Landgericht Gießen

Informationen zur Geschäftsentwicklung

Nr. 02/2026

I. Einführung

Im Geschäftsjahr 2025 wurden am Landgericht Gießen die Digitalisierung der gerichtlichen Arbeitsabläufe weiter vorangetrieben. Nachdem im Zivilprozess das Arbeiten mit der elektronischen Akte (kurz: eAkte) schon seit 2022 gelebte Normalität ist, wurde im Herbst 2025 die eAkte auch in Strafsachen eingeführt. Dabei werden derzeit im Wesentlichen bereits mit Papier begonnene Akten elektronisch fortgeführt und bereits mit Papier begonnene Ermittlungsakten angesichts des damit verbundenen Arbeitsaufwands nicht im Nachhinein digitalisiert. Es wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, bis in Strafverfahren die Akte flächendeckend und vollständig – vom ersten Anlegen der Akte durch die Staatsanwaltschaft und vom ersten Ermittlungsschritt an – als eAkte zur Verfügung steht.

Neben der Einführung der eAkte im Strafprozess haben im Jahr 2025 Vorarbeiten begonnen, um die elektronische Akte in Verwaltungssachen zu implementieren. Über ein „DMS 4.0“ genanntes System werden sämtliche Vorgänge innerhalb der Verwaltung des Landgerichts statt bislang in Papierform in elektronischer Form erfasst und elektronisch abgearbeitet. Wie in der eAkte in Zivil- und Strafsachen wird eine nachträgliche elektronische Erfassung der bisherigen Papiervorgänge nicht stattfinden. Die elektronische Erfassung wird sich konzentrieren auf Neueingänge ab dem vorgegebenen Stichtag, dem 01.01.2027. Beim Landgericht Gießen findet die Eingewöhnung in das neue System bereits zum 01.07.2026 statt. Damit sind weitere wichtige Modernisierungsschübe in die Wege geleitet.

In das Geschäftsjahr 2025 fiel auch der große Umbau von Saal 207, des alten Schwurgerichtssaals. In der Presseinformation zum Geschäftsjahr 2024 war noch ausgeführt worden, dass die Leichtbauhalle am „Stolzenmorgen“ ausgedient hat und zur Kompensation dieser wegfallenden Sitzungssaalkapazität größere Umbauarbeiten des hiesigen Schwurgerichtssaals bereits in die Wege geleitet sind. Diese Umbauarbeiten konnten Ende 2025 in kurzer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden. Der Saal steht nach den Umbauarbeiten auch für komplexe Strafverfahren mit einer größeren Anzahl von Angeklagten zur Verfügung. Damit kann insgesamt festgehalten werden, dass der Wegfall des „Stolzenmorgen“ durch interne Maßnahmen erfolgreich kompensiert werden konnte.

Ein besonderes Ereignis im Jahr 2025 war der Besuch von Staatsminister Christian Heinz bei den Sozialen Diensten der Justiz bei dem Landgericht Gießen. Unter diesem Begriff zusammengefasst sind die klassische Bewährungshilfe sowie die Gerichtshilfe, die vor allem das Ableisten gemeinnütziger Arbeit organisiert. Staatsminister Heinz hatte sich viel Zeit genommen und betonte nach ausführlichen Gesprächen mit den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiten vor Ort den Wert justiznaher Sozialarbeit. Insgesamt 26 Kolleginnen und Kollegen sorgen am Standort Gießen für den gesamten Landgerichtsbezirk dafür, dass durch anspruchsvolle Sozialarbeit mit den Probandinnen und Probanden das Rückfallrisiko gesenkt und bei aller Notwendigkeit von Strafe der Gedanke der Resozialisierung gelebt wird.

II. Personalentwicklung

1. Personalbestand

Die Personalsituation beim Landgericht Gießen hat sich in 2025 im Vergleich zum Vorjahr als weitestgehend konstant erwiesen.

Zum 31.12.2025 waren beim Landgericht Gießen insgesamt 261 Personen beschäftigt (gegenüber 259 im Vorjahr). Die numerisch größte Gruppe nehmen mit 142 Personen die dem Landgericht Gießen zur Ausbildung zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ein. Das Landgericht Gießen nimmt als Ausbildungs- und Beschäftigungsbehörde für angehende Volljuristinnen und Volljuristen weiter eine ganz zentrale Rolle ein. Wie sonst nur in den ganz großen Landgerichtsbezirken werden beim Landgericht Gießen alle zwei Monate Referendarinnen und Referendare für die Dauer von zwei Jahren bis zur Ableistung ihres Zweiten juristischen Staatsexamens eingestellt und in dieser Zeit unter der Verantwortung des Landgerichts im hiesigen Bezirk - namentlich bei Gericht, Staatsanwaltschaft und öffentlichen Behörden - ausgebildet.

Bei 261 Köpfen liegt der gesamte Arbeitskraftanteil bei knapp 250, was sich dadurch erklärt, dass ein Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – freilich ein kleiner – in Teilzeit arbeitet.

