Gebäudeansicht des Amtsgerichts in Hünfeld.

Zentrales Vollstreckungsgericht

Seit 1. Januar 2013 wird bei dem Amtsgericht Hünfeld als zentralem Vollstreckungsgericht das Schuldnerverzeichnis für ganz Hessen geführt..

Das zentrale Vollstreckungsgericht für Hessen ist unter der Telefonnummer +49 6652 600 - 250 zu erreichen.

Hauptaufgabe des zentralen Vollstreckungsgerichts ist es, automatisiert die Datensätze der einzelnen Vollstreckungsorgane zu übernehmen, zu prüfen und in ein landesweites Schuldnerverzeichnis zu überführen. Die beim Amtsgericht Hünfeld eingehenden Daten werden dann mit den Daten der anderen zentralen Vollstreckungsgerichte in einem zentralen Bundesportal zusammengeführt. Somit steht erstmals ein bundesweites Schuldnerverzeichnis für Auskunftszwecke zur Verfügung.

Zentral oder dezentral?

Bei dem zentralen Vollstreckungsgericht werden neben dem Schuldnerverzeichnis (§ 882h Abs. 1 in Verbindung mit §§ 882b ff. ZPO) auch die Vermögensverzeichnisse zentral verwaltet (§ 802k Abs. 1 in Verbindung mit § 802f Abs. 6 ZPO). Es handelt sich dabei also in erster Linie um eine zentrale Datenverarbeitungsstelle.

Eine weitere Aufgabe ist die vorzeitige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis auf Antrag des Schuldners. Der Schuldner muss dafür die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen.  Dabei ist auch der Zusammenhang der erledigten Forderung mit dem zu löschenden Eintrag im Schuldnerverzeichnis nachzuweisen. Aus dem Nachweis muss sich somit auch die bei der Eintragung vergebene Verfahrensnummer und / oder die Daten der einliefernden Stelle ergeben, die im Eintrag hinterlegt sind (bei einer Eintragung durch den Gerichtsvollzieher also Name und DR-Nummer).  Sollten diese Daten nicht bekannt sein, können sie bei dem Vollstreckungsorgan (z.B. dem zuständigen Gerichtsvollzieher) erfragt werden, das die Eintragung angeordnet hat.

Das Zentrale Vollstreckungsgericht führt keine Vollstreckungshandlungen aus und ist auch nicht für die Verteilung von Vollstreckungsaufträgen an die zuständigen Vollstreckungsorgane zuständig.

Die Einrichtung des Zentralen Vollstreckungsgerichts führt nicht dazu, dass die übrigen Amtsgerichte nicht mehr mit der Zwangsvollstreckung befasst wären, denn die Zwangsvollstreckung selbst wird weiterhin z. B. durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen) oder das Vollstreckungsgericht (Vollstreckung in Immobilien, Forderungspfändungen) bei dem jeweiligen einzelnen Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (§ 828 ZPO) betrieben.

Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, nimmt die Vermögensauskunft ab (§ 802e ZPO) und übermittelt sie in elektronischer Form  (Elektronische Gerichts- und Verwaltungs-Postfach -EGVP-) an das EGVP-Postfach des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 828 ZPO) beim Amtsgericht Hünfeld.

Auch die richterlichen Entscheidungen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts werden nicht zentralisiert, sondern weiterhin vom einzelnen Vollstreckungsgericht getroffen, so zum Beispiel:

  • Entscheidungen der Richterinnen und Richter über Rechtsbehelfe gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (z.B. Vollstreckungserinnerung des Schuldners gegen die Abnahme der Vermögensauskunft);
  • Entscheidungen über Vollstreckungsschutzanträge gemäß § 765a ZPO (z. B. Räumungsschutzverfahren)
  • Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnungen in Zwangsvollstreckungssachen
  • Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 788 ZPO
  • Richterlicher Erlass eines Haftbefehls (z.B. auf Antrag des Gläubigers, wenn sich der Schuldner grundlos weigert, eine Vermögensauskunft zu erteilen).

Wie kann man in das zentrale Schuldnerverzeichnis Einsicht nehmen?

Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich über das Internet. Seit 01.01.2013 steht für diese Zwecke das Gemeinsame Vollstreckungsportal der LänderÖffnet sich in einem neuen Fenster zur Verfügung. Eine weitere Einsichtsmöglichkeit (z.B. beim zentralen oder örtlichen Vollstreckungsgericht) besteht nicht.

Die Einsicht nehmende Person muss sich zunächst beim Bundesportal registrieren lassen. Sie erhält dann per Briefpost eine PIN, mit der sie ihre Abfrage starten kann. Bei der Abfrage müssen die Daten der Schuldnerin oder des Schuldners und der Zweck der Abfrage angegeben werden. Diese Angaben werden protokolliert, so dass die Abfrage im Nachhinein zurückverfolgt werden kann. Dies ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass es nicht zu unberechtigten Abfragen kommt. Das Schuldnerverzeichnis ist kein Mittel zur Befriedigung allgemeiner Neugier (etwa, ob der Nachbar im Schuldnerverzeichnis steht). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass für Personen, die über keinen Internetzugang verfügen, bei jedem Amtsgericht die Registrierung möglich ist und sie danach dort über einen Monitor das Verzeichnis einsehen können. Achtung: Auch bei der Registrierung im Gericht erhält die registrierte Person eine PIN auf postalischem Wege!

Benutzer, die sich am Vollstreckungsportal registriert und die Freischaltung durch die Eingabe des per Post übersandten PIN abgeschlossen haben, können sich bei Problemen auch über einen alternativen LinkÖffnet sich in einem neuen Fenster am Portal anmelden.

Gerichtsvollzieher und Mitarbeiter der Amtsgerichte melden sich wie gewohnt direkt am Portal an.

Für den Abruf von Schuldnerdaten im Vollstreckungsportal entsteht nach aktuellem Kostenrecht eine Gebühr von 4,50 Euro je Abfrage. Auch für die Mitteilung, dass keine Eintragung vorliegt, entsteht dabei die Gebühr von 4,50 Euro.

Erst nach Zahlung des vollen Betrages werden die Daten - aller Einträge - des Schuldners sichtbar.

Neben den aktuellen persönlichen Daten des Schuldners, sind auch der Name und das Aktenzeichen der eintragenden Stelle sowie der Eintragungsgrund sichtbar.

Ein eventuell bestehendes Vermögensverzeichnis kann online nicht eingesehen werden. Hierzu ist ein entsprechender (kostenpflichtiger) Vollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher erforderlich.

Bei jedem Abruf von Schuldnerdaten wird auf die entstehenden Kosten hingewiesen. Die Abrechnung der Kosten ist für alle Einsichtnehmer, egal aus welchem Bundesland sie kommen, dem Amtsgericht HagenÖffnet sich in einem neuen Fenster übertragen worden. 

Das Schuldnerverzeichnis kann nach § 882f ZPO von jedem eingesehen werden, der darlegt:

  • die Einsichtnahme für Zwecke der Zwangsvollstreckung zu benötigen. Ein vollstreckungsbedingtes Einsichtsinteresse besteht insbesondere dann, wenn der Gläubiger vor der Entscheidung steht, ob ein Vollstreckungsversuch unternommen werden soll.
     
  • dass er Einsicht nehmen muss, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die dadurch entstehen, dass ein Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Dies trägt dem berechtigten Interesse des Geschäftsverkehrs Rechnung, dass man sich rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand über die Kreditwürdigkeit seiner möglichen künftigen Geschäftspartner vergewissern kann.

Behörden können das Schuldnerverzeichnis einsehen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen vorliegen (insbesondere Sozialleistungsträger). Auch zu Strafverfolgungszwecken ist eine Auskunftserteilung (nur) an die Strafverfolgungsbehörden möglich. Ebenso kann man sich des Schuldnerverzeichnisses bedienen, wenn man rechtlich zu einer Bonitätsprüfung verpflichtet ist.

Jedermann kann die ihn selbst betreffenden Eintragungen einsehen. Dies ist kostenfrei.

  • Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
  • Vollstreckungsbehörden nach § 284 Abgabenordnung
  • weitere bestimmte Vollstreckungsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben
  • Vollstreckungsgerichte
  • Insolvenzgerichte
  • Registergerichte
  • Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Privatpersonen haben keinen unmittelbaren Zugriff auf die Vermögensverzeichnisse. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher am Schuldnerwohnsitz übersendet das vom Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis an jeden Gläubiger, der gegen diesen Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben darf und einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellt (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO).

Für die Vorlage des Abdruckes einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nach neuem Recht (Eintragungen seit 01.01.2013) ist zunächst die Registrierung im VollstreckungsportalÖffnet sich in einem neuen Fenster (dort: Registrierung Auskunft) notwendig.
Nach Abschluss der Registrierung kann man für sich selbst Auskunft einholen.

Löschung des Eintrages im Schuldnerverzeichnis nach vollständiger Zahlung der Forderung

Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis kann gelöscht werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Gläubiger hinsichtlich der gesamten Forderung befriedigt wurde, die der Zwangsvollstreckung zugrunde lag, die zur Eintragung geführt hat (§ 882e Abs.3 Ziffer 1 ZPO).
Die vollständige Befriedigung des Gläubigers ist dem zentralen Vollstreckungsgericht durch geeignete Belege nachzuweisen. Im zentralen Schuldnerverzeichnis ist weder der Gläubiger, die Höhe oder der Vollstreckungstitel ersichtlich.

Als Löschungsnachweis sind deshalb folgende Nachweise im Original (keine Kopie, kein Fax, keine Email) vorzulegen:

  1. Nachweis der vollständigen Erledigung der Forderung (§ 882e Abs.3 Ziffer 1 ZPO)
     
    Bestätigung der vollständigen Zahlung/Befriedigung des Gläubigers hinsichtlich der Forderung, die in dem zur Eintragung führenden Vollstreckungsauftrag geltend gemacht wurde inklusiver aller entstandenen Kosten. Dabei  soll auch das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers (DR–Nummer der Eintragung) oder die Nummer der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Verfahrensnummer) angegeben werden.
     
  2. Nachweis der Zuordnung von Forderung und Eintrag im Schuldnerverzeichnis
     
    Sollte der Gläubiger die Quittung erteilen, ist auch dessen Beteiligung am Verfahren nachzuweisen z. B. durch Vorlage des Ladungsschreibens des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Vermögensauskunft oder durch Vorlage des entwerteten Vollstreckungstitels im Original.
    Ggf. reicht dafür auch eine zusätzliche Bestätigung des Gerichtsvollziehers, aus der sich ergibt, dass die erledigte Forderungssache unter der im Schuldnerverzeichnis stehenden DR-Nummer vollstreckt wurde bzw. unter welcher Verfahrensnummer der Eintrag erfolgte.

Die Verwendung des Antrages ist nicht vorgeschrieben, erleichtert und beschleunigt aber die Bearbeitung des Antrages. Es ist zu beachten, dass Urkunden regelmäßig nur dann beweisgeeignet sind, wenn sie vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sind (§ 416 ZPO).

Organisationen wie die Schufa, die vom Vollstreckungsportal über Ihre Eintragung informiert wurden, bekommen automatisch auch von der Löschung eine Nachricht.

Haftanordnungen werden im Schuldnerverzeichnis nicht eingetragen, eine Löschung kommt folglich nicht in Betracht.

Digitaler Service Point

Drei rote Punkte, darunter ein roter, ein blauer und ein roter Punkt, darunter drei rote Punkte, darunter unter dem mittleren ein weiterer roter Punkt; alle regelmäßig angeordnet.

Ihr Draht zur hessischen Justiz

Der Digitale Service Point ist eine zentrale Stelle der hessischen Justiz, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit allgemeinen Fragen direkt über die kostenlose Telefonnummer (montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder per E-Mail wenden können.

Über die Servicenummer bzw. E-Mailadresse können Frage u. a. zum Ausfüllen von Formularen geklärt werden. Das Auskunftsangebot ist zur Zeit auf Angelegenheiten der Amtsgerichte, Landgerichte und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ausgerichtet.

Weitere Informationen zum Digitalen Service PointÖffnet sich in einem neuen Fenster