Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt lässt Anklage wegen Mordes im Straßenverkehr zu

In einem vor der 21. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main anhängigen Strafverfahren wird sich ein 39 Jahre alter Kraftfahrzeugführer zu verantworten haben, dem die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zweifachen Mord, gefährliche Körperverletzung und Verbotene Kraftfahrzeugrennen zur Last legt. Der Wortlaut der genannten Straftatbestände ist im Anhang abgedruckt.

Nach dem in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt soll der Angeklagte am 21. November 2020 mit einem 625 PS-starken PKW des Typs BMW X6 am Straßenverkehr teilgenommen und im Frankfurter Ostend auf der zu diesem Zeitpunkt stark befahrenen Sonnemannstraße an mehreren Ampeln beim Anfahren jeweils stark beschleunigt haben. In der Kurve zur Oskar-von-Miller-Straße soll er das Gaspedal fast vollständig durchgetreten und einen „Drift“ eingeleitet haben, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen und anderen Verkehrsteilnehmern durch seine besonders riskante Fahrweise zu imponieren. Zuvor soll er hierzu einen fahrzeugeigenen Sicherheitsmechanismus (‚Dynamische Stabilitätskontrolle‘) ausgeschaltet haben, der ein Ausbrechen des Fahrzeugs verhindert hätte. Durch sein Fahrverhalten soll der Angeklagte die Kontrolle über den BMW verloren haben, der ungebremst über die Fahrbahn schleuderte und mit über 80 Stundenkilometern zunächst einen 27 Jahre alten Fahrradfahrer und dann eine 31-jährige stark sehbehinderte Frau sowie ihren 61-jährigen Vater erfasste. Während der Radfahrer und der 61-Jährige verstarben, erlitt die geschädigte Frau erhebliche, teilweise potentiell lebensbedrohliche Verletzungen, die eine intensivmedizinische Behandlung notwendig machten.

Der Angeklagte befindet sich seit Anfang März 2021 in Untersuchungshaft.

Durch Beschluss vom 17. Februar 2022 hat die Schwurgerichtskammer unter Zulassung der Anklage das Hauptverfahren eröffnet. Zur Durchführung der Hauptverhandlung wurden die nachfolgenden Termine bestimmt:

Wochentag Datum Zeit
Dienstag 05.04.2022 09:30 Uhr
Donnerstag 07.04.2022 09:30 Uhr
Freitag 22.04.2022 09:30 Uhr
Dienstag 03.05.2022 09:30 Uhr
Dienstag 10.05.2022 09:30 Uhr
Donnerstag 12.05.2022 09:30 Uhr
Freitag 13.05.2022 09:30 Uhr
Dienstag 17.05.2022 09:30 Uhr
Donnerstag 19.05.2022 09:30 Uhr
Freitag 20.05.2022 09:30 Uhr

Für die Medienberichterstattung im Rahmen der Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass kein Akkreditierungsverfahren stattfindet. Allerdings bestehen nach wie vor pandemiebedingte Einschränkungen der Sitzplatzkapazitäten.

Die genannten Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch haben folgenden Wortlaut:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung 

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
  2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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