Im Einzelnen stellt sich die Personalsituation zum 31.12.2025 in einem Vergleich mit den Vorjahren 2023 und 2024 wie folgt dar:

Personalsituation – Personen pro Dienstzweig zum Stichtag 31.12.2025

DienstzweigStand
31.12.2023
Stand
31.12.2024
Stand
31.12.2025
Stand
31.12.2025
(Frauen)
Richterinnen und Richter37374025
Beamtinnen und Beamte höherer Dienst1110
Beamtinnen und Beamte gehobener Dienst 
(Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger)
5564
Gehobener Sozialdienst (vormals
„Bewährungs- u. Gerichtshilfe“)
25252614
Mittlerer Dienst,
Schreib- und Protokolldienst
36353630
Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister, 
Justizhelferinnen, Justizhelfer
1111102
Personal in Ausbildung 
(Rechtsreferendarinnen, Rechtsreferendare)
13614514288
Gesamt251259261163

 

Personalsituation - Arbeitskraftanteile pro Dienstzweig zum Stichtag 31.12.2025:

DienstzweigStand
31.12.2023
Stand
31.12.2024
Stand
31.12.2025
Stand
31.12.2025
(Frauen)
Richterinnen und Richter32,5032,6034,6519,90
Beamtinnen und Beamte höherer Dienst1,001,0011
Beamtinnen und Beamte gehobener Dienst
(Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger)
4,704,705,703,70
Gehobener Sozialdienst (vormals
„Bewährungs- u. Gerichtshilfe“)
24,4023,5223,8712.07
Mittlerer Dienst,
Schreib- und Protokolldienst
33,1831,8031,8525,85
Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister, 
Justizhelferinnen, Justizhelfer
10,7210,979,981,99
Personal in Ausbildung 
(Rechtsreferendarinnen, Rechtsreferendare)
136,00145,0014288
Gesamt242,50249,59249,05151,51

 

2. Personalveränderungen

Das Jahr 2025 war mit einigen personellen Veränderungen verbunden.

Eine Richterin auf Lebenszeit wurde zur Erprobung an das Oberlandesgericht abgeordnet. Sie ist nach erfolgreicher Abordnung im Juni 2026 an das Landgericht Gießen zurückgekehrt.

Eine bereits auf Lebenszeit ernannte Richterin wurde im Herbst 2025 an das Oberlandesgericht Frankfurt auf eine dort neu geschaffene Stelle im Organisationsreferat abgeordnet, und zwar für eine geplante Dauer von zwei Jahren.

Ein Proberichter wurde mit Wirkung zum Dezember 2025 vom Landgericht Gießen mit einem Dienstleistungsauftrag für das Amtsgericht Büdingen versehen.

Ein weiterer Richter auf Probe hatte das Landgericht Ende Juni 2025 zunächst im Zuge personeller Verstärkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Richtung Verwaltungsgericht Gießen verlassen. Er ist zwischenzeitlich zum 01.07.2026 an das Landgericht Gießen zurückgekehrt und hier zum Richter auf Lebenszeit ernannt worden.

Der Anteil der Richterinnen und Richter auf Probe beim Landgericht Gießen ist unverändert hoch. Bei noch 5 Richter/innen auf Probe im Jahr 2022, 7 im Jahr 2023 und 8 im Jahr 2024 lag er zum Stichtag 31.12.2025 bei 9 Kolleginnen und Kollegen und damit bei etwa einem Viertel des Kollegiums.

Erfreulich ist, dass in jüngerer Vergangenheit nahezu alle beim Landgericht Gießen erprobten Richterinnen und Richter auch auf Lebenszeit beim Landgericht Gießen ernannt werden konnten. So steht nach derzeitigen Planungen ein Proberichter im Herbst 2026 zur Ernennung auf Lebenszeit beim Landgericht an.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Presseinformation stehen weitere personelle Veränderungen fest:

Eine bislang als Staatsanwältin tätige Kollegin ist dem Landgericht Gießen als Richterin kraft Auftrags zum Juni 2026 mit voller Stelle zugewiesen worden - mit dem Ziel, nach erfolgreicher Absolvierung der einjährigen Probezeit hier auf Lebenszeit ernannt zu werden. Eine weitere Lebenszeitrichterin ist mit Wirkung zum 01.07.2026 für die Dauer von neun Monaten zur Erprobung an das Oberlandesgericht abgeordnet worden.

Bei Veröffentlichung dieser Presseinformation steht weiter fest, dass die derzeitige langjährige Präsidentin Sabine Schmidt-Nentwig das Landgericht über 2026 hinaus führen wird. Ihre Dienstzeit wurde von Staatsminister Christian Heinz über ihr 66. Lebensjahr hinaus bis einschließlich 30.04.2027 verlängert.

3. Personalausstattung

Die Belastung im Geschäftsjahr 2025 war – unter Zugrundelegung des für die Personalbedarfsberechnung in der hessischen Justiz geltenden Systems (Akronym: „Pebb§y“), das von einem „Sollwert“ von 100 % als „Normalfall“ ausgeht – in allen Berufsgruppen hoch. Dabei gibt es im Ausmaß der Belastung bei den einzelnen Berufsgruppen noch einmal Unterschiede.

Im richterlichen Bereich liegt die Belastung im Geschäftsjahr 2025 mit 117,71 % auf einem klaren Dreijahreshoch. Mag sie auch den negativen Spitzenwert von 2022 mit 126,30 % nicht erreichen, so liegt sie sehr deutlich über dem Sollwert von 100 %.

