Amtsgericht Frankfurt am Main

Zentrale Zuständigkeit der „Mietabteilung“

Die Mietabteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main, welche in der Frankfurter Innenstadt, 60313 Frankfurt am Main Gerichtsstraße 2 angesiedelt ist, wird künftig für alle Streitigkeiten in Miet-und Wohnungseigentumsgesetzverfahren im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main ab 1. Juli 2021 zuständig sein.

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Nr. 08/2021

Das Präsidium des Amtsgerichts Frankfurt am Main beschloss in seiner letzten Sitzung, dass die lokale Zuständigkeit der Außenstelle Frankfurt-Höchst für Mietstreitigkeiten der dortigen Bezirke entfallen und diese Streitigkeiten bei Neueingängen an die spezialisierte Mietabteilung in der Frankfurter Innenstadt übergehen sollen.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die sachliche Konzentration aller Streitigkeiten in Miet- und Wohnungseigentumsgesetzangelegenheiten, um die Kompetenz einer Spezialabteilung innerhalb des Gerichts zu nutzen und eine einheitliche Rechtsprechung in diesem fachlich spezialisierten Bereich zu vereinfachen. Im Gegenzug für diese Verfahren hat das Präsidium des Amtsgerichts Frankfurt am Main beschlossen, dass die Außenstelle Höchst am sogenannten „Gemeinsamen Turnus“ ab 1. Juli beteiligt wird.

Dies bedeutet, dass allgemeine Zivilverfahren nach einem Turnus auf alle Richterinnen und Richter beim Amtsgericht Frankfurt am Main verteilt werden, die Zivilsachen bearbeiten. Auch die in der Außenstelle Höchst tätigen Kolleginnen und Kollegen werden künftig aus diesem Turnus Fälle erhalten und nicht mehr nach der örtlichen Zuständigkeit der Bezirke der Außenstelle Höchst. Dies war erforderlich, um eine gleichmäßige Verteilung der Zivilverfahren zu erreichen und einer übermäßigen Belastung in der Außenstelle Höchst in Zivilsachen entgegenzuwirken.

„Wir erwarten von der neuen Konzentration eine Bündelung der fachlichen Qualifikation in Mietsachen in der “Mietabteilung“ des Amtsgerichts Frankfurt am Main und schaffen gleichzeitig die Möglichkeit einer gleichmäßigen Verteilung der eingehenden Zivilverfahren. Diese Maßnahme dient der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung von Überlastungen“, so Präsident Erich Fischer zu dieser Neuregelung.

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