Landgericht Frankfurt am Main

Strafverfahren gegen Funktionäre des Deutschen Fußballbundes

Lesedauer:8 Minuten

In einem bei der 2. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 5/2 KLs 11/18 anhängigen Strafverfahren werden sich drei ehemalige Funktionäre des Deutschen Fußballbundes (DFB) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Zusammenhang mit Vorgängen im Rahmen der Vergabe der Fußballweltmeisterschaft (WM) 2006 zu verantworten haben. Den Angeklagten wird zur Last gelegt, im Rahmen ihrer damaligen Verantwortlichkeiten die Einreichung inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen veranlasst und hierdurch Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuern sowie Solidaritätszuschlag für das Jahr 2006 in Höhe von über 13,7 Millionen Euro zugunsten des DFB verkürzt zu haben. Dabei soll eine im Frühjahr 2005 seitens des mit der Organisation der Fußballweltmeisterschaft 2006 betrauten Organisationskomitees (OK) geleistete Zahlung in Höhe von 6,7 Millionen Euro im Jahresabschluss des DFB als Betriebsausgabe (für eine WM-Gala) geltend gemacht worden sein, obwohl ihr tatsächlich ein anderer Zweck zugrunde lag und die Zahlung daher nicht steuermindernd hätte verbucht werden       dürfen. Tatsächlich soll die Zahlung der Rückführung eines Darlehens gedient haben, das der damalige Vorsitzende des OK im Jahr 2002 bei einem mittlerweile verstorbenen französisch-schweizerischen Unternehmer privat aufgenommen und in mehreren Tranchen verschleiert über ein Treuhandkonto in der Schweiz nach Doha/Katar hatte überweisen lassen. Die      Rückzahlung dieser privaten Verbindlichkeit soll nach Absprache der Angeklagten von einem Konto des DFB als vermeintlich mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Zusammenhang stehende Zahlung getarnt zunächst auf ein Konto des Weltfußballverbandes (FIFA) erfolgt und von dort taggleich an den ursprünglichen Darlehensgeber weitergeleitet worden sein.

Zugleich hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Verfahrensbeteiligung des DFB im Strafverfahren beantragt, da insoweit die Festsetzung einer Geldbuße in Betracht komme.

Zur Durchführung der Hauptverhandlung hat die Vorsitzende der 2. großen Wirtschaftsstrafkammer die in der nachfolgenden Übersicht genannten Termine bestimmt:

Wochentag

Datum

Uhrzeit

Saal

Gebäude

Montag

04.03.2024

10.00

I

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Donnerstag

07.03.2024

10.00

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Donnerstag

14.03.2024

10.00

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Montag

18.03.2024

10.00

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Donnerstag

28.03.2024

10.00

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Montag

15.04.2024

10.00

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Donnerstag

18.04.2024

10.00

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Donnerstag

25.04.2024

10.00

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Montag

29.04.2024

10.00

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Montag

06.05.2024

10.00

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Donnerstag

16.05.2024

10.00

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Donnerstag

23.05.2024

10.00

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Montag

10.06.2024

10.00

I

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Donnerstag

20.06.2024

10.00

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Donnerstag

04.07.2024

10.00

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Donnerstag

11.07.2024

10.00

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Für die Medienberichterstattung wurden folgende Anordnungen getroffen:

 

1. Akkreditierungsverfahren:

  • Auf Grund des zu erwartenden Interesses der Medien an der Hauptverhandlung haben deren Vertreter ihr Teilnahmeinteresse schriftlich unter Vorlage eines gültigen Presseausweises oder eines legitimierenden Referenzschreibens des jeweiligen Presseunternehmens bzw. einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Hessischen Pressegesetzes bis zum

22. Dezember 2023

an das

Landgericht Frankfurt am Main - Pressestelle -
Telefaxnummer: +49 611 32761 8117
E-Mail: akkreditierung@lg-frankfurt.justiz.hessen.de

mitzuteilen. Dabei sind der vollständige Name und die Anschrift des Teilnahmeinteressenten, gegebenenfalls das vertretene Presseunternehmen sowie die jeweiligen Kontaktdaten         (Telefon- und/oder Telefaxnummer sowie die E-Mail-Adresse) anzugeben.

