Nr. 05/2026
Das Oberlandesgericht (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Das OLG hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.
Die Pflegeeltern eines Kindes, dessen Mutter langjährige Suchtmittelkonsumentin ist, haben die Adoption beantragt. Das Kind wurde kurz nach der Geburt in der Pflegefamilie untergebracht und ist jetzt drei Jahre alt. Die Mutter hat der Adoption nicht zugestimmt. Der Pflegeeltern haben deshalb die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde hin hat der zuständige 1. Familiensenat des OLG das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht Fragen zur Verfassungskonformität der hier maßgeblichen Regelung zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils vorgelegt.
Grundsätzlich ist die Einwilligung der Eltern des Kindes in die Adoption erforderlich (§ 1747 BGB). Diese Einwilligung kann ausnahmsweise vom Familiengericht ersetzt werden (§ 1748 BGB). Voraussetzung für die Ersetzung ist im Falle der psychischen Erkrankung eines Elternteils hier u.a., dass das Kind ohne die Adoption „nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre“ (§ 1748 Abs. 3 BGB). Da das Kind auch über ein Dauerpflegeverhältnis ohne Adoption in der Pflegefamilie aufwachsen könnte, fehlt es hier an dieser gesetzlichen Voraussetzung.
Der Senat ist der Ansicht, dass die gesetzliche Regelung in § 1748 Abs. 3 BGB verfassungswidrig ist. Es sei mit dem „Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes, dem Schutz auf Achtung des Familienlebens (...) sowie dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, dass die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption im Fall einer schweren psychischen Erkrankung eines Elternteils derart hohen Anforderungen unterliegt“, erläuterte der Senat. Im Ergebnis führten diese hohen Anforderungen ohne Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes in diesen Fällen zu einem faktischen Ausschluss der Möglichkeit, die Einwilligung zu ersetzen, wenn das Kind in einer Familie - wie hier – aufwachsen könne. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die Grundrechtspositionen des Kindes und insbesondere sein Bedürfnis am Aufwachsen in einem auch rechtlich abgesicherten und beschützen Umfeld das Interesse der Mutter an der Aufrechterhaltung des formalen Eltern-Kind-Status überwiege.
„Mangels Statuswirkung ist die rechtliche Stabilität eines Pflegeverhältnisses nicht mit der auf Dauer angelegten Annahme vergleichbar, weshalb die Einbindung in die Familie lediglich vorläufig und unvollständig bleibt“, vertiefte der Senat. Kinder, die dauerhaft in einer Pflegefamilie lebten, seien in besonderer Weise auf ein stabiles und kontinuierliches Erziehungsumfeld angewiesen. Sie hätten in der Regel bereits Erschütterungen in ihrer Beziehung zu den Eltern erlebt und deshalb zusätzliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen. Das wiederholte Infragestellen, ob das Kind in der Pflegefamilie verbleibe, verunsichere Kinder im hohen Maß. Die Adoption begründe demgegenüber „ein Höchstmaß an Geborgenheit und schaffe engere Beziehungen als ein stabiles, Dauerpflegeverhältnis. „Die durch die Adoption bewirkte völlige (...) Integration des Kindes in eine intakte Familie biete deshalb am ehesten Gewähr für ein harmonisches, geborgenes und von möglichen Einflüssen der leiblichen Eltern ungestörtes Aufwachsen des Kindes“, führte der Senat weiter aus.
Da eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift hier nicht möglich sei, sei das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.1.2026, Az. 1 UF 77/25
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Erläuterungen:
Art. 100 GG regelt die sogenannte Richtervorlage oder auch konkrete Normenkontrolle. Der Vorrang der Verfassung gebietet es, dass nur verfassungskonforme Gesetze zur Entscheidung eines Rechtsstreits herangezogen werden dürfen. In vielen Fällen kann im Wege der verfassungskonformen Auslegung eines Gesetzes der Einklang mit dem Grundgesetz hergestellt werden. Gelingt dies jedoch nicht und hat das Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes mit dem Grundgesetz, muss das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verwerfungsmonopol. Damit soll verhindert werden, dass jedes einzelne Gericht sich über den Willen des Bundes- oder Landesgesetzgebers hinwegsetzt. Das konkrete Normenkontrollverfahren wahrt damit zum einen die Autorität des Parlaments und beugt zum anderen durch Klärung verfassungsrechtlicher Fragen Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung vor.
Laut Homepage des BVerfG gehen ca. 100 Verfahren pro Jahr dort ein.
Artikel 100 Grundgesetz [Verfassungswidrigkeit von Gesetzen]
- 1Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 2Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
- (...)
§ 1748 BGB Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
(1) (...)
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.