Im Bereich der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ist die Belastung im Jahr 2025 mit 131,61 % eminent hoch geblieben. Seit 2022 liegt die Belastung dort stets über 130,00 %. Der nunmehr erreichte Wert ist dabei der höchste, der innerhalb der letzten vier Jahre gemessen wurde. Es wurde schon in der Presseinformation für das Geschäftsjahr 2024 darauf hingewiesen, dass die enorm hohe Belastung im Rechtspflegerbereich durch die in 2025 anstehende Zuweisung einer weiteren Rechtspflegerin mit voller Stelle abgefedert werden wird. Zum 15. Oktober 2025 wurde dann auch dem Landgericht Gießen eine volle Rechtspflegerstelle zugewiesen, die erfreulicherweise mit einer Kollegin besetzt werden konnte, die vom Amtsgericht Frankfurt am Main hierher wechselte. Diese zusätzliche Stelle macht sich indes in der Statistik noch nicht bemerkbar, da die Besetzung erst zum 15.10.2025 und damit erst gegen Jahresende hin realisiert wurde. Es bleibt abzuwarten, wie sich die zusätzliche Stelle in der Belastung der Rechtspfleger/innen für das Geschäftsjahr 2026 auswirken wird. Jedenfalls prognostisch müsste der Belastungswert auf ca. 110 % absinken, ein Wert, der allerdings immer noch klar über dem Sollwert von 100 % liegt und der selbstverständlich voraussetzt, dass der Geschäftsanfall im Rechtspflegerbereich im Geschäftsjahr 2026 weitgehend unverändert bleibt.

Im Wachtmeisterbereich ist die Belastung zwar gegenüber den Vorjahren, wo sie – teils deutliche – Werte über 120,00 % erreicht hatte, mit 112,29 % gegenüber dem Vorjahr (122,61 %) nennenswert gesunken. Der Wert liegt allerdings noch deutlich über dem Sollwert von 100 %.

Verschärft hat sich die Situation bei den Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes sowie den Angestellten. Die Belastung liegt dort bei 112,25 %. Dies entspricht einem Anstieg von 4,67 % gegenüber dem schon hohen Wert von 107,24 % im Jahr 2024. Wie bei den Rechtspfleger/innen erreicht der Belastungswert bei dieser Berufsgruppe im Jahr 2025 ein Vierjahreshoch. Diese Berufsgruppe bildet gewissermaßen das Rückgrat des Landgerichts. Sie umfasst die klassischerweise als Unterstützung der Rechtspfleger/innen und Richter/innen auf den Serviceeinheiten (den alten „Geschäftsstellen“) tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, aber auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schreib- und Protokolldienst, die neben dem Übertragen der digital gefertigten Protokolle in Zivilsachen (und generell der Übertragung von richterlichen Diktaten) auch und gerade für die zeitintensive Protokollführung in Strafsachen zuständig sind.

Zusammengefasst stellt sich die Geschäftsbelastung im Vergleich mit den Vorjahren wie folgt dar (wobei 100 % der „Sollwert“ ist):

Geschäftsbelastung 2025 – Übersicht

Dienstzweig20222023202420252024/2025
Richterlicher Bereich126,30%106,81%110,16%117,71%+6,85%
Rechtspflegerbereich130,26%130,88%130,78%131,61%+0,63%
Beamtinnen und Beamte mittlerer Dienst und Angestellte106,36%103,51%107,24%112,25%+4,67%
Wachtmeisterei121,47%128,49%122,61%112,29%-8,34%

 

III. Geschäftsentwicklung

1. Geschäftsanfall in Zivilsachen

Bei den Zivilsachen sind die Verfahren, bei denen das Landgericht Gießen als 1. Instanz angerufen wurde, im Geschäftsjahr 2025 doch deutlich gestiegen auf insgesamt 2228 Verfahren. Dies ist gegenüber dem Vorjahr ein Zuwachs von 5,54 % und ein neuer Vierjahreshöchstwert. Dabei wird der bisherige Höchstwert von 2143 Verfahren im Jahr 2023 doch deutlich überschritten.

Ein ganz eminenter Anstieg ist bei den Berufungsverfahren zu beobachten gewesen. Dort wird das Landgericht Gießen als 2. Instanz tätig und überprüft auf entsprechende Rüge der Rechtsschutzsuchenden die Richtigkeit der Urteile der Amtsgerichte Alsfeld, Büdingen, Friedberg und Gießen.

In der Jahresinformation für 2024 war noch festgehalten worden, dass die Berufungsverfahren gegenüber dem Vorjahr 2023 mit 12,6 % rückläufig gewesen seien. Im Geschäftsjahr 2025 ist eine genau gegenläufige Entwicklung zu erkennen: Die Berufungsverfahren schnellen regelrecht auf 186 Verfahren hoch. Dies ist ein Anstieg von 12,05 % gegenüber 2024. Zwar wird der Vierjahreshöchstwert von 2022 (206 Verfahren) noch nicht erreicht, und sicher bleibt auch die weitere Entwicklung abzuwarten. Festgehalten werden kann aber schon jetzt, dass sich die Anzahl der Berufungen im Jahr 2025 wieder eher den Werten von 2022 und 2023 annähert.

Ein nur leichter Rückgang ist bei den Beschwerden zu beobachten.

