Die 3. Kleine Strafkammer des Landgerichts Fulda hat das bei ihr auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Fulda anhängige Verfahren gegen alle Angeklagten, die Inhaber der Firma Green Pioniers waren, eingestellt. Die Einstellung nach § 153 StPO erfolgte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagten und ihrer Verteidiger, da die Schuld der Angeklagten im Falle einer Verurteilung als gering anzusehen gewesen wäre und kein öffentliches Interesse mehr an der Verfolgung besteht.
Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, fahrlässig unerlaubt mit Betäubungsmittel - Cannabis in Form von Nutzhanf- Handel betrieben zu haben, indem die Angeklagten Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika auf Basis von Nutzhanf mit einem geringen Gehalt an THC unter 0,2 % in den Handel gebracht haben, bei deren (zweckwidriger) Verwendung ein Missbrauch durch den Endverbraucher zu Rauschzwecken jedenfalls theoretisch unter bestimmten Bedingungen nicht vollständig ausgeschlossen erscheint.
Die Berufungskammer hat ihren Vorschlag, dass Verfahren einzustellen, damit begründet, dass den Angeklagten lediglich vorzuwerfen sei, dass sie vor Inverkehrbringen der Produkte sich gegen dieses Risiko eines Missbrauchs weder tatsächlich noch rechtlich hinreichend abgesichert haben. Angesichts dieser Gesamtumstände sei die Schuld der Angeklagten als gering anzusehen. Zudem bestehe auch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Die Angeklagten haben den Geschäftsbetrieb aufgegeben und den Vertrieb der Produkte eingestellt. Die Bundesregierung hat inzwischen einen Gesetzentwurf zur Liberalisierung von Nutzhanf beschlossen, mit dem die hier in Frage stehende Missbrauchsklausel ersatzlos mit der Folge gestrichen werden soll, dass der Vertrieb der hier in Frage stehenden Produkte nunmehr straflos blieb.
Diesen Erwägungen haben sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung angeschlossen.