Nr. 06/2021
In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall kam es zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten zum Streit über die Lieferung und Mangelfreiheit einer vom Angeklagten online verkauften Uhr. Als der Geschädigte eine Teilrückzahlung vorschlug, antwortete der Angeklagte per SMS mit: „kleine pussy, lass dir einen blasen“. Auf die Reaktion des Geschädigten, Strafanzeige stellen zu wollen, antworte der Angeklagte mit: „mach das, schwuchtel“, „dein anwalt wird dich einliefern lassen !“ sowie „in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf !“.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Das Gericht bewertete die Bezeichnung des Geschädigten als „Schwuchtel“ als Herabwürdigung einer Person alleine wegen ihrer (vermeintlichen) sexuellen Orientierung, die auch eine besonders zu missbilligende Geringschätzung homosexueller Männer im Allgemeinen mit sich bringe. Diese sei daher unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls und dem Kontext ihrer Äußerung als sog. Formalbeleidigung strafbar. Hingegen stelle die Bezeichnung als „Pussy“ nicht schlechthin eine Beleidigung dar. Diese sei jedoch selbst unter Beachtung der dem Angeklagten zuzubilligenden Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall erkennbar bloß ehrenrührig, herabsetzend und ohne Kontext zur sachlichen Auseinandersetzung verwendet worden und infolgedessen strafbar. Auch der Einwand des Angeklagten, der Begriff „Pussy“ sei im Frankfurter Raum üblich und deshalb keine Beleidigung, vermochten das Gericht dabei nicht zu überzeugen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.