Nr. 03/2021
Das Amtsgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass Fluggesellschaften sich nicht generell darauf berufen können, dass ihnen die Durchführung von Flügen wegen der weltweiten Covid-19-Pandemie unmöglich sei, wenn es dem Kunden gerade nicht auf die Inanspruchnahme eines konkreten Fluges, sondern lediglich auf die Beförderung als solche ankomme. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 29.10.2020, Az.: 32 C 1823/20 (86)).
Im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsstreits buchten die Kläger bei der Beklagten Flüge von Frankfurt am Main nach Singapur sowie von Singapur nach Bali und jeweils zurück. Die Beklagte annullierte die Rückflüge ohne Angebot einer Ersatzbeförderung. Nachdem die Kläger die Beklagte erfolglos dazu aufgefordert hatten, machten sie nun im Rahmen der Klage einen Gesamtbetrag i.H.v. 2.385,86 Euro geltend (insbesondere für die Buchung von Ersatzrückflügen sowie für zusätzliche Hotelkosten in Jakarta). Die Beklagte trug zu ihrer Verteidigung vor, dass sie deshalb nicht hafte, weil ihr die Durchführung der Flüge aufgrund der weltweiten Covid-19-Pandemie unmöglich gewesen sei und sie kein Verschulden daran treffe.
Trotz dieser Einwände hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, ihrer vertraglichen Beförderungsverpflichtung nachzukommen. Jedenfalls sei sie durch den Ausbruch der Pandemie und den daraus folgenden Einreisebeschränkungen nicht von ihrer Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB frei geworden. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Flugbeförderungsvertrag regelmäßig nicht als absolutes Fixgeschäft anzusehen sei, wenn es dem Reisenden – wie im vorliegenden Fall – gerade darauf ankomme, überhaupt befördert zu werden (und nicht mit welchem Flug genau). Mithin hätten die Kläger insbesondere durch die eigene Organisation der Ersatzflüge eine Aufgabe wahrgenommen, die der Beklagten oblegen habe. Ansprüche auf Ersatz der gemachten Aufwendungen würden sich damit aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) ergeben. Die Rückbeförderung habe als sog. „auch-fremdes-Geschäft“ hierbei auch im Interesse der Beklagten gelegen.