Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

Nr. 25/2024

Der 5. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat heute den 32-jährigen Deniz B. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Eigentum, schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Senat ging davon aus, dass Deniz B. im März 2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau nach islamischem Ritus von Deutschland aus über die Türkei und Syrien in den Irak reiste, um sich dem „Islamischen Staat“ („IS“) anzuschließen. Nach den Feststellungen des Senats habe der Angeklagte dort zunächst eine 40-tägige Ausbildung zum Kämpfer in Mosul (Irak) und Umgebung absolviert. Im Anschluss hieran habe er über mehrere Monate als Mitglied des „IS“ im Gebiet Tal Afars (Irak) bewaffnete Wachdienste versehen. Nachfolgend habe er sich einige Monate für den „IS“ als Kämpfer einsatzbereit gehalten und sei zuletzt wiederum über Monate hinweg als Kraftstoffzuständiger für eine Kampfeinheit in derselben Gegend tätig gewesen. Dabei sei dem Angeklagten die Aufgabe zugekommen, Kraftstoff in Form von zumeist Diesel oder Benzin an solche Personen auszuhändigen, die im Besitz eines stattgebenden Berechtigungsscheins waren, der von dem dafür zuständigen Verwalter des Bataillons ausgestellt worden war. Er habe von der Vereinigung eine monatliche Alimentation in Höhe von zwischen 100 und 125 US-Dollar erhalten und sei mit einem Sturmgewehr der Marke Kalaschnikow AK 47 sowie einem Sprengstoffgürtel ausgestattet gewesen.

Während seines Aufenthalts im Irak habe der Angeklagte an verschiedenen Orten in Mosul und Tal Afar gelebt. Unter anderem habe er mit seiner Ehefrau nach islamischem Ritus nacheinander für mehrere Monate zwei Wohnhäuser in der Region Tal Afars bewohnt, die sich der „IS“ zuvor im Zuge seiner Gebietsübernahme angeeignet hatte. Bei beiden Häusern, für die der Angeklagte keine Miete entrichtet habe, habe es sich um Räumlichkeiten gehandelt, in denen zuvor Angehörige der einheimischen Bevölkerung gewohnt hatten, die vor dem „IS“ geflohen, von der Vereinigung getötet oder vertrieben worden waren.

Der Angeklagte habe schließlich mit seiner Ehefrau nach islamischem Ritus und dem zwischenzeitlich geborenen Sohn im August 2017 die Flucht aus dem „IS“-Gebiet angetreten, sei dabei jedoch am 19.08.2017 von kurdischen Sicherheitskräften in der nordirakischen Region Kurdistan festgenommen worden. 

Von seiner Festnahme an befand sich der Angeklagte in Dohuk und Erbil (Irak) in Haft unter Bedingungen, die ganz erheblich von denjenigen abgewichen sind, die vom deutschen und europäischen Recht als mit der Menschenwürde vereinbar angesehen werden, bis er am 20.12.2022 aus dem Irak nach Deutschland überführt wurde. Bei seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik wurde er am selben Tag aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2022 (Az.: 2 BGs 737/22) festgenommen und befand sich anschließend in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Senats vom 31.03.2023 ist der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte aus der Haft entlassen worden, bis der Haftbefehl während der durchgeführten Hauptverhandlung aufgehoben worden ist.

Der Angeklagte legte in der durchgeführten Hauptverhandlung ein Geständnis ab. Der Senat ist angesichts dessen sowie seiner untadeligen Führung seit Entlassung aus der Untersuchungshaft am 31.03.2023, vor allem aber mit Blick auf seine Abkehr von der Ideologie des „IS“ und dem jetzt nicht mehr kriegerisch verstandenen dschihadistischen Gedankengut nicht davon überzeugt, dass von ihm derzeit eine Gefahr der Begehung von Straftaten ausgeht.

Mit Blick auf die desolaten Haftbedingungen im Irak hat der Senat bestimmt, dass die dort erlittenen Freiheitsentziehungen im Verhältnis von 1:3 auf die heute verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat auf Rechtsmittel verzichtet; der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof kann das Rechtsmittel der Revision einlegen, über das der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.5.2024, Az.: 5 St 2/23

 

Schlagworte zum Thema