Hier ist das Landgericht Gießen ebenfalls in zweiter Instanz als sogenanntes „Beschwerdegericht“ zuständig. Beschwerdeführer wenden sich gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, namentlich gegen solche aus den Bereichen Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Unterbringung in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen sowie gegen Entscheidungen über Fixierungen. Als Beschwerden in diesem Sinne erfasst sind aber auch Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch die Amtsgerichte. Die Beschwerdeverfahren haben gegenüber dem Vorjahr um 4,38% abgenommen. In einem Vierjahresvergleich ist die im Jahr 2025 erreichte Anzahl von 393 Verfahren weitestgehend unauffällig. Die Zahl der Beschwerden lag stets in etwa um den Wert von 400 Verfahren pro Jahr.

Ganz offen ist, wie sich die neue „Zuständigkeitsgrenze“ auf die Anzahl von Zivilverfahren beim Landgericht Gießen auswirken wird.

Zum 01.01.2026 hat der Gesetzgeber die bisherige Zuständigkeitsgrenze zwischen Amts- und Landgerichten von 5.000,00 € auf 10.000,00 € angehoben. Diese Grenze legt für einen Großteil der Verfahren fest, ob die Sache vor den Amtsgerichten oder den Landgerichten in erster Instanz verhandelt wird.

Vordergründig liegt zunächst die Annahme nahe, dass die Verschiebung der Zuständigkeitsgrenze – ab 01.01.2026 verhandeln die Amtsgerichte also alle Verfahren mit einem Streitwert bis einschließlich 10.000,00 € – zu einem erhöhten Geschäftsanfall bei den Amtsgerichten bei entsprechender Entlastung der Landgerichte führen wird. Hier bleiben allerdings die entsprechenden Zahlen erst einmal abzuwarten. Weiter bleibt abzuwarten, ob gegebenenfalls erhöhte Eingänge in 1. Instanz bei den Amtsgerichten nicht auch dazu führen werden, dass die Berufungssachen bei den Landgerichten steigen werden. Denn wenn mehr Verfahren bei den Amtsgerichten „produziert“ werden, ist tendenziell auch mit einer erhöhten Anzahl von Urteilen bei den Amtsgerichten zu rechnen. Dies wiederum legt nahe, dass sich auch die Berufungsverfahren, also die Verfahren, in denen sich die vor dem Amtsgericht unterlegene Partei gegen das Urteil wendet, beim Landgericht erhöhen werden. Verlässliche Prognosen lassen sich an dieser Stelle noch nicht anstellen.

Hingewiesen sei auf zwei weitere Punkte:

Die Erhöhung der Zuständigkeitsgrenze tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft, aber nur für alle nach dem 01.01.2026 eingereichten Klagen. Dies bedeutet für das Landgericht, dass alle bislang eingegangenen Verfahren mit einem Streitwert bis 10.000,00 € weiter von den Landgerichten abgearbeitet werden müssen.

Weiter hat der Gesetzgeber - gleichsam im Gegenzug zur „Stärkung der Amtsgerichte“ - sämtliche Verfahren, bei denen „Ansprüche aus Heilbehandlung“ - so die Formulierung des Gesetzgebers – verfolgt werden, ausschließlich den Landgerichten zugewiesen. Hinter dieser sperrig klingenden Formulierung verbergen sich nicht nur Verfahren, in denen Patientinnen und Patienten einen ärztlichen Behandlungsfehler geltend machen und das Verfahren also als klassische „Arzthaftungssache“ gegen das behandelnde Krankenhaus in Gang bringen. Erfasst davon sind auch sämtliche Klagen der Krankenhäuser gegen die Patientinnen auf Zahlung, soweit die erbrachte ärztliche Leistung nicht von der gesetzlichen Versicherung abgedeckt war, weil die Patientinnen oder Patienten entweder privat versichert waren oder aber die Leistung gemäß Vereinbarung als Selbstzahler/in beauftragt hatten. In diesen Fällen der „Ansprüche aus Heilbehandlung“ gilt nicht die neue Streitwertgrenze von 10.000,00 €. Vielmehr sind die Landgerichte für diese Klagen unabhängig von der Höhe des eingeklagten ärztlichen Honorars ausschließlich zuständig. Inwieweit diese Geschäfte zu einer relevanten Erhöhung des Geschäftsanteils der Landgerichte führen, bleibt abzuwarten.

Geschäftsanfall in Zivilsachen 2025 – Übersicht:

Eingangszahlen2023202420252024/2025
Erstinstanzliche Zivilsachen214321112228+5,54%
Berufungen190166186+12,05%
Beschwerden399411393-4,38 %

 

Hinter dem großen Begriff der „erstinstanzlichen Zivilsachen“ verbergen sich im Einzelnen verschiedene Sachgebiete. Für einen großen Teil spezieller Sachgebiete hat der Gesetzgeber Spezialkammern eingerichtet, die schwerpunktmäßig Verfahren aus dem speziellen Sachgebiet und daneben „normale“ Zivilsachen bearbeiten. In der unten stehenden Übersicht sind die Eingänge nach diesen unterschiedlichen sachlichen Schwerpunkten sortiert.

