Landgericht Hanau

Keine Höhenbegrenzung für Hecken in Hessen

Das hessische Nachbarrecht ordnet keine Begrenzung für die zulässige Höhe einer Hecke an.

Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass sich aus den Vorschriften des hessischen Nachbarrechts keine Vorgabe ergibt, wie hoch eine Hecke an der Grundstücksgrenze wachsen darf. Für die Feststellung der (zulässigen) Entfernung der Hecke von dem Nachbargrundstück kann zudem ein Mittelwert der Stämme gebildet werden (Landgericht Hanau, Beschluss vom 02.05.2022, Aktenzeichen 2 S 205/19).

Entlang der Grenze zwischen zwei Grundstücken befinden sich auf einem Grundstück 31 Thujapflanzen. Der Eigentümer des Nachbargrundstück forderte deren Rückschnitt, weil diese jedenfalls nicht höher als 3 Meter sein dürften. Zudem stünden sie zu nah an der Grundstücksgrenze. Dafür reiche es aus, wenn einzelne Stämme den gebotenen Mindestabstand nicht einhalten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht Hanau entschied, dass es sich vorliegend um derart gleichartig gewachsene Gehölze handele, dass von einer Hecke im Sinne des § 39 HessNachbG auszugehen sei. Für die Feststellung des tatsächlichen Abstands einer – wie hier – geraden Hecke sei aber nicht auf die längsten Stämme abzustellen. Vielmehr müsse ein Durchschnittswert gebildet werden, bei dem einzelne Ausreißer unberücksichtigt bleiben. Dieser ergebe, dass die Hecke den nach dem Gesetz bei einer Höhe von mehr als 2 Metern erforderlichen Abstand von 0,75 Metern zur Grundstücksgrenze einhalte. Die Hecke müsse auch nicht auf eine Höhe von 3 Metern gekürzt werden. Zwar werde von anderen hessischen Gerichten vertreten, dass eine Hecke nicht höher als 3 Meter sein dürfe. Eine solche Aussage sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen.

In einem gleichgelagerten Verfahren hat der Bundesgerichtshof nunmehr die Ansicht des Landgerichts Hanau, dass das hessische Nachbargesetz keine Begrenzung für die Höhe einer Hecke anordne, bestätigt (BGH, Urt. v. 28.3.2025 – V ZR 185/23).

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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