Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Kein Schmerzensgeld für die Tierärztin

Ein Ponyeigentümer haftet nicht für die Folgen eines während des Sterbeprozesses auf die Tierärztin fallenden Ponys.

Nr. 14/2026

Fällt ein Pony während des Sterbeprozesses, den eine Tierärztin durch eine Injektion ausgelöst hat, auf die Tierärztin, haftet die Eigentümerin des Ponys nicht für dadurch verursachte Schäden. Das Umfallen des Tieres stellt keine Realisierung einer Tiergefahr dar, sondern ist allein auf die Schwerkraft zurückzuführen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilte mit heute veröffentlichter Entscheidung die Einschätzung des Landgerichts, dass die Tierärztin kein Schmerzensgeld verlangen kann.

Die Beklagte war Eigentümerin eines Shetlandponys. Dieses stellte sie der in einer Tierklinik beschäftigten klagenden Tierärztin wegen einer schweren Kolik vor. Nach erfolgloser Ausschöpfung sämtlicher Behandlungsmöglichkeiten sollte das Pony von der Klägerin eingeschläfert werden. Die Klägerin verabreichte deshalb dem auf einem Rasenstück stehenden Pony auf seiner linken Seite die Injektion in den Venenkatheter. Das Pony senkte während des Sterbeprozesses plötzlich seinen Kopf und fiel nach links gegen die Klägerin. Diese wurde zu Boden gerissen. Das ca. 250 kg schwere Pony lag mit seinem Schulterbereich/Thorax auf dem rechten Bein der Klägerin. Durch den Unfall wurde die Klägerin verletzt und konnte ihr rechtes Bein über mehrere Monate hinweg nicht belasten. Die Klägerin begehrt deshalb von der Beklagten als Tierhalterin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 €.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch der zuständige 3. Zivilsenat des OLG verneinte Ansprüche der Klägerin gegen die Pony-Eigentümerin. Der Anspruch gegen die Beklagte könnte allenfalls auf die sog. Tierhalterhaftung gestützt werden, führte er aus. Voraussetzung dafür wäre indes, dass sich eine „typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres“ realisiert habe, erläuterte der Senat weiter. Erforderlich sei eine „tierische Eigenwilligkeit“. 

Hier habe sich keine spezifische Tiergefahr verwirklicht. Das Tier sei während des Sterbeprozesses umgefallen. Es habe nicht mehr aufrecht stehen können, weil es hierzu keine Kraft mehr gehabt habe und der Tod eingetreten sei. Damit habe nur noch die Schwerkraft auf die Körpermasse gewirkt, nicht aber ein der tierischen Natur entsprechendes Verhalten. Zu Recht habe das Landgericht ausgeführt, dass dem Tier keine Freiheit geblieben sei, eine andere als die schadenstiftende Bewegung auszuführen. Es habe die Bewegung nicht mehr steuern können.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung erstmals vorbringe, dass nicht der Sterbeprozess selbst Ursache gewesen sein müsse, sondern sich das Tier eventuell der Situation habe entziehen wollen durch Flucht, Hinwerfen, Wälzen o. ä., handele es sich um reine Spekulationen. Der Akte seien hierfür keine Anhaltspunkte zu entnehmen.

Die Klägerin hat nach Erhalt dieses Hinweisbeschlusses ihre Berufung zurückgenommen. Damit ist das klageabweisende landgerichtliche Urteil rechtskräftig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 29.1.2026, Az. 3 U 127/25
(vorausgehend Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 6.10.2025, Az. 14 O 71/25)

Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Erläuterungen

Nach der sog. Tierhalterhaftung haftet der Halter eines Tieres für von dem Tier verursachte Schäden. Die Haftung ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Dadurch soll der Halter einen Anreiz erhalten, das Tier im Interesse der Schadensvermeidung so gut wie es geht zu beherrschen. Die Haftung wird bei Haustieren, die u.a. zu kommerziellen Zwecken gehalten werden, eingeschränkt. Dort setzt sie einen Verstoß des Tierhalters gegen Sorgfaltspflichten voraus.

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Schlagworte zum Thema