Wenn die Aufstellung bestimmte Sachgebiete zusammenfasst, so liegt dies daran, dass jedem einzelnen Verfahren aus allen diesen Sachgebieten die gleiche durchschnittliche Bearbeitungsdauer zugrunde gelegt wird. Diese durchschnittliche Bearbeitungsdauer pro Verfahren ist nach dem oben bereits geschilderten Personalbedarfsberechnungssystem „Pebb§y“ ein wesentlicher Faktor bei der Bemessung der Belastung der Richterinnen und Richter. Für sämtliche Verfahren aus den Bereichen Arzthaftung sowie Bau- und Architektenrecht wird beispielsweise eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 1.253 Minuten zugrunde gelegt, während eine Miet- oder Leasingsache durchschnittlich mit einer Bearbeitungsdauer von 465 Minuten „eingepreist“ ist. Verkehrsunfälle, Versicherungsvertragssachen und Kapitalanlagesachen werden wiederum durchschnittlich mit einer Bearbeitungszeit von 784 Minuten eingekreist, sonstige Zivilsachen, in denen das Landgericht in erster Instanz tätig wird, mit 569 Minuten. Dabei geht das System also davon aus, dass eine Sache aus dem Bereich „Bau“ oder „Arzthaftung“ aufwändiger ist als eine Streitigkeit aus dem Bereich Miete oder Leasing. Deshalb berücksichtigt das System dort „mehr“ Zeit und bringt so zum Ausdruck, dass ein Richter oder eine Richterin, die gedacht auf voller Stelle in einem Jahr nur Bausachen zu erledigen hat, weniger Fälle „schaffen“ kann als ein Richter oder eine Richterin, dem bzw. der im gleichen Zeitraum mit seiner vollen Arbeitskraft Mietsachen zugewiesen sind.

Die Frage, ob die durchschnittliche Minutenanzahl, die zur Erledigung eines Verfahrens der betreffenden Sachgruppe angesetzt ist, sich noch als angemessen erweist, wird in regelmäßigen Abständen durch Datenerhebungen neu geklärt. Derzeit werden sämtliche Daten der Personalbedarfsberechnung neu geprüft, indem bei ausgewählten Gerichten für einen relevanten Zeitraum der zeitliche Aufwand der Erledigung von Geschäften (Richtergeschäften, Rechtspflegergeschäften und Tätigkeiten der Serviceeinheiten) für jedes einzelne Geschäft genau erfasst und anschließend einer Bewertung unterzogen wird. Auf Basis dieser neuen Pebb§y-Datenerhebung werden dann gegebenenfalls die bisherigen Minutenzahlen angepasst oder aber – auch das kam wiederkehrend in der Vergangenheit vor – neue Geschäfte (in der Pebb§y-Sprache: neue Produkte) eingeführt, die von den bisherigen „Produkten“ nicht hinreichend abgebildet worden sind. Es bleibt abzuwarten, zu welchen Ergebnissen die neue „Pebb§y-Datenerhebung“ gelangt.

Blickt man auf Basis der bisherigen Pebb§y-Daten auf die einzelnen Sachgebiete, die sich hinter dem großen Begriff der „erstinstanzlichen Zivilsachen“ verbergen, ergibt sich in einem Vergleich mit den Vorjahren folgendes Bild an Verfahrenseingängen in den jeweiligen Sachgebieten in einem Fünfjahres-Vergleich:

Erstinstanzliche Zivilsachen - Geschäftsanfall 2025 - Übersicht

 

Angenommene 
Bearbeitungsdauer
(in Minuten)
pro Verfahren
Sachgebiete20222023202420252024/
2025
1.253v.a. Arzthaftungssachen,
Bau- und Architektensachen,
Anwalts- und Notarhaftung,
Honorarforderungen,
Auseinandersetzung Gesellschaften
312305309289-6,47%
465Gewerberaummietsachen,
Kreditsachen,
Leasingsachen
156169170208+22,35%
784Verkehrsunfallsachen,
Versicherungsvertragssachen,
Kapitalanlagensachen
485521469500+6,61%
569Sonstige Zivilsachen1120108611241097-2,4%
768Verfahren vor der Kammer für Handelssachen69665763+9,5%

 

Zweitinstanzliche Zivilsachen (Berufungen und Beschwerden) – Geschäftsanfall 2025 – Übersicht

Angenommene
Bearbeitungsdauer
(in Minuten)
pro Verfahren
Verfahrensarten20222023202420252024/2025
541Zivilsachen 2. Instanz
(Berufungen)
208191166186+12,05%
369Beschwerden nach dem FamFG182180206184-10,68%
178Sonstige Beschwerden
Zwangsvollstreckungsbeschwerden
256212205209-1,9%

 

Der große Bereich der Arzthaftungs- und Bausachen ist gegenüber den Vorjahren leicht rückläufig. Der Gesamtwert von 289 Verfahren bewegt sich aber noch in der Nähe der 300er-Marke, die die Geschäftsjahre 2022 bis 2024 kennzeichnet. Lediglich der Fünftjahreshöchstwert von 2021 (351 Verfahren) wird deutlich unterschritten.

Ein deutlicher Zuwachs mit über einem Fünftel ist in der Gruppe der Miet-, Kredit und Leasingsachen zu verzeichnen. Der Wert von 208 Verfahren reicht nahezu an den Fünfjahreshöchstwert aus dem Jahr 2021 von 213 Verfahren heran.

Ein leichter Zuwachs von 6,61 % ist bei der Gruppe der Verkehrsunfallsachen, Versicherungsvertragssachen und Kapitalanlagesachen zu verzeichnen. Mit 500 Verfahren im Geschäftsjahr 2025 bewegt sich die Zahl auf den Fünfjahreshöchstwert von 521 Verfahren im Jahr 2023 zu.

