Nr. 01/2022
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller, der in seiner Wohnung eines Abends Cannabis-Geruch wahrgenommen hatte, auf den Balkon ging, um – wie schon in der Vergangenheit – das Gespräch mit dem benachbarten Antragsgegner zu suchen. Nachdem dieser alles abstritt, und der Antragsteller ankündigte, alles Weitere über den Vermieter klären zu wollen, erwiderte der Antragsgegner: „Dann komm rüber und wir klären das wie Männer“. Als der Antragsteller wiederum ankündigte, die Polizei zu rufen, äußerte der Antragsgegner: „Wenn du das machst, dann hole ich fünf Jungs, die machen dich weg.“ Die hinzugerufene Polizei stellte in der Wohnung des Antragsgegners Cannabisgeruch fest und fand sog. Longpapers und Feinwaage vor.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wertete die vom Antragsgegner getätigten Äußerungen als ernstlich gemeinte Drohung und nicht als bloßes Aufspielen im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits. Der Antragsteller habe unter Beachtung der konkreten Umstände damit rechnen müssen, dass der Antragsgegner ihm gemeinsam mit anderen Männern auflauern und ihn verprügeln würde. In der Folge sei zu vermuten, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, weshalb ein Annährungsverbot nach dem GewSchG auszusprechen war. Der Anordnung stünde dabei nicht entgegen, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Äußerung berauscht gewesen sein könnte. Weder stünde eine deliktsrechtlich eingeschränkte Verantwortlichkeit des Antragsgegners der Gewaltschutzanordnung von Rechts wegen entgegen, noch habe das Gericht im konkreten Fall eine solche positiv feststellen können.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.