Die 1. Strafkammer des Landgerichts Fulda hatte mit Urteil vom 21. März 2024 einen heute 39-jährigen Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, welcher einen Freispruch erwirken wollte, wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.10.2024 als unbegründet verworfen (Az. 2 StR 432/24), da die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob der Angeklagte, der die Tat gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin eingeräumt hatte, in dem Verfahren jedoch eine Tatbegehung bestritten hat, der Tat überführt werden kann. Nach der durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme, in der zahlreiche Zeugen vernommen wurden, war die Schwurgerichtskammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Tat begangen hat.