Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Medienhinweise im Strafverfahren gegen Alaa M.

Die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen Alaa M. beginnt am 19.01.2022, um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 165, Gerichtsgebäude C, Konrad-Adenauer-Straße 20, 60313 Frankfurt am Main.

Lesedauer:13 Minuten

Nr. 81/2021

Die Bedingungen der Medienberichterstattung richten sich nach den Regelungen der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden vom 14.12.2021. Bitte beachten Sie insbesondere Folgendes:

Das Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter läuft noch – wie mit Presseinformation vom 2.12.2021 bekannt gemacht – bis zum 21.12.2021, 12.00 Uhr. Derzeit haben sich Medienvertreter von 27 Medienunternehmen akkreditiert. Es stehen insgesamt 60 Plätze für Medienvertreter zur Verfügung, 19 Plätze auf der Pressetribüne und weitere 41 Plätze im Medienübertragungsraum.

In beiden Räumen ist eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (OP-Maske oder Maske der Schutzklasse FFP2/KN95 ohne Ausatemventil oder vergleichbar) zu tragen. Dies gilt auch für geimpfte Personen. 

Die Verwendung internetfähiger Geräte, u.a. Laptops, ist auf der Empore und im Medienübertragungsraum möglich. Nutzen Sie bitte ausschließlich den Offline-Status. Ton- und Bildaufnahmen sind während der Sitzung nicht gestattet.

Aufgrund des ausgesprochen hohen Medieninteresses zahlreicher, unterschiedlich ausgerichteter Medienunternehmen insbesondere auch aus dem internationalen Ausland richtet sich die Sitzplatzvergabe zur Gewährleistung der Chancengleichheit nach der Reihenfolge Ihres Erscheinens vor dem Sitzungssaal (Konrad-Adenauer-Allee 20 (Schlangenprinzip). Bevorrechtigt werden jeweils ein akkreditierter Medienvertreter pro Medienunternehmen berücksichtigt. Beachten Sie die Ausschilderung von zwei gesonderten Schlangen für Zuschauer (rechts von der Eingangstür) und für Medienvertreter (links von der Eingangstür). Bitte halten Sie unbedingt den gebotenen Sicherheitsabstand ein.

Die Ton-, Funk- und Bildberichterstattung erfolgt über entsprechende Medienpools. Die Bestimmung der Poolführer bleibt einer Einigung der interessierten Presseorgane bzw. Fernsehanstalten überlassen. Sie ist der Pressestelle bitte bis zum 29.12.2021 mitzuteilen (pressestelle@olg.justiz.hessen.de).

Es werden folgende Medienpools gebildet:

  1. Von den akkreditierten Fernsehvertretern werden als Poolführer zwei Fernsehteams mit jeweils einer Kamera (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender) zugelassen.
  2. Von den akkreditierten Medienvertretern für Videoberichte im Nicht-TV-Bereich wird als Poolführer ein Videojournalist zugelassen.

c) Von den akkreditierten Presse- und Bildagenturen wird als Poolführer ein Fotograf zugelassen.

d) Von den akkreditierten freien Fotografen wird als Poolführer ein Fotograf zugelassen.

Das Verfahren wird auf Deutsch geführt. Eine Simultanübersetzung ist nicht erforderlich.

Die konkreten Regelungen der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden vom 14.12.2021 können Sie dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Text entnehmen. Die vollständige Verfügung ist über die Homepage des OLG unter der Rubrik Terminhinweise abrufbar.

„Zweite sitzungspolizeiliche Verfügung:

I. ...

II. Infektionsschutz

Zum Schutz vor Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wird gemäß § 176 GVG angeordnet:

1. Alle sich im für Verfahrensbeteiligte vorgesehenen Bereich des Sitzungssaals aufhaltenden Personen, mit Ausnahme derjenigen, die während laufender Hauptverhandlung aufgrund Worterteilung sprechen, haben eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (OP-Maske oder Maske der Schutzklasse FFP2 / KN95 ohne Ausatemventil oder vergleichbar) zu tragen.

Dies gilt nicht für bereits vollständig gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Personen, die ihre Impfung(en) durch Vorlage ihres Impfpasses oder einer vergleichbaren Bescheinigung beim Vorsitzenden des Senats nachgewiesen haben.

Der Vorsitzende kann in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung zulassen. Dies setzt voraus, dass spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstag dem Vorsitzenden ein begründetes Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung vorgelegt und einer medizinischen Überprüfung unter Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht zugestimmt wird.

2. Alle Personen, die sich im für Zuschauer und / oder Medienvertreter vorgesehenen Bereich des Sitzungssaals aufhalten, haben eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (OP-Maske oder Maske der Schutzklasse FFP2 / KN95 ohne Ausatemventil oder vergleichbar) zu tragen. Dies gilt auch für geimpfte Personen.

III. Zulassung der Medienvertreter

1. Für Medienvertreter stehen bei Wahrung des Sicherheitsabstandes im Sitzungssaal 165 Geb. C insgesamt 19 reservierte Sitzplätze auf der Empore zur Verfügung. Sollte der Sicherheitsabstand im Hinblick auf die aktuelle Pandemie-Entwicklung aufgehoben werden können, stünden dort 60 reservierte Sitzplätze zur Verfügung.

2. Eine Tonübertragung in den Saal Bad-Homburg, Gerichtsgebäude B, 4. Stock, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main, gem. § 169 Abs. 1 S. 3 GVG wird nach Bedarf eingerichtet werden. Dort stehen unter Wahrung des Sicherheitsabstands bzw. bei Anbringung von Plexiglasscheiben bis zu 41 Sitzplätze zur Verfügung. Für diesen Bereich gilt die Hausverfügung des Präsidenten des Landgerichts.

