Nr. 33/2026
Der Beklagte bezog von der Klägerin Strom und Gas für ein angemietetes Haus, in dem er eine Cannabis-Plantage errichtete. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn mit heute veröffentlichtem Urteil zur Nachzahlung des aufgrund einer Manipulation der Zähler nicht entrichteten Strom- und Gasentgelts sowie einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt gut 82.000 €.
Die Klägerin lieferte dem Beklagten aufgrund eines Gas- und Stromlieferungsvertrags für das von ihm angemietete Haus in Wetzlar Strom und Gas vom Sommer 2019 bis zum Sommer 2021. Der Beklagte baute dort Marihuana an und hatte den Stromzähler bewusst manipuliert: Er hatte die Plomben des Zählers aufgerissen und die Drehscheibe des Zählers blockiert.
Im Juni 2021 wurde der Beklagte wegen des Marihuana-Anbaus verhaftet und inzwischen rechtskräftig vom Landgericht Limburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen im Strafurteil hatte der Beklagte das Wohnhaus angemietet, um dort eine Cannabis-Plantage aufzubauen und zu betreiben. Nach anfänglichen Schwierigkeiten und einer großen Fliegen-Belastung habe er ab Ende 2020 Cannabis ernten können. Die Plantage habe sich am Ende nahezu über die gesamten Räumlichkeiten des Hauses erstreckt. In dem Haus hätten sich zahlreiche Lampen, Lüfter und E-Heizungen mit einer Gesamtleistung von 28.900 W befunden. Die Klägerin schätzte den Stromverbrauch für die zwei Jahre auf rund 320.000 kWh und nahm den Beklagten insgesamt auf Zahlung von rund 94.000 € in Anspruch. Der Beklagte hat auf Basis des von ihm geschätzten niedrigeren Stromverbrauchs hiervon einen Betrag von gut ca. 12.000 € anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin der Klägerin weitere rund 38.000 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte vor dem zuständigen 3. Zivilsenat Erfolg. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Vergütung für den aufgrund der Manipulation der Messeinrichtungen nicht erfassten Strom und Gasverbrauch, stellte der Senat fest. Entnehme ein Kunde, wie hier, durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen unerlaubt Strom, dürfe und könne der Stromversorger den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch schätzen. Es sei dann Sache des Kunden, darzulegen und zu beweisen, dass diese Schätzung unrichtig sei. Bei der Schätzung seien die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung habe der Beklagte zwar nicht bereits vom ersten Tag an mit der Aufzucht der Pflanzen begonnen. Entsprechend den Feststellungen im Strafurteil habe es vielmehr anfänglich Verzögerungen gegeben. Im Übrigen habe der Beklagte jedoch die Grundlage der klägerischen Schätzung u.a. im Hinblick auf die Verbrauchsgeräte und den Umfang der Plantage nicht erschüttern können.
Der Klägerin stehe neben diesem Nachzahlungsanspruch aufgrund der bewussten Umgehung und Beeinflussung der Messeinrichtungen auch ein Anspruch auf Vertragsstrafe zu, führte der Senat weiter aus. Die Vertragsstrafe knüpfe an den unbefugten Gebrauch an und solle weiterem Missbrauch vorbeugen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Stromunternehmen auf die „Ehrlichkeit ihrer Kunden“ angewiesen seien.
Unter Berücksichtigung des anerkannten Zahlungsanspruchs über rund 12.000 € stehe der Klägerin damit insgesamt ein Zahlungsanspruch in Höhe von gut 82.000 € zu.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte die Zulassung der Revision gegen das Urteil beim BGH begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.1.2026, Az. 3 U 89/25
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.7.2025, Az. 2-10 O 707/23)
Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.