Nr. 08/2022
Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren befuhr der Betroffene als Führer eines Kraftrades die Innenstadt in Frankfurt am Main, wobei er – ohne dass dies technisch oder durch die Verkehrssituation geboten wäre – die manuell steuerbaren Klappen der in dem Kraftrad verbauten Abgasklappensteuerungsanlage öffnete und mehrfach unnötig laute und deutlich wahrnehmbare Auspuffgeräuschen von ca. zehn Sekunden Dauer verursachte.
Das Amtsgericht verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme gegen den Betroffenen ein Bußgeld wegen Verursachung unnötigen Lärms, § 30 Abs. 1 StVO. Unerheblich für die rechtliche Beurteilung sei es dabei nach Auffassung des erkennenden Gerichts, ob die Klappenabgasanlage – so wie im konkreten Fall – an sich technisch einwandfrei sei bzw. über eine gültige verkehrsrechtliche Zulassung verfüge. Sinn von § 30 StVO sei allein die Ahndung eines rücksichtslosen Verhaltens des Betroffenen, sofern diese zu zusätzlichen, technisch nicht notwendigen Lärmemissionen führe. Ein solche Emission sei im konkreten Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände anzunehmen, nachdem der Verstoß in einem innerstädtischen Wohngebiet zur anbrechenden Abendzeit an einem Karfreitag begangen wurde und dieser nicht nur von einer unerheblichen Dauer war.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.