Die Kammer hat in der an elf Tagen durchgeführten Hauptverhandlung festgestellt, dass die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten im Frühjahr 2014 von einer seinerzeit Verantwortlichen des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt Frankfurt (AWO) die Einstellung als Leiterin einer Kindertagesstätte zugesagt und ohne sachlichen Grund ein übertarifliches Gehalt und die Stellung eines Dienstwagens erhalten hat.
Grund für diese materiellen Vorteile war die Amtsstellung des Angeklagten Feldmann als Oberbürgermeister. Der Angeklagte hatte zur Überzeugung der Kammer Kenntnis von diesen Vorgängen.
Die Kammer ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die AWO den Angeklagten im Wahlkampf 2018 durch das Einwerben von Spenden unterstützte. Im Gegenzug kam der Angeklagte mit der damaligen Verantwortlichen der AWO stillschweigend überein, dass er bei seiner Amtsführung künftig die Interessen der AWO wohlwollend berücksichtigen werde.
Die Kammer hat außerdem die Einziehung von 5.989 Euro angeordnet. In dieser Höhe erhielt der Angeklagte Verfügungsbefugnis über Beträge, welche seine ehemalige Lebensgefährtin aus den Gehaltszahlungen der AWO auf ein Konto des Angeklagten und ein Gemeinschaftskonto eingezahlt hatte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dagegen kann binnen einer Woche Revision eingelegt werden.
Zur Erläuterung:
§ 331 Strafgesetzbuch
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.