Amtsgericht Frankfurt am Main

E-Scooter sind keine Autos

Halter von Elektrokleinstfahrzeugen (sog. E-Scooter) trifft keine Verpflichtung zur verschuldensunabhängigen Haftung nach § 7 StVG.

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Nr. 03/2022

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Halter von Elektrokleinstfahrzeugen (sog. E-Scooter) keine Verpflichtung zur verschuldensunabhängigen Haftung nach § 7 StVG trifft (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 22.04.2021, 29 C 2811/20 (44)).

Der Kläger nahm die beklagte Haftpflichtversicherung des Halters eines sogenannten E‑Scooters anlässlich der Beschädigung seines im öffentlichen Raum abgestellten Kraftfahrzeugs in Anspruch, nachdem der für die Beschädigung verantwortliche Schädiger nicht hat ermittelt werden können. Nach der vom Kläger vertretenen Ansicht sei die Anwendung der für die Kraftfahrzeughalter geltenden verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung in entsprechender Heranziehung von § 7 StVG geboten. Beim E-Scooter handle es sich trotz seiner Geschwindigkeitsbegrenzung um ein besonders verkehrsgefährdendes Fahrzeug. Es sei insoweit unbillig, den Geschädigten ausschließlich auf die Inanspruchnahme des Schädigers zu verweisen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main lehnte eine analoge Anwendung der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG ab. Eine derartige Haftung sei nach dem Wortlaut von § 8 Nr. 1 StVG ausdrücklich ausgeschlossen, nachdem es sich beim E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handelt, das auf ebener Strecke mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV – Verordnung über die Teilnahme von Elektrokelinstfahrzeugen am Straßenverkehr). Diese Privilegierung sei dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung der eKFV bekannt gewesen, ohne dass der Gesetzgeber am Haftungsausschluss habe etwas ändern wollte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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