I.
Durch Beschluss vom 27. Mai 2022 hat die 24. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zulassung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 7. März 2022 das Hauptverfahren gegen den Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main wegen des Vorwurfs der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB eröffnet.
Nach dem in der Anklageschrift geschilderten Tatgeschehen soll der damaligen Lebensgefährtin des Angeklagten im Frühjahr 2014 auf Grund seiner Amtsstellung als Oberbürgermeister und mit seiner Kenntnis durch eine seinerzeit Verantwortliche des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt Frankfurt (AWO) die Einstellung als Leiterin einer Kindertagesstätte zugesagt und ohne sachlichen Grund ein übertarifliches Gehalt und die Stellung eines Dienstwagens gewährt worden sein. Des Weiteren soll die AWO den Angeklagten im Wahlkampf 2018 durch Einwerbung von Spenden unterstützt ha-ben. Im Gegenzug soll der Angeklagte mit der damaligen Verantwortlichen der AWO stillschweigend übereingekommen sein, dass er bei seiner Amtsführung künftig die Interessen der AWO wohlwollend berücksichtigen werde.
II.
Zur Durchführung der Hauptverhandlung wurden folgende Termine bestimmt:
- Dienstag, 18.10.2022
- Donnerstag, 27.10.2022
- Montag, 31.10.2022
- Mittwoch, 09.11.2022
- Mittwoch, 16.11.2022
- Mittwoch, 23.11.2022
Alle Termine finden jeweils um 09:30 Uhr in Raum 8, 1. Stockwerk, Gebäude E statt.
III.
Für die Medienberichterstattung im Rahmen der Hauptverhandlung gilt auf Grundlage einer Anordnung des Kammervorsitzenden Folgendes:
1. Akkreditierungsverfahren:
a) Medienvertreter haben ihr Teilnahmeinteresse schriftlich unter Übermittlung eines gültigen Presseausweises oder eines legitimierenden Referenzschreibens des je-weiligen Presseunternehmens bzw. einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Hessischen Pressegesetzes bis zum 27. Juli 2022 an das
Landgericht Frankfurt am Main - Pressestelle -
Telefaxnummer: +49 611 32761 8117
E-Mail:
akkreditierung@lg-frankfurt.justiz.hessen.de
mitzuteilen. Dabei sind der vollständige Name und die Anschrift des Teilnahmeinteressenten, das vertretene Presseunternehmen (Ausnahme: freie Journalisten) sowie die jeweiligen Kontaktdaten (Telefon- und/oder Telefaxnummer sowie die E-Mail-Adresse) anzugeben.
b) Zulässige Akkreditierungsgesuche werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens erfolgt durch die Pressestelle des Landgerichts Frankfurt am Main.
c) Für akkreditierte Medienvertreter werden im Verhandlungssaal 8 des Gerichtsgebäudes E (1. Stock) an den jeweiligen Verhandlungstagen 20 Sitzplätze zur Verfügung stehen. Nach der Reihenfolge der eingegangenen Akkreditierungsgesuche werden diese Sitzplätze für die Dauer der Hauptverhandlung vorgehalten und zwar pro Presseorgan (Zeitung, Rundfunk- oder Fernsehsender etc.) ein Sitzplatz. Welche akkreditierten Medien bzw. Medienvertreter einen Sitzplatz erhalten, wird die Pressestelle des Landgerichts voraussichtlich in der 36. Kalenderwoche 2022 bekanntgeben. Diese Sitzplätze stehen bis 15 Minuten vor Verhandlungsbeginn zur Verfügung, danach werden sie an weitere wartende akkreditierte Medienvertreter vergeben.
2. Ton-, Film und Bildaufnahmen, Interviews im Verhandlungssaal:
a) Ton-, Film- und Fotoaufnahmen sind im Verhandlungssaal an jedem Verhandlungstag ausschließlich vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung, nicht aber in den Pausen zulässig, im unmittelbaren Eingangsbereich des Verhandlungssaales sind sie nicht gestattet.
b) Für Ton-, Film- und Fotoaufnahmen im Verhandlungssaal ist ein Pool zu bilden. Poolführer sind eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt (ARD oder ZDF und deren Regionalsender), ein privater Fernsehsender sowie eine Fotoagentur. Die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten und die privaten Fernsehsender sowie die Fotoagenturen können sich bis spätestens 27. Juli 2022 auf jeweils einen Poolführer einigen und diesen der Pressestelle des Gerichts mitteilen. Sollte während dieser Zeit kein Vorschlag erfolgen, werden der oder die Poolführer durch den Vorsitzenden bestimmt. Die Poolführer haben den anderen Fernsehsendern und Fotoagenturen unter Hinweis auf die nachstehende Anonymisierungspflicht ihr Bildmaterial zur Verfügung zu stellen.
c) Bei Film- und Fotoaufnahmen des Angeklagten und der Zeugen im Verhandlungssaal ist ein Abstand von mindestens drei Metern einzuhalten. Aufnahmen von Zeugen im Verhandlungssaal und dessen unmittelbaren Zugangsbereich sind in geeigneter Weise zu anonymisieren (Verpixelung), es sei denn, die jeweils betroffene Person erklärt ausdrücklich ihre Zustimmung zu einer abweichenden Vorgehensweise.
d) Interviews oder interviewähnliche Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten im Verhandlungssaal sind nicht zulässig.
3. Sonstiges:
a) Die Herstellung von Ton- und Film- sowie Fotoaufnahmen während der Hauptverhandlung ist untersagt. Geräte, die zur Herstellung entsprechender Aufnahmen technisch ausgestattet sind (beispielsweise Smartphones und andere Mobiltelefone sowie Laptops und Tablet-PCs) dürfen nicht in den Verhandlungssaal mitgenommen werden und sind gegebenenfalls von den anwesenden Beamten des Wachtmeisterdienstes sicherzustellen. Das gilt nicht für akkreditierte Medienvertreter.
b) Es dürfen nur so viele Zuschauer in den Zuschauerbereich des Verhandlungssaals eingelassen werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen. Der Zuschauerraum des Verhandlungssaals wird spätestens 30 Minuten vor Verhandlungsbeginn geöffnet.
c) Medienvertreter haben sich als solche vor Einnahme der für sie reservierten Sitzplätze zu legitimieren, sofern sie den Beamten des Wachtmeisterdienstes nicht persönlich bekannt sind. Für die Legitimation ist ein Presse- oder Lichtbildausweis vorzuhalten sowie die durch die Pressestelle noch zu übersendende Akkreditierungsbestätigung. In Zweifelsfällen ist mit dem Vorsitzenden oder der Pressestelle des Landgerichts Frankfurt am Main Rücksprache zu halten.
Die genannte Strafvorschrift aus dem Strafgesetzbuch hat folgenden Wortlaut:
§ 331 Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrich ter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorge nommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.