Mann von hinten mit Aktentasche geht weg auf einer weißen Fläche.

Nebentätigkeit

Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit und/oder eines Zweitstudiums (§ 13 JAO) sind so frühzeitig zu stellen, dass ausreichend Zeit für die Prüfung und ggf. erforderliche Behebung von Genehmigungshindernissen zur Verfügung steht. Vor der Erteilung der Genehmigung ist die Aufnahme einer neuen bzw. die Fortsetzung einer bereits vor der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst ausgeübten Nebentätigkeit / Zweitstudium grundsätzlich nicht gestattet.

Dem Genehmigungsantrag ist jeweils der zugrunde liegende Arbeits- oder Werkvertrag (im Falle eines Zweistudiums eine aktuelle Studienbescheinigung) vorzulegen, der die Art der Tätigkeit, die vereinbarte Vergütung, den genauen Zeitumfang und die Lage der konkreten Arbeitszeiten außerhalb der Dienstzeiten des Rechtsreferendars (hierzu gehören neben der Ausbildung bei der zugewiesenen Ausbildungsstelle auch Arbeitsgemeinschaften und Lehrgänge) erkennen lassen muss. Es empfiehlt sich, eine möglichst flexible Arbeitszeitregelung zu vereinbaren, die den in jedem Fall vorrangigen Ausbildungsverpflichtungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars Rechnung trägt und mögliche Zeitkollisionen von vornherein ausschließt.

Soweit eine entgeltliche Nebentätigkeit bei der Ausbildungsstelle ausgeübt werden soll, ist vor dem Hintergrund, dass es den hessischen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren aufgrund des Urteils des Bundesozialgerichts vom 31. März 2015 (B 12 R 1/13 R) seit Beginn des Jahres 2016 nicht mehr gestattet ist, von der Ausbildungsstelle ein zusätzliches Entgelt für die im Rahmen der Ausbildung erbrachten Arbeitsleistungen entgegen zu nehmen, für die Genehmigung eine ausreichende inhaltliche und zeitliche Abgrenzung der Nebentätigkeit von der Ausbildung erforderlich. Nähere Hinweise zu den Abgrenzungserfordernissen und ein Vorschlag für die Fassung eines entsprechenden Arbeitsvertrages (der entsprechend auch für die Wahl- und ggf. Verwaltungsstation gilt) sind dem nebenstehenden Schreiben des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 4. Mai 2016 an die Rechtsanwaltskammern Frankfurt am Main und Kassel nebst Anlagen zu entnehmen. Diese Hinweise gelten auch für außerhessische Anwaltskanzleien und sonstige Ausbildungsstellen.

Während eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes  können Nebentätigkeiten grundsätzlich nicht genehmigt werden.

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