Immer häufiger finden am Landgericht Fulda mündliche Verhandlungen in Zivilsachen per Videokonferenz statt. Hierfür stehen in zwei Sitzungssälen moderne Videokonferenzanlagen zur Verfügung. Diese ermöglichen es, dass in geeigneten Verfahren sowohl die Kläger-, als auch die Beklagtenseite sich digital zuschalten können und nicht mehr vor Ort anwesend sein müssen. Die Richterinnen und Richter sind wie bisher auch weiterhin im Sitzungssaal. Dort kann auch die Öffentlichkeit die mündliche Verhandlung über einen großen Bildschirm in Bild und Ton verfolgen.
„Die am Landgericht Fulda vorhandenen technischen Möglichkeiten zur Durchführung von Videoverhandlungen sind ein weiter wichtiger Schritt bei der Digitalisierung der Justiz und ein Beleg für ihre Anpassungsfähigkeit an sich verändernde Zeiten. Die bisherigen Erfahrungen der Kolleginnen und Kollegen mit der Durchführung von Videoverhandlungen sind positiv“, zeigte sich der Präsident des Landgerichts, Dr. Jochen Müller, erfreut. Zudem sei die Möglichkeit, geeignete Zivilsachen im Wege einer Videokonferenz zu verhandeln, gerade während der Corona-Pandemie hilfreich. Durch die Vermeidung teilweise langer Anreisen von Verfahrensbeteiligten und damit einhergehender, möglicher Kontakte leiste das Landgericht Fulda über die bereits stattfindende Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln hinaus einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. „Auch zeigen wir damit, dass die Rechtspflege in Krisenzeiten funktioniert“, so Landgerichtspräsident Dr. Müller weiter.
Rechtsgrundlage für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz in Zivilsachen ist § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach kann das Gericht den Parteien auf deren Antrag hin oder aus eigener Initiative gestatten, sich digital zu einer mündlichen Verhandlung zu schalten. Hierzu verpflichtet sind die Parteien nicht, sie haben weiterhin das Recht persönlich im Sitzungssaal anwesend zu sein. Auch ein Zeuge oder Sachverständiger kann beantragen, dass er digital zugeschaltet wird.
Ob eine Videoverhandlung durchgeführt wird oder nicht, liegt dabei im Ermessen des Gerichts. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.