Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Nr. 70/2021

In dem Strafverfahren gegen den 36 Jahre alten syrischen Staatsangehörigen Alaa M. hat der 5. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) mit Beschluss vom 10.11.2021 das Hauptverfahren wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit eröffnet.

Der Senat hat damit die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 9.7.2021 beim Bundesgerichtshof in wesentlichen Teilen zur Hauptverhandlung zugelassen. In zehn Fällen hat der Senat die Anklageschrift aus Rechtsgründen nicht zugelassen, weil die Tatvorwürfe insoweit nicht hinreichend umgrenzt und nicht konkret genug gefasst sind (§ 200 Abs. 1 StPO).

In den zur Hauptverhandlung zugelassenen Fällen wird dem Angeklagten vorgeworfen, in den Jahren 2011 und 2012 in Homs/Syrien im dortigen Militärkrankenhaus sowie im Gefängnis des Militärgeheimdienstes Gefangene, die der gegen das Assad-Regime aufbegehrenden Opposition zugerechnet wurden, gefoltert und ihnen schwere körperliche sowie seelische Schäden zugefügt zu haben. Zudem soll er in einem Fall einen Gefangenen mittels einer Injektion vorsätzlich getötet haben, um damit seine Macht zu demonstrieren und zugleich das Aufbegehren eines Teils der syrischen Bevölkerung zu unterdrücken.

Die Hauptverhandlung wird im Januar 2022 beginnen. Termine werden gesondert bekanntgegeben werden.

Der in Deutschland seit 2015 als Arzt tätige Angeklagte wurde am 19.06.2020 festgenommen und befindet sich seit dem 20.06.2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat zugleich Haftfortdauer angeordnet.

Soweit einzelne Fälle der Anklageschrift nicht zugelassen wurden, kann der Generalbundesanwalt binnen einer Woche das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.11.2021, Aktenzeichen: 5 – 3 StE 2/21-4 – 2/21

Erläuterungen

§ 200 StPO Inhalt der Anklageschrift

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). ...

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird. 

 

 

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