Amtsgericht Frankfurt am Main

Gewalttätige Rentner

Schmerzensgeld nach Eskalation eines Nachbarstreits bei der Sportschau: Lärmbelästigung rechtfertigt erheblichen Einsatz körperlicher Gewalt nicht.

Nr. 16/2021

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Beklagter der aus Anlass der Lärmbelästigung durch seinen Nachbarn zu einem Knüppel greift, diesem Schmerzensgeld schuldet (Amtsgericht Frankfurt, Urt. v. 21.10.2021, 32 C 105/21 (86)).

Das Gericht sah es im Ergebnis der Verhandlungen als erwiesen an, dass es zwischen dem 88 Jahre alten Kläger und dem 71-jährigen Beklagten zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, nachdem der Beklagte sich bei einer samstäglichen Fußballübertragung der „Sportschau“ durch die lautstarken Arbeiten des Klägers mit der Kreissäge im gemeinsamen Wohnhof gestört fühlte. Dabei schlug der Beklagte, der den Kläger zunächst erfolglos zum Beenden der Arbeiten aufgefordert hatte, mit einem Knüppel auf den Kopf und ans Ohr des Klägers ein und versuchte, dem Kläger ins Auge zu stechen. In dem so entstandenen Ringkampf biss der Beklagte dem Kläger ferner ins rechte Ohr und verdrehte seine Nase. In der Folge erlitt der Kläger eine Prellung der rechten Hüfte und des linken Unterarms sowie ca. 3 x 3 mm große Schürfwunden und Prellmarken an der rechten Stirn, Augenbraue, Wange, Unter- und Oberlippe, Nase sowie Abschürfungen am kleinen Finger der rechten Hand.

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Schadensersatz wegen der vorsätzlich begangenen Körperverletzungshandlung. Zwar sei der Kläger schon aus dem Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme gehalten gewesen, die Arbeiten für diesen Tag einzustellen oder zumindest zu unterbrechen. Gleichwohl rechtfertige dies nach Ansicht des Gerichts weder die Handlung des Beklagten noch führe dies zu der Annahme eines Mitverschuldens auf seitens des Klägers, dem allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Dieses trete jedoch gänzlich hinter der vorsätzlichen Begehung des Beklagten zurück. Unter Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion sowie in Ansehung der konkreten Verletzungsfolgen hielt das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag von 800,00 EUR für angemessen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. 
 

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