Nr. 50/2026
Einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, ist es grundsätzlich zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken, entschied das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss. Mangels hinreichender Angaben zum Verbleib der Beute und damit fehlender günstiger Legalprognose lehnte es die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach einer 2/3 Verbüßung ab.
Der Verurteilte verbüßt gegenwärtig eine Gesamtfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren u.a. wegen täterschaftlichen Betrugs in 458 Fällen. Nach Verbüßung von 2/3 der Strafe begehrte er die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Dies lehnte die Strafvollstreckungskammer ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Strafsenat des OLG keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Strafrestaussetzung seien vom Landgericht zu Recht verneint worden, begründete der Senat seine Entscheidung. Eine Bewährungsaussetzung binde der Gesetzgeber u.a. an die Prognose, dass der Verurteilte zukünftig keine Straftaten begehe (günstige Legalprognose). Die vom Gesetzgeber dafür in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hingen nach den Wertungen des Gesetzgebers vom Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab. Dies führe hier zu erhöhten Anforderungen für die Annahme einer günstigen Legalprognose, da die Betrugstaten angesichts der Komplexität ihrer Ausführung ein erhebliches Maß an krimineller Energie offenbarten. Eine positive Legalprognose könne auf dieser Basis aufgrund mehrerer Umstände hier nicht gestellt werden. Bedeutung erlange dabei u.a., dass der Verurteilte bislang nur unzureichende Angaben zum Verbleib der Tatbeute gemacht habe. Dies gebe Anlass zur Besorgnis der Begehung weiterer Straftaten. „Einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, ist es grundsätzlich zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken“, unterstrich der Senat. Dabei mache ein Täter bereits dann unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib der Tatbeute, wenn er sein Wissen über Tatsachen nicht offenbart, die einen Zugriff auf die Beute ermöglichen oder erleichtern können. Ausweislich der Urteilsgründe seien hier insgesamt in mehreren Beträgen über 2,3 Mio. € auf verschiedene Konten des Verurteilten in der Türkei geflossen. Es fehle an Auskunft, wohin die Gelder anschließend geflossen seien. Da er selbst das Geld abgehoben habe, könne auch nur der Verurteilte dazu Angaben machen. Dass ihm Repressalien Dritter bei entsprechenden Angaben drohten, sei nicht ersichtlich. „Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte die Aufklärung des Verbleibs nur deswegen unzureichend fördert, weil zumindest ein Teil der Taterträge noch vorhanden ist“ und er darauf zugreifen könne, führte der Senat weiter aus. „Wer sich die Früchte seiner Taten für die Zeit nach der Verbüßung der Strafe sichern will, wird beim späteren Umgang zwangsläufig erneut den Boden des Rechts verlassen“, untermauerte der Senat unter Verweis auf die Strafbarkeit der Geldwäsche.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.9.2026, Az. 3 Ws 452/26
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Erläuterungen
Voraussetzung der Aussetzung eines Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB ist, dass 2/3 bereits verbüßt wurden, der Verurteilte einwilligt und eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Trotz günstiger Legalprognose kann eine Aussetzung nach § 57 Abs. 6 StGB abgelehnt werden, wenn unzureichende oder falsche Angaben zur Beute gemacht wurden. Unzureichende oder fehlende Angaben zur Beute können jedoch – so die Entscheidung des Senats – auch bereits der Annahme einer günstigen Legalprognose entgegenstehen.
§ 57 StGB Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
- dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
- die verurteilte Person einwilligt.
2Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
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(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
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