Seit dem 01.07.2024 beläuft sich der unpfändbare Freibetrag auf 1.499,99 € (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 160 aus 2024, ausgegeben am 16.05.2024).
Sofern Sie Ihren Freibetrag erhöhen lassen möchten können Sie das gem. §903 I ZPO durch eine Bescheinigung bei nachfolgenden Stellen durchführen lassen:
- Wenn Sie Bürgergeldempfänger sind, dann durch eine Bescheinigung des kommunalen Centers für Arbeit [KCA] (§903 I Ziff. 1 ZPO)
- Wenn Sie aufstockend Sozialleistungen beziehen (z. B. auch Wohngeld), dann durch eine Bescheinigung der entsprechenden Stelle die die Gelder bewilligt hat (§903 I Ziff. 1 ZPO)
- Wenn Sie arbeiten gehen, dann kann auch ihr Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen (§903 I Ziff. 2 ZPO)
- Bei der kostenlosen Schuldnerberatungsstelle der Diakonie Hanau (Marie-Curie-Straße 1, 63457 Hanau, https://diakonie-hanau.de/beratung/schuldnerberatung/ ), da es sich um eine Stelle im Sinne des §903 I Ziff. 3 ZPO handelt
- Ebenfalls können Sie auch eine entsprechende Bescheinigung durch einen Rechtsanwalt (§903 I Ziff. 3 ZPO) ausstellen lassen, die Kosten hierfür sind von Ihnen zu tragen
Das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht Hanau ist nur befugt eine Bescheinigung auszustellen, wenn Sie vorher versucht haben bei dem Sozialleistungsträger (KCA, wohngeldstelle, Rentenversicherung, etc.) eine entsprechende Bescheinigung zu erlangen, sowie bei der Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt (s. dazu: §905 ZPO).
Sollten Sie eine Bescheinigung zur Erhöhung Ihres Freibetrages haben und diese durch das kontoführende Kreditinstitut nicht anerkannt werden, so kann eine einstweilige Verfügung des Zivilgerichts eine Möglichkeit zur Durchsetzung darstellen. Wir weisen darauf hin, dass eine Rechtsberatung diesbezüglich durch das Amtsgericht Hanau nicht erfolgen darf und entsprechend auch nicht erfolgen wird.