Nr. 11/2022
In dem zugrundeliegenden Strafverfahren wegen Diebstahls wurde eine Tragetasche als Tatwerkzeug eingezogen. Diese war als sogenannte „Diebestüte“ zum Zwecke der Alarmumgehung mit Alufolie ausgekleidet worden. Der Verteidiger beantragte beim Amtsgericht, den Gegenstandswert der Einziehung für die Bemessung seiner Anwaltsgebühren auf 30 Euro festzusetzen. Dabei handelt es sich um den Mindestbetrag, ab dem eine zusätzliche Anwaltsgebühr entsteht.
Das Amtsgericht setzte den Gegenstandswert auf 0,- Euro fest. Nach den Feststellungen des Gerichts liege schon der Neuwert einer entsprechenden Tragetasche bei weniger als 5 Euro. Im konkreten Fall sei die Tasche aber auch beschädigt, weshalb ihr kein objektiver Verkehrswert mehr beigemessen werden könne. Schließlich komme es auch nicht auf den Inhalt der Tasche an, da die maßgebliche Gebührenvorschrift einen erhaltenswerten Gegenstand verlange. Daran mangle es bei einer sogenannten „Diebestüte“.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.