  • Zulässige Akkreditierungsgesuche werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Bekanntgabe des Inhalts dieser Verfügung und die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens wurden auf die Pressestelle des Landgerichts Frankfurt am Main übertragen.
  • Für die akkreditierten Medienvertreter werden im Verhandlungssaal I des Gerichtsgebäudes E (Erdgeschoss) an den jeweiligen Verhandlungstagen 35 Sitzplätze zur Verfügung stehen, hiervon sind 10 Sitzplätze für ausländische Medienvertreter bestimmt, sofern sich solche akkreditieren. Nach der Reihenfolge der eingegangenen Akkreditierungsgesuche werden diese Sitzplätze für die Dauer der Hauptverhandlung vorgehalten und zwar pro Presseorgan (Verlag, Rundfunk- oder Fernsehsender etc.) ein Sitzplatz. Die Sitzplätze stehen bis 15 Minuten vor Verhandlungsbeginn zur Verfügung, danach werden sie an weitere wartende akkreditierte Medienvertreter vergeben.

2. Ton-, Film und Bildaufnahmen, Interviews im Verhandlungssaal:

  • Ton-, Film- und Fotoaufnahmen sind an jedem Verhandlungstag

          -        im Verhandlungssaal ausschließlich vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung, nicht aber in den Pausen zulässig,

          -        in den Glaskuppelgängen, die vom Vorraum im Erdge­schoss des Gebäudes E zu den Verhandlungssälen I und II führen, nicht gestattet.

  • Für Ton-, Film- und Fotoaufnahmen im Verhandlungssaal ist ein Pool zu bilden. Poolführer sind eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt (ARD oder ZDF und deren Regionalsender), ein privater Fernsehsender sowie eine Fotoagentur. Die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten und die privaten Fernsehsender sowie die Fotoagenturen können sich bis spätestens 22. Januar 2024 auf jeweils einen Poolführer einigen und diesen der Pressestelle des Gerichts mitteilen. Sollte während dieser Zeit kein Vorschlag erfolgen, werden der oder die Poolführer durch die Vorsitzende bestimmt. Die Poolführer haben den anderen Fernsehsendern und Fotoagenturen unter Hinweis auf die nachstehende Anonymisierungspflicht betreffend die Angeklagten und Zeugen ihr Bildmaterial zur Verfügung zu stellen.
  • Bei Film- und Fotoaufnahmen der Angeklagten und Zeugen im Verhandlungssaal und dessen unmittelbaren Zugangsbereich ist ein Abstand von mindestens drei Metern einzuhalten. Die Aufnahmen sind in geeigneter Weise zu anonymisieren (Verpixelung), es sei denn, die jeweils betroffene Person erklärt ausdrücklich ihre Zustimmung zu einer abweichenden Vorge­hensweise.
  • Interviews oder inter­viewähnliche Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten im Verhandlungssaal sind nicht zulässig.

3. Sonstiges:

  • Die Herstel­lung von Ton- und Film- sowie Fotoaufnahmen während der Hauptverhandlung ist untersagt. Geräte, die zur Her­stellung entsprechender Aufnahmen technisch ausgestattet sind (beispielsweise Smartphones und andere Mobiltelefone sowie Laptops und Tablet-PCs) dürfen nicht in den Verhandlungssaal mitgenommen werden und sind gegebenenfalls von den anwesenden Beamten des Wachtmeisterdienstes sicherzustellen. Das gilt nicht für akkreditierte Medienvertreter.
  • Der Zuschauerbereich des Verhandlungsaals wird spätestens 30 Minuten vor Beginn der Verhandlung geöffnet. Es dürfen nur so viele Personen in diesen Bereich eingelassen werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen.
  • Medienvertreter haben sich als solche vor Einnahme der für sie reservierten Sitzplätze zu legitimieren, sofern sie den Beamten des Wachtmeisterdienstes nicht persönlich bekannt sind. Für die Legitimation ist ein Presse- oder ein amtlicher Lichtbildausweis sowie die durch die Pressestelle des Landgerichts Frankfurt am Main im Akkreditierungsfall zu übersendende Akkreditierungsbestätigung erforderlich. In Zweifelsfällen ist mit der Vorsitzenden oder der Pressestelle Rücksprache zu halten.
  • Zuschauer und Medienvertreter sind ausschließlich über den Zuschauereingang (Konrad-Adenauer-Straße/Vilbeler Straße) in den Verhandlungssaal einzulassen. Sie haben sich auszuweisen, sind einer zentralen Einlasskontrol­le zu unterziehen und auf Gegenstände zu durchsuchen, die zur Störung der Hauptver­handlung geeignet erscheinen.

Beanstandete Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen. Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, Foto- und Filmapparate sowie sonstige Gegenstände, die der Ton- und Bildauf­nahme oder -wiedergabe dienen, sind zu hinterlegen. Das gilt insbesondere auch für Mobiltelefone. Zuschauern und nicht akkreditierten Medienvertretern, die sich weigern, solche Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen.

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