Nr. 40/2024
Die Republik Südkorea garantiert die in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgehaltenen Bedingungen zum Schutz der Menschenrechte im Strafvollzug. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung auf das koreanische Auslieferungsersuchen hinsichtlich eines auf dem Frankfurter Flughafen festgenommenen Verfolgten hin die Auslieferung für zulässig erklärt.
Die Behörden der Republik Korea ersuchen um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Der Verfolgte ist im Herbst 2023 auf dem Frankfurter Flughafen bei der Weiterreise nach Madrid auf Grundlage einer Interpol Rot-Ecke vorläufig festgenommen worden. Die koreanischen Behörden haben im Zusammenhang mit dem Auslieferungsersuchen zugesichert, dass sie die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention eingehalten werden. Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, versucht zu haben, in zwei Fällen Methamphetamin aus den USA per Internationaler Luftpost in die Republik Korea zu schmuggeln. Der Wert der Drogen soll insgesamt bei gut 70.000,00 € gelegen haben.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Südkorea sei zulässig, entschied der zuständige Strafsenat. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten (versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge) seien sowohl nach deutschem als auch nach koreanischem Recht strafbar.
Die Auslieferung des Verfolgten widerspreche auch weder den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung noch sei sie mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen zähle das aus den einzelnen Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit. Eine Auslieferung dürfe deshalb nicht erfolgen, wenn dem Verfolgten eine Strafe drohe, die unerträglich hart und damit unangemessen erscheine. Die Strafe dürfe auch nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein. Dies sei hier nicht der Fall.
Nach den Angaben der konsultierten koreanischen Behörden drohe dem Verfolgten für die ihm vorgeworfenen Taten angesichts der Drogenmenge zwar eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, üblicher Weise aber von weniger als 20 Jahren. Diese zu erwartende Strafe sei angesichts der beiden ihm zur Last gelegten Taten nicht unerträglich hart. Auch in Deutschland bestehe für die beiden Taten ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren. Die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die aufgrund der koreanischen Strafnormen theoretisch denkbar sei, sei hier realistischer Weise im Hinblick auf die mitgeteilte und nachvollziehbare Verurteilungspraxis nicht zu erwarten. Zudem bestehe im theoretischen Fall der Verhängung einer lebenslangen Freiheitstrafe die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung nach 20 Jahren, sofern der Verurteilte sich während des Vollzugs gut führe und seine Taten aufrichtig bereue. Ein Verurteilter wisse damit bereits im Falle seiner Verurteilung, unter welchen Bedingungen er eine vorzeitige Haftentlassung erreichen könne. Damit sei gesichert, dass für den Verfolgten im Falle seiner Verurteilung die Möglichkeit bestehe, nach Verbüßung von Strafhaft wieder ein Leben in Freiheit zu führen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.1.2024, Az. 2 OAus 96/23
Die Entscheidung ist in Kürze im Volltext unter www.rv.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.