Das Landgericht Frankfurt am Main hat über folgenden Fall entschieden:
In einem Wohnhaus im Taunus war im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Sie diente auch der Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss. Der von dem Hauseigentümer zur Reparatur beauftragte Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes kappte die Wasserleitung auf Höhe des Kellergeschosses. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung an der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungsinstallateur schloss die Holzverkleidung zum Schluss seiner Arbeiten nicht.
Ca. zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach. Es hatten sich dort Waschbären eingenistet. Er informierte den Heizungsinstallateur per WhatsApp darüber, der kurz darauf die Holzverkleidung an der Loggia provisorisch verschloss. Im Sommer nahmen die Kratzgeräusche erheblich zu. Ein Kammerjäger öffnete die Holzverkleidung am Dach. Es kamen vier junge Waschbären und ein Muttertier zum Vorschein, die mit einer Lebendfalle eingefangen wurden. Der Hauseigentümer ließ die Holzverkleidung an Loggia und Dach von einem Schreiner mit neuem Holz fachgerecht verschließen.
In dem Rechtsstreit vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Baukammer) verlangte der Hauseigentümer von dem Heizungsinstallateur Ersatz der Kosten für den Kammerjäger und für die Schreinerarbeiten in Höhe von rund 6.750 Euro. Die Kammer wies die Klage mit Urteil vom 17.05.2024 ab.
Zur Begründung führte die Vorsitzende aus: „Das Wiederanbringen der Holzverkleidung war nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Beklagten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen.“ Und weiter: „Der Beklagte ist Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs. Arbeiten mit Holz fallen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners.“ Nach einer Anhörung der Parteien habe auch nicht festgestellt werden können, dass mündlich vereinbart worden sei, der beklagte Heizungsinstallateur solle die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen.
Der Beklagte habe auch keine Schutzpflicht verletzt. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass in der betreffenden Gegend im Taunus Waschbären vorkommen. „Der Kläger behauptet zwar, dass dies dem Beklagten bekannt gewesen sei. In seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte aber angegeben, nicht gewusst zu haben, dass genau an dieser Stelle ein Waschbärenproblem bestehe“, erklärte die Vorsitzende in ihrem Urteil. Das hätte der Kläger jedoch beweisen müssen. „Insofern ist der Kläger beweisfällig geblieben. Zum Zeitpunkt seiner WhatsApp an den Beklagten befanden sich die Waschbären jedenfalls schon im Haus.“
Das Urteil vom 17.05.2024 (Az.: 2-02 O 578/23) ist rechtskräftig. Es kann in Kürze unter www.lareda.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster abgerufen werden.