Amtsgericht Melsungen

Neuwahl der Schöffinnen und Schöffen

Die Amtszeit der zurzeit an den mit Strafsachen befassten Gerichten amtierenden Schöffinnen und Schöffen endet mit Ablauf des Jahres 2023. Deshalb ist eine Neu-wahl für die kommende Amtsperiode (2024 bis 2028) erforderlich.

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Nr. 02/2023

Von dem beim Amtsgericht Melsungen nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bildenden Schöffenwahlausschuss sind 8 Hauptschöffen für die Strafkammern bei dem Landgericht Kassel, 4 Hauptschöffen für das auch für den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen zuständige Schöffengericht bei dem Amtsgericht Fritzlar, 2 Jugendhauptschöffen für die Jugend- und Jugendschutzkammern bei dem Landgericht Kassel und 4 Jugendhauptschöffen für das auch für den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen zuständige Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht Fritzlar zu wählen. Die Zahl der zu wählenden Schöffinnen und Schöffen ist so bemessen, dass diese voraussichtlich zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden.

Die Schöffenwahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlagslisten, die die Stadtverordnetenversammlungen bzw. Gemeindevertretungen der Städte und Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks (Städte Felsberg, Melsungen und Spangenberg sowie Gemeinden Guxhagen, Körle, Malsfeld und Morschen) bzw. – für die Wahl der Jugendhauptschöffen - der Jugendhilfeausschuss des Schwalm-Eder-Kreises bis zum 15. Juni 2023 aufzustellen haben.

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, das grundsätzlich jede oder jeder Deutsche ausüben kann. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder gegen die ein Verfahren anhängig ist, das zu diesem Ergebnis führen kann, oder die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, sind unfähig zum Schöffenamt. Nicht berufen werden sollen Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht oder das 70.Lebensjahr bereits vollendet haben würden. Das Gleiche gilt für Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind oder die in Vermögensverfall geraten sind. Auch Bürgerinnen und Bürger, die bereits bestimmte Ämter haben (beispielsweise Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder Polizeibeamte) sollen nicht berufen werden.

Der Direktor des Amtsgericht Melsungen Dr. Christian Springmann erklärte: „Schöffinnen und Schöffen nehmen eine äußerst anspruchs- und verantwortungsvolle zugleich aber auch interessante Aufgabe wahr. Sie sind in gleichem Maße wie Berufsrichterrinnen und Berufsrichter unabhängig, die Stimme einer Schöffin oder eines Schöffen hat bei der Entscheidungsfindung das gleiche Gewicht wie die einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters. Die Schöffinnen und Schöffen sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen repräsentieren. Das erfordert bürgerschaftliches Engagement. Ich rufe zur Übernahme des Schöffenamtes bereite Bürgerinnen und Bürger deshalb dazu auf, sich mit den jeweiligen Heimatgemeinden bzw. mit dem Jugendhilfeausschuss des Schwalm-Eder-Kreises wegen der Aufnahme in die Vorschlaglisten in Verbindung zu setzen.“

Pressesprecher

Dr. Christian Springmann

Direktor des Amtsgerichts

Amtsgericht Melsungen

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