Nr. 43/2026
Ein Energieversorger ist trotz Zahlungsrückstands des Haushaltskunden nicht zur Versorgungsunterbrechung berechtigt, wenn er den Kunden nicht zuvor gemäß den gesetzlichen Vorgaben informiert hat. Mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung ist dem Kunden mitzuteilen, dass er der Verhältnismäßigkeit der geplanten Unterbrechung entgegenstehende relevante Umstände mitteilen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung entschieden, dass der Kunde dem Netzbetreiber bei gewichtigen Informationsmängeln keinen Zutritt zu seiner Wohnung zum Zweck der Versorgungsunterbrechung gewähren muss.
Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen und möchte wegen Zahlungsrückständen die Versorgung bei einem Kunden unterbrechen lassen. Die Unterbrechung ist u.a. bei Zahlungsverzug nach Mahnung vier Wochen nach vorheriger Ankündigung zulässig. Mit der Androhung der Unterbrechung ist der Kunde einfach und verständlich darüber zu informieren, dass er gegenüber dem Energielieferanten Gründe darlegen kann, die zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen. Zur Durchsetzung der Unterbrechung muss der Kunde einem Beauftragten des Netzbetreibers Zugang zur Messeinrichtung gewähren.
Das Landgericht hat den Eilantrag, einem Mitarbeiter den Zugang zur Messeinrichtung zu gewähren, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 5. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.
Die dem Kunden übersandte Information sei erheblich unzureichend gewesen, begründete der Senat seine Entscheidung. Auf Basis einer erheblich unzureichenden Information könne keine Versorgungsunterbrechung erfolgen.
Die Antragstellerin habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, „Gründe mitzuteilen, die eine(r) Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde.“ Diese Information sei in erheblicher Weise verkürzt. Es werde unzutreffend der Eindruck erweckt, dass nur eine Gefahr für Leib und Leben der Sperre entgegenstehe. Tatsächlich sei indes die Unverhältnismäßigkeit der Sperre maßgeblich. Diese könne sich ausweislich des Gesetzes insbesondere aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden bzw. von Haushaltsmitgliedern ergeben, beschränke sich aber nicht darauf. Neben - in der Information bereits nicht konkret genannten - gesundheitlichen und altersbedingten Gegebenheiten kämen auch andere Gründe in Betracht, die zur Unverhältnismäßigkeit führen könnten. Unzureichend sei auch die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse als Kontaktadresse. Auch Papierform oder Fax seien möglich.
Die unzureichende Information habe zur Folge, dass die Versorgungsunterbrechung unzulässig sei. Auch wenn nach dem Gesetzestext die ordnungsgemäße Information des Kunden nicht Voraussetzung der Unterbrechung sei, sei ausgehend vom Sinn und Zweck der Information eine Unterbrechung jedenfalls bei gewichtigen Informationsfehlern nicht zulässig. Die Mitteilung an den Kunden solle den Versorger in die Lage versetzen, die Verhältnismäßigkeit der angedachten Unterbrechung zu prüfen. Der Schutz vor unberechtigten Versorgungsunterbrechungen könne nur gewährleistet werden, wenn der Kunde vor der Unterbrechung entsprechend ordnungsgemäß informiert wurde. Die den deutschen Regelungen zugrundeliegende EU-Richtlinie verdeutliche, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau angestrebt werde.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.8.2026, Az. 5 W 18/26
(vorausgehend LG Wiesbaden, Beschluss vom 18.6.2026, Az. 9 O 129/26)
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Erläuterungen
§ 41f EnWG Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden
(1) 1Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Haushaltskunden trotz Mahnung ist der Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. 2Eine Unterbrechung ist nicht zulässig, sofern die Folgen einer Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. 3Der Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Energieversorgung androhen. 4Zeitgleich mit einer Androhung hat der Energielieferant
- den Haushaltskunden einfach und verständlich darüber zu informieren, dass dieser dem Energielieferanten das Vorliegen von Gründen, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen, insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, in Textform mitteilen kann, und
- dem Haushaltskunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Haushaltskunde die Mitteilung nach Nummer 1 zu übermitteln hat.
(2) 1Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden oder eines Mitglieds seines Haushalts besteht. 2Eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht insbesondere dann, wenn infolge einer Unterbrechung der Versorgung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. 3Diese Gefahr ist auf Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu machen.
(3) 1Der Energielieferant darf die Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen
- mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung in Verzug ist oder
- für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist.
2Dabei muss der Zahlungsverzug des Haushaltskunden zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 1 mindestens 100 Euro betragen. 3Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. 4Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Energielieferanten und dem Haushaltskunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren. 5Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die im Zeitpunkt der Androhung der Unterbrechung nach Absatz 1 bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle nach § 111bÖffnet sich in einem neuen Fenster Absatz 1Öffnet sich in einem neuen Fenster anhängigen Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung sind.
(4) 1Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzuges nach Absatz 1 zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. 2Dazu können beispielsweise gehören:
- Hinweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
- Hinweise auf Vorauszahlungssysteme,
- Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten,
- Hinweise auf alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung,
- Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung sowie die Information, bei welcher Behörde diese beantragt werden können, oder
- Hinweise auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
3Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dabei in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(5) 1Der Beginn der Unterbrechung der Energieversorgung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. 2Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung nach Absatz 1 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 5 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise hinzuweisen
- auf den Grund der Unterbrechung sowie
- darauf, welche voraussichtlichen Kosten dem Haushaltskunden infolge der Unterbrechung und infolge der nachfolgenden Wiederherstellung der Energieversorgung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.
(7) 1Der Energielieferant hat die Energieversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für deren Unterbrechung entfallen sind und der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung erstattet hat. 2Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. 3Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. 4Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. 5Auf Verlangen des Haushaltskunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 6Der Haushaltskunde kann im Einzelfall geringere Kosten nachweisen. 7Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.