Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Klageerzwingungsverfahren bleibt vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ohne Erfolg

Nr.57/2025

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren der Eltern eines der durch den Anschlag von Hanau vom 19. Februar 2020 Getöteten als unzulässig verworfen.

Die Eltern eines des durch den Anschlag von Hanau Getöteten hatten sich gegen die Einstellung bzw. Nichteinleitung von Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber der Arena Bar in Hanau sowie namentlich nicht benannte Polizeibeamte und Mitarbeiter der Stadt Hanau gewendet. Sie hatten vorgetragen, dass diese wegen eines zur Tatzeit verschlossenen Notausgangs mitverantwortlich für den Tod des Geschädigten gewesen wären und sich dadurch strafbar gemacht hätten.

Darüber hinaus wenden sich die Antragsteller gegen die Nichteinleitung von Ermittlungen gegen den vormaligen Innenminister des Landes Hessen sowie mehrere leitende Mitarbeiter der Polizei. Sie tragen vor, dass diese es unterlassen hätten, für eine ausreichende Ausstattung des Notrufsystems der Polizei Sorge zu tragen, wodurch es zu einer verzögerten Alarmierung der Rettungskräfte gekommen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde der Eltern des Getöteten zurückgewiesen. Ihre dagegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung blieben vor dem OLG ohne Erfolg, da die Antragsteller keine Fehler der von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungen aufgezeigt hätten. Sie hätten, so der Senat, mit ihren Anträgen nicht den hohen Anforderungen an ein Klageerzwingungsverfahren entsprechend ausgeführt, dass die Tötung des Geschädigten bei offenem Notausgang bzw. bei besserer Ausstattung des Notrufsystems hätte verhindert werden können.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2025, Az.

7 Ws 71-75/25

Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Erläuterungen

Bei einem Klageerzwingungsverfahren nach § 182 StGB handelt es sich um ein Verfahren mit strengen formalen Voraussetzungen. Hierzu gehört neben einer aus sich heraus verständlichen Schilderung des Sachverhalts auch die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Beweismittel aus der Ermittlungsakte, auf die sich der Antragsteller stützen möchte. Das OLG soll hierdurch in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten, eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Der Antrag muss das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ausführlich wiedergeben.

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