Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Abdullah Ö. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der PKK verurteilt

Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilt Abdullah Ö. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der PKK zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten.

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Nr. 32/2023

Der 5a. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat heute den 59-jährigen Abdullah Ö. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung PKK zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt.

In der seit dem 11.4.2022 an 43 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung hat der Senat nach Angaben in der mündlichen Urteilsbegründung im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte sei seit August 2019 als hauptamtlicher Kader der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistan“ (i.F.: PKK) tätig gewesen. In dieser Funktion habe er die typischen Leitungsaufgaben eines „Gebietsverantwortlichen“ und „Regionalverantwortlichen“ wahrgenommen.  Dies habe insbesondere die Koordination der organisatorischen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten in der PKK-Region „Hessen“ (PKK-Gebiete Frankfurt/M., Gießen und Mainz) sowie in dem PKK-Gebiet „Stuttgart“ zum Gegenstand gehabt. Auch in der PKK-Region „Saarland“, die PKK-Gebiete „Darmstadt“, „Mannheim“ und „Saarbrücken“ umfassend, habe der Angeklagte bestimmenden Einfluss für die Organisation ausgeübt. Er habe den ihm unterstellten Kadern und Aktivisten der PKK Anweisungen gegeben und deren Ausführung kontrolliert.

Der Angeklagte habe zudem bei der Organisation und Durchführung von Propagandaveranstaltungen und Versammlungen mitgewirkt. Zudem habe er die Sammlung von “Spendengeldern“ überwacht und persönlich Kontakt zu potenziellen „Spendern“ aufgenommen. Auf diese Weise habe er zwischen Juni 2020 und April 2021 einen Betrag von mehr als 900.000 € für die PKK eingetrieben. Der Angeklagte sei gegenüber der so genannten Europaführung berichtspflichtig gewesen und habe deren Anweisungen befolgen müssen.

Durch dieses Verhalten habe sich der Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig gemacht. Im Rahmen der Strafzumessung habe der Senat u.a. berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits unmittelbar vor den hier maßgeblichen Handlungen in Frankreich wegen vorsätzlicher Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung und Terrorismusfinanzierung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war. Gewicht komme auch dem Zeitraum von knapp zwei Jahren zu, in denen der Angeklagte die mitgliedschaftliche Beteiligung teilweise als Angehöriger der höchsten Kaderebene ausgeübt habe.

Der Angeklagte wurde am 11.5.2021 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung können der Angeklagte, seine Verteidiger und der Vertreter der Bundesanwaltschaft binnen einer Woche Revision einlegen. Der Senat hat die Haftfortdauer angeordnet.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.5.2023, Az. 5a-2 StE 13/21 - 6 - 1/22

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