Nr. 21/2026
Wegen der sog. Russland-Sanktionen eingefrorene Gelder bleiben auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kontoinhaberin eingefroren
Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Auszahlung eines von der beklagten Bank eingefrorenen Guthabens der Schuldnerin. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden, dass Gelder, die von einer im Anhang I der VO gelisteten Person kontrolliert werden und deshalb eingefroren wurden, auch dann eingefroren bleiben, wenn über die kontrollierte Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, einer nach der Recht der Isle of Man gegründeten Gesellschaft. Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten Bankkonten, auf denen sich insgesamt ein Guthaben in Höhe von knapp einer Mio. € befindet. Ein Auszahlungsbegehren des Klägers wies die Bank zurück und machte geltend, dass das Guthaben nach der Verordnung über eingefrorene Vermögensgegenstände einer im Anhang I gelisteten Person nicht ausgezahlt werde (sog. Russland-Sanktionen, siehe untenstehende Erläuterungen).
Das Landgericht hatte die auf Auszahlung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 17. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Kläger könne keinen Auszahlungsanspruch geltend machen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung.
Die Bankguthaben seien zu Recht gemäß der VO der EU eingefroren worden. Die Verordnung ordne das Einfrieren von Geldern an, die im Eigentum oder Besitz einer gelisteten Person stünden oder von dieser Person gehalten oder kontrolliert würden. Die Schuldnerin sei zwar selbst nicht im Anhang I der VO gelistet. Es sei aber davon auszugehen, dass eine gelistete Person faktisch die Kontrolle über die Schuldnerin habe. Insoweit gebe es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine gelistete Person die Befugnis besitze, de facto einen beherrschenden Einfluss auf die Schuldnerin zu haben, ohne dieses Recht formal innezuhaben. Die komplexen Unternehmens- und Treuhandstrukturen, in die die Schuldnerin eingebunden sei, zielten darauf ab, die von der gelisteten Person übertragenen Vermögenswerte vor Sanktionen zu schützen. Dies ergebe sich u.a. aus einer in der Satzung eines mit der Schuldnerin verbundenen Trusts. Der Trust werde zwar nicht mehr im Kontext mit einer anderen gelisteten Person ausdrücklich genannt, nachdem diese im Laufe des Berufungsverfahrens von der EU-Sanktionsliste gestrichen worden sei. Der Trust werde jedoch von einem weiterhin gelisteten Verwandten faktisch kontrolliert, weil er die Befugnis besitze, de facto einen beherrschenden Einfluss zu nehmen. Dies ergebe sich aus einer unnötig komplexen Unternehmensstruktur und dem unmittelbaren Ausscheiden der Verantwortlichen und Begünstigten kurz vor der Listung in der Absicht, die auf den Trust übertragenen Vermögenswerte vor restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung zu schützen und die Sanktionsvorschriften zu umgehen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin habe nicht dazu geführt, dass die gelistete Person die Kontrolle über die Gelder verloren habe. Die Insolvenzeröffnung sei allein ein tatsächlicher Umstand, der nicht zum sanktionsrechtlichen Kontrollverlust führe. Die VO der EU sehe nicht vor, dass nationale Regelungen zu deren Auslegung herangezogen werden können.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 1.4.2026, Az. 17 U 20/25
(vorausgehend LG Gießen, Urteil vom 4.4.2024, Az. 5 O 44/23)
Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.
Erläuterungen:
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(...)
Artikel 3
In Anhang I sind aufgeführt:
a) natürliche Personen, die für Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern;
- (...)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Diese Durchführungsverordnung enthält eine Neufassung der im Anhang I gelisteten Personen.