Die Jahrespresseinformation für das Geschäftsjahr 2024 hatte zu den Verfahren vor der Kammer für Handelssachen noch ausgeführt, dass diese klar rückläufig seien. So war im Jahr 2024 mit 57 Verfahren in der Tat ein Vierjahrestiefstand zu verzeichnen. Im Jahr 2025 war dagegen wieder ein Anstieg von knapp 10 % gegenüber 2024 zu verzeichnen. Die jetzige Gesamtzahl von 63 Verfahren nähert sich wieder den Werten der Jahre 2022 (69 Verfahren) und 2023 (66 Verfahren) an, ohne allerdings den Spitzenwert von 71 Verfahren aus dem Jahr 2021 zu erreichen. Inwieweit das Geschäftsjahr 2025 insoweit eine Trendumkehr markiert, bleibt abzuwarten.

Deutlich rückläufig mit über 10 % gegenüber dem Vorjahr sind die Beschwerden nach dem FamFG, die sich maßgeblich aus Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Sachen Unterbringung und Fixierung zusammensetzen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der diesbezügliche Wert von 206 Verfahren aus dem Geschäftsjahr 2024 ein eminent hoher Wert und der höchste Wert im Zeitraum 2021 bis 2024 war. Bei Lichte betrachtet dürfte der jetzige Jahreswert von 184 Verfahren nur eine Normalisierung sein, denn er passt sich ohne weiteres in die Werte aus den Jahren 2021 bis 2023 ein bzw. liegt sogar knapp über dem Höchstwert aus den Jahren 2021 bis 2023 von 182 Verfahren. Der hohe Rückgang von 10 % gegenüber 2024 erklärt sich also im Wesentlichen aus dem extrem hohen Wert in 2024.

2. Geschäftsanfall in Strafsachen

Bei den erstinstanzlichen Strafsachen ist gegenüber dem Vorjahr ein deutlicher Anstieg von knapp einem Drittel zu verzeichnen. Mit insgesamt 86 Verfahren ist zwar der Vierjahreshöchststand von 103 Verfahren im Jahr 2022 noch nicht erreicht. Die Werte von 2023 (69 Verfahren) und 2024 (67 Verfahren) werden allerdings deutlich überschritten.

Eine sehr deutliche Zunahme ist auch bei den Berufungen, in denen das Landgericht als zweite Instanz tätig wird und Urteile der Strafrichter und Schöffengerichte der Amtsgericht Alsfeld, Büdingen, Friedberg und Gießen überprüft, zu verzeichnen. Die Zunahme von 14,43 % gegenüber 2024 muss allerdings im Kontext der insgesamt recht niedrigen Zahl von 2024 betrachtet werden. Mit damals 187 Verfahren lag die Zahl deutlich unter der von 2022 (238 Verfahren) und 2023 (216 Verfahren). Mit dem nunmehr in 2025 erreichten Wert von 214 Verfahren wird also eher angeknüpft an die Werte aus 2022 und 2023.

Der Rückgang in Beschwerdesachen ist marginal. Hier ist vielmehr ganz im Gegenteil festzuhalten, dass der Wert im Jahr 2024 sehr hoch war. Die dortigen 221 Verfahren waren ein klarer Dreijahreshöchstwert. 2022 waren gerade einmal 188 Verfahren, 2023 nur 181 Verfahren als Beschwerdesachen eingegangen.

Strafsachen – Geschäftsanfall 2025 – Übersicht

Eingangszahlen2023202420252024/2025
Erstinstanzliche Strafsachen696786+28,35%
Berufungen216187214+14,43%
Beschwerden181221219-0,90%

 

Blickt man auch für die Strafsachen konkret auf die einzelnen „Geschäfte“, so ergibt sich in einem Vergleich der letzten fünf Jahre folgendes Bild an Eingängen (wobei auch hier die Geschäfte nach der durchschnittlich angenommenen und für Zwecke der Personalbedarfsberechnung „zugestandenen“ Bearbeitungsdauer - abgebildet in der ersten Spalte nach Minuten - sortiert sind):

Angenommene 
Bearbeitungsdauer
(in Minuten)
pro Verfahren
Art der Strafsache20222023202420252024/2025
25.623Umweltschutz-, Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren (1. Instanz)9315+400,00%
6.049Sonstige allgemeine Strafsachen (1. Instanz)66505159+15,69%
12.524Schwurgerichtssachen95138-38,46%
561Berufungen gegen Urteile des Strafrichters (Erwachsene)144133111129+16,22%
1.134Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts (Erwachsene)43525057+14,00%
9.195Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende und Jugendschutzsachen (1. Instanz)1710214+600 %
620Berufungen vor der Kleinen Jugendstrafkammer11046+50%
1.471Berufungen vor der Großen Jugendstrafkammer272246-
247Beschwerden in Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Sachen188181221219-0,90%
505Verfahren vor der Großen Strafvollstreckungskammer9152823-17,86%
183Verfahren vor der Kleinen Strafvollstreckungskammer, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz593524634799+26,03%
159Führungsaufsichtssachen95659695-1,04% 

 

Bei einem Blick auf die Zahlen ist zunächst festzuhalten: Die vordergründig sehr auffälligen Veränderungen verdanken sich maßgeblich zwei Umständen: erstens den niedrigen Vorjahreswerten aus dem Jahr 2024, zweitens der Tatsache, dass in den betreffenden Sachgebieten generell niedrige Eingangszahlen (im einstelligen oder niedrig zweistelligen Bereich) vorliegen. Bei absolut niedrigen Zahlen führen Veränderungen schnell zu hohen prozentuale Abweichungen.

