Löschung des Eintrages im Schuldnerverzeichnis nach vollständiger Zahlung der Forderung
Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis kann gelöscht werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Gläubiger hinsichtlich der gesamten Forderung befriedigt wurde, die der Zwangsvollstreckung zugrunde lag, die zur Eintragung geführt hat (§ 882e Abs.3 Ziffer 1 ZPO).
Die vollständige Befriedigung des Gläubigers ist dem zentralen Vollstreckungsgericht durch geeignete Belege nachzuweisen. Im zentralen Schuldnerverzeichnis ist weder der Gläubiger, die Höhe oder der Vollstreckungstitel ersichtlich.
Als Löschungsnachweis sind deshalb folgende Nachweise im Original (keine Kopie, kein Fax, keine Email) vorzulegen:
- Nachweis der vollständigen Erledigung der Forderung (§ 882e Abs.3 Ziffer 1 ZPO)
Bestätigung der vollständigen Zahlung/Befriedigung des Gläubigers hinsichtlich der Forderung, die in dem zur Eintragung führenden Vollstreckungsauftrag geltend gemacht wurde inklusiver aller entstandenen Kosten. Dabei soll auch das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers (DR–Nummer der Eintragung) oder die Nummer der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (Verfahrensnummer) angegeben werden.
- Nachweis der Zuordnung von Forderung und Eintrag im Schuldnerverzeichnis
Sollte der Gläubiger die Quittung erteilen, ist auch dessen Beteiligung am Verfahren nachzuweisen z. B. durch Vorlage des Ladungsschreibens des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Vermögensauskunft oder durch Vorlage des entwerteten Vollstreckungstitels im Original.
Ggf. reicht dafür auch eine zusätzliche Bestätigung des Gerichtsvollziehers, aus der sich ergibt, dass die erledigte Forderungssache unter der im Schuldnerverzeichnis stehenden DR-Nummer vollstreckt wurde bzw. unter welcher Verfahrensnummer der Eintrag erfolgte.
Die Verwendung des Antrages ist nicht vorgeschrieben, erleichtert und beschleunigt aber die Bearbeitung des Antrages. Es ist zu beachten, dass Urkunden regelmäßig nur dann beweisgeeignet sind, wenn sie vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sind (§ 416 ZPO).
Organisationen wie die Schufa, die vom Vollstreckungsportal über Ihre Eintragung informiert wurden, bekommen automatisch auch von der Löschung eine Nachricht.
Haftanordnungen werden im Schuldnerverzeichnis nicht eingetragen, eine Löschung kommt folglich nicht in Betracht.