Durch Beschluss vom 25. Oktober 2023 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes die Revision des ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main gegen das Urteil der 24. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2022 im Schuld- und Strafausspruch als unbegründet verworfen (Aktenzeichen: 2 StR 186/23).
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen gemäß § 331 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 175 Euro verurteilt. Die Kammer hatte festgestellt, dass der damaligen Lebensgefährtin des Angeklagten im Frühjahr 2014 von einer seinerzeit Verantwortlichen des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt Frankfurt (AWO) die Einstellung als Leiterin einer Kindertagesstätte zugesagt worden war und sie ohne sachlichen Grund ein übertarifliches Gehalt und einen Dienstwagen zur Verfügung erhalten hatte. Grund für diese materiellen Vorteile war nach den Feststellungen des Landgerichts in seinem Urteil die Amtsstellung des Angeklagten als Oberbürgermeister. Der Angeklagte hatte zur Überzeugung der Kammer Kenntnis von diesen Vorgängen.
Die Kammer hatte außerdem die Einziehung von 5.989 Euro angeordnet. In dieser Höhe hatte der Angeklagte nach dem Urteil des Landgerichts Verfügungsbefugnis über Beträge erhalten, welche seine ehemalige Lebensgefährtin aus den Gehaltszahlungen der AWO auf ein Konto des Angeklagten und ein Gemeinschaftskonto eingezahlt hatte.
Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs durch den Bundesgerichtshof hat gemäß seinem Beschluss vom 25. Oktober 2023 keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung hat der 2. Senat des Bundesgerichtshofs insoweit korrigiert, als der Angeklagte hinsichtlich des ausgesprochenen Betrages von 5.989 Euro mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin als sog. Gesamtschuldner haftet.
Das Urteil der 24. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2022 ist damit rechtskräftig. Die verhängte Geldstrafe kann vollstreckt werden.