Hand einer Person in Geschäftskleidung hält eine Akte.

Zwangsvollstreckung

Informationen zu Aspekten der Zwangsvollstreckung.

Die Vermeidung von Obdachlosigkeit fällt in erster Linie in die Zuständigkeit des Ordnungsamtes Ihrer Gemeinde.

Des Weiteren bieten in Hanau folgende Stellen Hilfe diesbezüglich an:

Seit dem 01.07.2024 beläuft sich der unpfändbare Freibetrag auf 1.499,99 € (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 160 aus 2024, ausgegeben am 16.05.2024).

Sofern Sie Ihren Freibetrag erhöhen lassen möchten können Sie das gem. §903 I ZPO durch eine Bescheinigung bei nachfolgenden Stellen durchführen lassen:

  • Wenn Sie Bürgergeldempfänger sind, dann durch eine Bescheinigung des kommunalen Centers für Arbeit [KCA] (§903 I Ziff. 1 ZPO)
  • Wenn Sie aufstockend Sozialleistungen beziehen (z. B. auch Wohngeld), dann durch eine Bescheinigung der entsprechenden Stelle die die Gelder bewilligt hat (§903 I Ziff. 1 ZPO)
  • Wenn Sie arbeiten gehen, dann kann auch ihr Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen (§903 I Ziff. 2 ZPO)
  • Bei der kostenlosen Schuldnerberatungsstelle der Diakonie Hanau (Marie-Curie-Straße 1, 63457 Hanau, https://diakonie-hanau.de/beratung/schuldnerberatung/ ), da es sich um eine Stelle im Sinne des §903 I Ziff. 3 ZPO handelt
  • Ebenfalls können Sie auch eine entsprechende Bescheinigung durch einen Rechtsanwalt (§903 I Ziff. 3 ZPO) ausstellen lassen, die Kosten hierfür sind von Ihnen zu tragen

Das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht Hanau ist nur befugt eine Bescheinigung auszustellen, wenn Sie vorher versucht haben bei dem Sozialleistungsträger (KCA, wohngeldstelle, Rentenversicherung, etc.) eine entsprechende Bescheinigung zu erlangen, sowie bei der Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt (s. dazu: §905 ZPO).

Sollten Sie eine Bescheinigung zur Erhöhung Ihres Freibetrages haben und diese durch das kontoführende Kreditinstitut nicht anerkannt werden, so kann eine einstweilige Verfügung des Zivilgerichts eine Möglichkeit zur Durchsetzung darstellen. Wir weisen darauf hin, dass eine Rechtsberatung diesbezüglich durch das Amtsgericht Hanau nicht erfolgen darf und entsprechend auch nicht erfolgen wird.

In Ausnahmefällen kann eine Zwangsräumung ausgesetzt werden, die Grundlage hierfür bildet der §765a ZPO. Hierfür gibt es jedoch strenge Anforderungen, welche von Ihnen als Antragsteller zu belegen sind:

  • In Ihrem Einzelfall muss eine Härte dargelegt werden die keine regelmäßige Folge einer Zwangsräumung darstellt. Eine Regelmäßige Folge wäre zum Beispiel die drohende Obdachlosigkeit.
  • Vorgetragene Krankheiten/Gebrechen müssen durch entsprechende ärztliche Atteste und/oder Gutachten belegt werden. Nach der Fertigung von Kopien durch das Gericht können Ihnen die Originale wieder mitgegeben werden.
  • Der Räumungsschutzantrag muss grundsätzlich zwei Wochen vor der Zwangsräumung gestellt werden, da er ansonsten unzulässig ist (§765a III ZPO). Eine Ausnahme besteht darin, wenn der vorgetragene Grund erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist entstanden ist.
    Wir weisen darauf hin, dass der Tag der Zwangsräumung bei der Frist nicht mitgerechnet wird. Beispiel: Wenn der Räumungstermin am 16. eines Monats ist, dann muss der Antrag spätestens am 01. des Monats gestellt werden.
  • Der Räumungsschutzantrag kann nicht wirksam per Email eingereicht werden.
  • Der Räumungsschutzantrag ist von Ihnen handschriftlich zu unterschreiben.
  • Es empfiehlt sich die Räumungsankündigung die Sie durch den Gerichtsvollzieher erhielten mitzubringen, da daraus der Gerichtsvollzieher, dessen Aktenzeichen, sowie der Gläubiger ersichtlich sind.

Innerhalb von zwei Wochen nachdem Sie die Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher erhielten können Sie Widerspruch beim Vollstreckungsgericht einlegen und zugleich die einstweilige Aussetzung der Eintragung beantragen. Bitte tätigen Sie folgende Angaben, damit eine zweckdienliche Bearbeitung erfolgen kann:

  • Geben Sie Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse an
  • Geben Sie das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers an, sowie dessen Namen
  • Begründen Sie Ihren Widerspruch
  • Ihr Widerspruch ist von Ihnen zu unterschreiben

Die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung kann nicht wirksam per E-Mail erfolgen.

Das zentrale Schuldnerverzeichnis für das Land Hessen wird seit dem Jahre 2013 bei dem Amtsgericht Hünfeld (Hauptstraße 24, 36088 Hünfeld) geführt. Die Beantragung der vorzeitigen Löschung einer Eintragung, sowie die Selbstauskunft aus dem Vollstreckungsverzeichnis sind entsprechend dort zu beantragen.