Nr. 49/2022
An der Sitzung nahmen neben dem mit drei Richtern besetzten Senat der Angeklagte mit seinen Verteidigern, zwei Vertreter des Generalstaatsanwalts, ein psychiatrischer Sachverständiger sowie zwei Vertreterinnen der Jugendgerichtshilfe teil. Nachdem der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie die Identität des Angeklagten festgestellt hatte, verlasen die Vertreter der Generalbundesanwalt den Anklagesatz aus der Anklageschrift.
Dem Angeklagten wird demnach vorgeworfen, am 30. Dezember 2013 als Kämpfer auf Seiten der Freien Syrischen Armee („FSA“) den Leichnam eines syrischen Soldaten geschändet zu haben. In der Folge soll sich der Angeklagte spätestens am 17. Februar 2014 dem „IS“ zugewandt und in dessen organisatorisches Gefüge eingegliedert haben. Im Zuge dessen soll er als bewaffneter Kämpfer tätig gewesen sein, Wachdienste an Checkpoints des „IS“ verrichtet sowie für den „IS“ mit Rohstoffen und Waffen Handel getrieben haben. Dabei soll er am 17. Februar 2014 über ein russisches 23mm-Geschütz (Maschinenkanone) und am 07. März 2014 über ein vollautomatisches Sturmgewehr AK-47 Kalaschnikow verfügt haben.
Vor Beginn der Beweisaufnahme hat der Senat darauf hingewiesen, dass die angeklagten Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verjährt sein könnten und mit dem Angeklagten und seinen Verteidigern sowie den Vertretern der Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit einer verfahrensbeendigenden Verständigung erörtert. Sowohl der Angeklagte als auch seine Verteidiger und die Vertreter des Generalstaatsanwalts erklärten, zu einer Verständigung bereit zu sein. Daraufhin hat der Senat angekündigt, bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin einen Verständigungsvorschlag auszuarbeiten, der dann den Verfahrensbeteiligten unterbreitet werden soll.
Die Hauptverhandlung soll am 29. Juni 2022 um 10:00 Uhr im Saal II des Gerichtsgebäudes E, Hammelsgasse 1, Frankfurt am Main, fortgesetzt werden. Für diesen Termin ist nach der Mitteilung des Verständigungsvorschlags u. a. die Einlassung des Angeklagten vorgesehen. Weitere Termine zur Hauptverhandlung sind auf 6. Juli, 20. Juli, 27. Juli, 3. August und 5. August 2022, jeweils 10:00 Uhr, bestimmt.
Der Angeklagte, der im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, befindet sich seit August 2021 in Untersuchungshaft.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 5-2 OJs 15/20-1/22
Erläuterung:
Gemäß § 257 c StPO besteht in geeigneten Fällen die Möglichkeit einer verfahrensbe-endenden Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten. Gegenstand einer derartigen Verständigung kann nur die Rechtsfolgeseite sein, insbesondere eine durch Ober- und Untergrenze bestimmte Strafe, nicht jedoch die rechtliche Wertung der angeklagten Handlung. Grundsätzlich sollte ein Geständnis des Angeklagten Bestandteil einer Verständigung sein. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem gerichtlichen Vorschlag zustimmen. Treten neue rechtliche oder tatsächliche bedeutsame Umstände auf, entfällt die Bindung des Gerichts an die Verständigung. In jedem Fall bleibt die Möglichkeit einer Revision bestehen.