Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Keine Schadensersatzansprüche gegen Biontech wegen behaupteter Impfschäden

Lesedauer:6 Minuten

Nr. 12/2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Impfschäden durch den Impfstoff Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus zustehen. Die Klägerin habe bereits kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes zur Begründung von Ansprüchen nach § 84 AMG dargelegt.

Die Klägerin nimmt die beklagte Herstellerin des Impfstoffes Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Impfschäden in Anspruch. Sie war im Jahr 2021 dreimal mit diesem Impfstoff geimpft worden. Sie trägt vor, durch die Impfung u.a. an Herzmuskelschwäche, starken Konzentrationsstörungen, körperlicher Leistungseinbuße, mangelnder Belastbarkeit, schnellerer Erschöpfung im Job und im Alltag allgemein, Wortfindungs- und temporären Bewusstseinsstörungen sowie chronischer Erschöpfung zu leiden. Vor den Impfungen sei sie gesund und leistungsfähig gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) berufen, bestätigte das OLG. Für die Beurteilung der Nutzen-Risiko-Abwägung komme es auf gesicherte, ggf. von der Klägerin zu beweisende wissenschaftliche Erkenntnisse an. Die Klägerin habe kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis dargelegt:

Bereits die Zulassung des Impfstoffes, die ein arzneimittelrechtlich unbedenkliches Nutzen-Risiko-Verhältnis voraussetze, spreche für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zum Zeitpunkt der Zulassung. Diese Bewertung entspreche auch der gebündelten Expertise der EMA sowie des Paul-Ehrlich-Instituts; die STIKO als interdisziplinär zusammengesetzte Experten-Kommission empfehle ebenfalls weiterhin den Impfstoff.

Der Vortrag der Klägerin eigne sich auch nicht für einen Angriff gegen die Zulassungsentscheidung. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Risiken lege sie insbesondere weder dar, dass die Zulassungsentscheidung damals bekannte Umstände nicht berücksichtigt habe noch, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen bekannt geworden seien, deren Kenntnis einer Zulassung entgegengestanden hätte. Für den Vorwurf einer Divergenz zwischen zugelassenem und verabreichten Impfstoff fehle es an belastbaren Anhaltspunkten. Eine besondere Gefährlichkeit zeige die Klägerin ebenfalls nicht auf. Ihr Hinweis auf das Vorhandensein von Spike-Proteinen verfange nicht, da sich dieses nicht auf die Impfung beschränke, sondern auch auf SARS-CoV-2 erstrecke. Die Kritik an den Wirksamkeitsdaten und der angewandten Methodik verfange ebenfalls nicht; auch hier fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.

Auch ihr Vortrag zum fehlenden Nutzen des Impfstoffes überzeuge nicht. Er sei bereits teilweise widersprüchlich und zudem substanzlos. Allein die fehlende Unterbindung der Virenübertragung lasse die Eigenschaft als Schutzimpfung nicht entfallen. Die zahlreichen Literaturhinweise und zitierten Studien untermauerten die Behauptung der Klägerin ebenfalls nicht plausibel.

So zeige der Vortrag der Klägerin auch keine Fehlerhaftigkeit der Fach- und Gebrauchsinformationen auf.

Schließlich aber habe die Klägerin auch keinen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden dargetan.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.2.2025, Az. 23 U 13/24
(vorgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.2.2024, Az. 2-12 O 264/22

Erläuterungen

§ 84 AMG Gefährdungshaftung

(1) 1Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

  1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
  2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

(2) 1Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. 3Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. 4Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.

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