Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Eilantrag zur Anordnung vorläufiger Gewaltschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach der Tat möglich

Nr. 07/2026

Auch wenn zwischen der häuslichen Gewalt (hier: Würgen) und dem Eilantrag eine längere Zeit (hier: 9 Monate) verstrichen ist und das Opfer zunächst weiter mit dem Täter lebt, kann die Dringlichkeit für die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen vorliegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies in dem heute veröffentlichten Beschluss darauf hin, dass Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit in der Lage seien, sich aus einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zum Täter zu lösen.

Die Antragstellerin ist mit dem Antragsgegner verheiratet. Sie haben drei Kinder. Im September 2025 trennte sie sich von ihrem Mann und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. Mitte September 2025 beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr Mann sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt habe.

Das Amtsgericht hatte den Antrag nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die länger zurückliegenden Vorfälle zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem zuständigen 1. Familiensenat des OLG Erfolg und führte zur Anordnung eines Näherungs- und Betretungsverbots.

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz seien hier glaubhaft gemacht, führte der Senat aus.

Die Ehefrau habe glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann vorsätzlich ihren Körper widerrechtlich verletzt habe. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ihr Vortrag, sie sei an den zwei näher benannten Tagen von ihm gewürgt worden, zutreffe. So habe sie ihre Angaben u.a. mit zahlreichen Dokumenten, wie Auszügen aus Tagebüchern, Briefen und Chatverläufen untermauert. Das Vorbringen des Ehemanns beschränke sich dagegen auf das schlichte Bestreiten dieser Angaben.

Es bestehe auch ein dringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich werde dieses dringende Bedürfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. Dieser Vermutung stehe hier nicht entgegen, dass die Ehefrau ihren Antrag erst im September 2025 gestellt habe und nach den Gewaltvorwürfen im Dezember 2024 und März 2025 zunächst bei ihrem Mann verbleiben sei und ihm „ihre Liebe bekundet“ habe. Zwar könne eine zögerliche Antragstellung die zunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Ein zögerliches Verhalten könne indizieren, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß sei.

Hier könne jedoch der Umstand, dass die Ehefrau die einstweilige Anordnung erst viele Monate nach den glaubhaft gemachten körperlichen Übergriffen beantragt habe, nicht als zögerliches und der Dringlichkeit entgegenstehendes Verhalten ausgelegt werden. „Eine solche Betrachtung würde die Lebensrealität sowie der Schutzbedürftigkeit von Opfern häuslicher Gewalt nicht in der gebotenen Weise Rechnung tragen“, führte der Senat aus. „Es entspricht leider der senatsbekannten Realität, das Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit und wiederholt ausgesetzten Misshandlungen eine Trennung vom Täter vollziehen und gerichtliche Schritte, unter anderem zur Erlangung eines Näherungsverbotes, einleiten“, begründete der Senat weiter, „viele Fälle von Partnerschaftsgewalt werden aus Scham, Angst, Schuldgefühlen oder mangelndem Vertrauen in Polizei und Justiz gar nicht angezeigt.“ Das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangeboten könnten sich hemmend auf die Anzeigebereitschaft auswirken. Schließlich benötigten Opfer vielfach eine gewisse Zeit, um sich ihrer Situation überhaupt bewusst zu werden. Viele verleugneten sich selbst gegenüber, dass ihnen Gewalt angetan wurde.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.1.2026, Az. 1 UF 8/26

Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Erläuterungen:

Gewalt- und Opferschutz wird seit dem Jahr 2001 nicht nur durch das Polizeirecht und das Strafrecht, sondern auch durch das Gewaltschutzgesetz gewährt. Dieses will Opfer vor drohenden (weiteren) Verletzungen an Körper, Gesundheit oder Freiheit ihrer Person bzw. vor bestimmten unzumutbaren Belästigungen schützen. Es ermächtigt das Familiengericht, auf Antrag des Opfers angemessene Schutzanordnungen zu erlassen, um zukünftige Verletzungen oder Belästigungen des Opfers zu verhindern. In Betracht kommt u.a. ein Näherungs- und Kontaktverbot. Der Verstoß gegen eine Schutzanordnung des Familiengerichts ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

In dringenden Fällen können diese Maßnahmen im Eilverfahren erlassen werden. Dies setzt u.a. ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Familiengerichts voraus.

§ 1 GewaltschutzG Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(1) 1 Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. 3Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

  1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
  5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,

(2) (...)

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