Dies zeigt sich zunächst bei den Umweltschutz-, Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Die 5 Verfahren im Jahr 2025 bedeuten gegenüber dem einzigen Verfahren in 2024 eine Zunahme von 400,00 %, bleiben aber mit 5 Verfahren auch deutlich unter dem Fünfjahreshöchstwert von 9 Verfahren aus 2022.

Vergleichbar ist das Bild bei den Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende und Jugendschutzsachen. Die eingegangenen 14 Verfahren in 2025 bedeuten gegenüber nur 2 Verfahren in 2024 eine Zunahme von 600,00 %. Die absolute Zahl von 14 Verfahren bewegt sich allerdings im Mittel der Jahreswerte zwischen 2021 und 2023, stellt also insgesamt einen statistisch unauffälligen Wert dar.

Ein durchaus ähnliches Bild zeigt sich bei den Berufungen vor der Kleinen Jugendstrafkammer: 6 Verfahren im Jahr 2025 bedeuten gegenüber 4 Verfahren im Vorjahr eine Zunahme von 50,00 %. Allerdings waren die 4 Verfahren im Jahr 2024 bezogen auf die Zahlen aus 2021 (5 Verfahren) und 2023 (10 Verfahren) ein eher unterdurchschnittlicher Wert. Hier bleibt auffällig die Zahl aus 2022, wo lediglich ein einziges Verfahren eingegangen war.

Auch die Zunahme von 15,69% bei den sonstigen allgemeinen Strafsachen, bei denen das Landgericht in 1. Instanz tätig wird, muss im Kontext der Vorjahre gesehen werden. Der Wert fällt gegenüber dem Vorjahr sicher spürbar aus, der Wert von 59 Verfahren insgesamt bleibt allerdings unter den Werten aus 2021 (61 Verfahren) und 2022 (66 Verfahren). Die Auffälligkeit der Zunahme gründet sich auch hier eher in einem niedrigen Wert aus 2024.

Die Schwurgerichtssachen sind mit 38,46 % rückläufig. Bei noch insgesamt 8 Schwurgerichtssachen in 2025 ist allerdings ebenfalls festzuhalten: Der vordergründig hohe rückläufige Wert verdankt sich eher dem ganz außergewöhnlich hohen Wert aus 2024, wo 13 Schwurgerichtssachen eingegangen waren. In den Jahren 2021 bis 2023 lag die Anzahl an Schwurgerichtssachen jährlich zwischen 5 und 9 Verfahren, sodass mit 8 Verfahren in 2025 ein eher höherer Wert erreicht ist.

Von statistischer Relevanz dürfte dagegen die Zunahme von 14 % bei den Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte sein. Der Wert von 57 Verfahren in 2025 reicht an den Fünfjahreshöchstwert von 64 Verfahren in 2021 jedenfalls heran. Die in 2025 eingegangenen 57 Verfahren liegen auch deutlich über den Zahlen im Zeitraum 2022 bis 2024, wo der Höchstwert bei 52 Verfahren (2023) lag.

Besonders auffällig bleibt weiterhin – wie im Vorjahr – die Anzahl der Verfahren, in denen das Landgericht als Strafvollstreckungskammer zuständig ist.

Als sog. Kleine Strafvollstreckungskammer entscheidet das Landgericht klassischerweise über die Aussetzung von Restfreiheitsstrafen zur Bewährung und andererseits in Verfahren, in denen sich inhaftierte Personen nach dem Strafvollzugsgesetz gegen belastende Maßnahmen innerhalb des Vollzugs wenden.

Als sog. Große Strafvollstreckungskammer ist das Landgericht gefordert, wenn es um die Frage der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung und die Notwendigkeit des Antritts der Sicherungsverwahrung nach verbüßter Freiheitsstrafe geht.

In beiden Bereichen waren im Jahr 2025 eminent hohe Verfahrenseingänge zu verzeichnen.

Bei den Verfahren vor der Kleinen Strafvollstreckungskammer ist der Wert aus 2024, der schon ein - deutlicher - Vierjahreshöchstwert war, mit einem Zuwachs von über 25 % noch einmal weit überschritten. Die Gesamtzahl von 799 Verfahren in 2025 ist - mit deutlichem Abstand - der höchste Wert der letzten fünf Jahre und liegt klar über dem bisherigen Höchstwert von 634 Verfahren in 2024.

Eminent hoch bleibt auch die Belastung der Großen Strafvollstreckungskammer. Der Rückgang von 17,86 % gegenüber 2024 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit immer noch 23 Verfahren in 2025 der zweithöchste Wert in einem Fünfjahresvergleich erreicht ist. Zwar werden die 28 Verfahren aus 2024 unterschritten, mit 23 Verfahren liegt die Belastung allerdings - ganz deutlich - über den Werten aus den Jahren 2021 (12 Verfahren), 2022 (9 Verfahren) und 2023 (15 Verfahren).

