im Auftrag einer oder eines Beteiligten Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Strafsachen und in nichtgerichtlichen Angelegenheiten durchzuführen, soweit eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben ist.

Für Zustellungen von Amts wegen ist die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher zuständig, z. B. soweit ihr bzw. ihm solche Zustellungen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung übertragen sind.

Die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung durch, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist. Zum Aufgabenbereich der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers gehören insbesondere:

  1. die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Sachen durch Pfändung und Verwertung von Gegenständen;
  2. die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von beweglichen Sachen sowie zur Erwirkung der Herausgabe, Überlassung und Räumung von unbeweglichen Sachen (z. B. Wohnungen);
  3. die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen durch Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners;
  4. anlässlich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen eine gütliche Erledigung der Sache durch Zahlungsvereinbarung zu versuchen;
  5. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen,
  6. die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis.

Für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers, für die sie bzw. er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz erhoben.

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