Beim Landgericht Gießen haben auch im abgelaufenen Geschäftsjahr zahlreiche Strafverfahren in erster Instanz stattgefunden, die besondere Komplexität und besonderen Umfang aufwiesen. Der Tatsache, dass sich der Umfang von Strafverfahren auch in der Anzahl von Hauptverhandlungstagen niederschlägt, wird in der Belastungsmessung dadurch Rechnung getragen, dass die Anzahl der Hauptverhandlungstage für ein konkretes Strafverfahren seit 2023 ermittelt und als zusätzlicher Faktor in die Messung der Gesamtbelastung eingepreist wird.

Dazu wird die Anzahl der Hauptverhandlungstage mit einer Minutenzahl von 180 multipliziert und das Ergebnis daraus zu der für dem Strafverfahren zugemessenen Bearbeitungsdauer (wie z.B. - siehe oben - bei Schwurgerichtsverfahren 25.623 Minuten) hinzugerechnet. Ein Beispiel: Für ein Schwurgerichtsverfahren, das 20 Hauptverhandlungstage in Anspruch nimmt, bis ein Urteil gesprochen werden kann, werden die „Grundminuten“ für das Schwurgerichtsverfahren von 25.623 angesetzt zuzüglich der sich 20 (Anzahl der Hauptverhandlungstage) mal 180 Minuten ergebenden Summe. Dies ergäbe im Beispielsfall eine Gesamtminutendauer von 29.223 Minuten, umgerechnet etwa 487 Stunden und damit (unter Zugrundelegung eines Achtstundentages) von 61 Arbeitstagen oder (unter Zugrundlegung einer 42-Stunden-Woche) von 11,6 Wochen – vom ersten Arbeitsschritt des Sichtens der Akte bis zum Schreiben des Urteils.

Die nachfolgende Übersicht zeigt, über wie viele Hauptverhandlungstage sich die im Jahr 2025 beim Landgericht Gießen beendeten Strafverfahren erstreckt haben. Sie ist damit auch ein kleiner Gradmesser für Verhandlungsintensität, umgekehrt aber auch für die Verhandlungs- und Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Strafsachen.

Erstinstanzliche Strafverfahren und Anzahl der Hauptverhandlungstage

Anzahl
Hauptverhandlungstage
202320242025
1983
21259
3 bis 5252627
6 bis 1016815
11 bis 20237
21 bis 50122
51 und mehr001

 

Die Übersicht zeigt, dass der Großteil erstinstanzlicher Strafverfahren unverändert in kurzer Dauer erledigt werden konnten.

Insgesamt 12 Verfahren konnten mit maximal zwei Hauptverhandlungstagen, 27 Strafverfahren mit einem Aufwand von 3 bis 5 Hauptverhandlungstagen erledigt werden - und immerhin noch 15 Verfahren mit einem Aufwand von 6 bis 10 Hauptverhandlungstagen.

Bei den länger dauernden Strafverfahren erreichten 7 Verfahren in 2025 eine Dauer zwischen 11 und 20 Hauptverhandlungstagen, 2 weitere eine solche von 21 bis 50 Hauptverhandlungstagen.

Einzig ein Verfahren bedurfte mehr als 51 Hauptverhandlungstage: Es ist dies ein im April 2021 begonnenes, äußerst komplexes Schwurgerichtsverfahren gegen zwei Angeklagte, das im Jahr 2025 nach mehr als 120 Hauptverhandlungstagen durch Urteil abgeschlossen werden konnte.

IV. Zusammenfassung und Ausblick

Das Landgericht Gießen hat das Geschäftsjahr 2025 bei in etlichen Bereichen gestiegener und durchweg hoher Belastung erfolgreich gemeistert.

Die Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen lief maßgeblich dank der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Landgericht Gießen geräuschlos. Diese hatten schon in der Vergangenheit mit ihrem loyalen Engagement dazu beigetragen, dass die elektronische Akte in Zivilsachen ruhig, besonnen und ohne Alarmismus eingeführt wurde. Diese wichtige Erfahrung hat die Bewältigung des neuen Modernisierungsschubs erleichtert. Sie gibt Zuversicht und die für künftige Aufgaben unverzichtbare Gelassenheit. Dabei war entscheidend von Nutzen, dass die elektronische Akte von allen, die mit ihr arbeiten, beim Landgericht Gießen als deutliche Verbesserung gegenüber der alten Papierakte empfunden wird und das Wissen um eine bessere Lösung und die damit verbundene ganz konkrete Verbesserung der Arbeitsbedingungen selbstverständlich motivierend wirkt.

Nicht vergessen werden darf: Ein Gericht ist nicht nur für die Menschen da. Es lebt bei aller Technik, Digitalisierung und Elektronisierung auch von Menschen, die es am Laufen halten. Arbeit von Menschen für den Rechtsstaat – sie war nie wichtiger als heute. Deren Zusammenhalt stärken, sie bei Neuerungen mitnehmen, ihre Anliegen ernst nehmen – das ist und bleibt vornehmste Führungsaufgabe.

Ich danke allen am Landgericht Tätigen für ihren Einsatz im Geschäftsjahr 2025. Mein aufrichtiger Dank geht abschließend an alle, die sich in den Gremien für das Wohl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, sei es in Personalrat, Richterrat, sei es als Gleichstellungsbeauftragte oder als Vertreterinnen und Vertretern der Menschen mit Behinderung, und so für ein gutes Miteinander sorgen.

Gießen, den 02.07.2026

DIE PRÄSIDENTIN DES LANDGERICHTS

gez. Sabine Schmidt-Nentwig

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