IV. Presse, Funk und Fernsehberichterstattung - Poolbildung

1. Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind nur akkreditierten Fotografen und Kamerateams jeweils 15 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung im hinteren, vor der Glasscheibe zum Zuschauerraum befindlichen Bereich des Gerichtssaals gestattet. Die Nutzung von Stativen im Sitzungssaal ist aus Platzgründen nicht möglich. Außerhalb dieses Bereichs dürfen keine Ton-, Bild- und Filmaufnahmen gefertigt werden, ebenso wenig außerhalb des Sitzungssaals, weil dies die Hausverfügung des Landgerichtspräsidenten untersagt.

Die Aufnahmen im ausgewiesenen Bereich des Gerichtssaals sind mit dem Aufruf der Sache zu beenden.

2. Es werden folgende Medienpools gebildet:

  1. Von den akkreditierten Fernsehvertretern werden als Poolführer zwei Fernsehteams mit jeweils einer Kamera (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender) zugelassen.
  2. Von den akkreditierten Presse- und Bildagenturen wird als Poolführer ein Fotograf zugelassen.
  3. Von den akkreditierten Medienvertretern für Videoberichte im Nicht-TV-Bereich wird als Poolführer ein Videojournalist zugelassen (u.a. Agenturen).
  4. Von den akkreditierten freien Fotografen wird als Poolführer ein Fotograf zugelassen.

3. Die Poolführer sind verpflichtet, ihre Foto- und Filmaufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form anderen Medienunternehmen zur Verfügung zu stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kamerateams eine Drehgenehmigung bei der Pressestelle formlos beantragen müssen.

4. Die Bestimmung der Poolführer bleibt einer Einigung der interessierten Presseorgane bzw. Fernsehanstalten überlassen. Die Absprache im Einzelnen obliegt den interessierten Anstalten, Redaktionen, Agenturen und Journalisten. Das Ergebnis der Verständigung ist der Pressestelle unter pressestelle@olg.justiz.hessen.de bis zum 29. Dezember 2021 mitzuteilen.

5. Falls keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, trifft die insoweit vom Vorsitzenden betraute Pressestelle eine Entscheidung.

Die jeweiligen Poolführer werden durch gesonderte Pressemitteilung bekannt gegeben.

6. Für die Positionierung der Kameras und während der Aufnahmen ist den Anweisungen der Mitarbeiter der Pressestelle und der Wachtmeister Folge zu leisten. Der Aufenthalt ist zur Wahrung des Sicherheitsabstands zu den Verfahrensbeteiligten nur im gekennzeichneten Bereich vor der Glasscheibe zum Zuschauerraum zulässig.

7. Für die Reporter der Poolführer der Fernsehteams der jeweils vertretenen Medien stehen im hinteren Sitzungssaalbereich zwei Sitzplätze zur Verfügung.

V. Sicherheit

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Angeklagten sowie der übrigen Verfahrensbeteiligten und zur störungsfreien Abwicklung der Hauptverhandlung wird gemäß § 176 GVG weiter angeordnet:

1. Alle Zuschauer und Medienvertreter sind nur durch den Zuschauereingang (Konrad-Adenauer-Straße) in den Sitzungssaal einzulassen. Die Türen zwischen Zuschauerraum und dem übrigen Sitzungssaal sind verschlossen zu halten.

2. Zuschauer und Medienvertreter haben sich auszuweisen und sind einer zentralen Einlasskontrolle zu unterziehen. Sie sind auf Gegenstände zu durchsuchen, die zur Störung der Hauptverhandlung geeignet erscheinen. Die akkreditierten Medienvertreter, Fotografen und Kamerateams haben sich durch einen gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass sowie die Akkreditierungsbestätigung zu legitimieren.

3. Zuschauer müssen alle internetfähigen Geräte sowie sonstige zur Bild- und Tonaufnahme geeignete Geräte und Mobiltelefone in Verwahrung geben. Beanstandete Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen. Taschen und andere Behältnisse sind zu hinterlegen. Dies gilt für Zuschauer insbesondere für alle technischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Foto- und Filmapparate. Zuschauern, die sich weigern, solche Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen.

4. Medienvertreter dürfen internetfähige Geräte (zum Beispiel Laptops / Tablets, Mobiltelefone) in den Sitzungssaal bringen. Sie dürfen ausschließlich im Offline-Betrieb verwendet werden. Bild-und Filmaufnahmen sind auch mit diesen Geräten nicht gestattet. Werden entgegen dieser Regelung im Sitzungssaal Bild-und Tonaufnahmen gefertigt, bleibt der Widerruf der Gestattung zur Offline-Nutzung ab Feststellung des Verstoßes vorbehalten.

5. In den Sitzungssaal dürfen ausschließlich Getränke in handelsüblichen Plastikflaschen bis zu 0,5 l mitgenommen werden.

6. Zuschauern ist das Mitschreiben in der Verhandlung grundsätzlich nicht gestattet. Sofern in Ausnahmefällen ein nachgewiesenes wissenschaftliches Interesse an der Mitschrift besteht, kann ein begründeter Antrag an den Senat gestellt werden. Eine Mitschrift ist dann im Fall positiver Bescheidung zulässig.

7. Telefonieren ist im Sitzungssaal nicht gestattet. Mobiltelefone sind im Sitzungssaal auszuschalten.

8. Bild-, Film- und Tonaufnahmen von der Hauptverhandlung sind nicht gestattet. Verfahrensbeteiligte haben ihre Mobiltelefone im Sitzungssaal auszuschalten.

VI. Platzvergabe

1. Zuschauer und Medienvertreter/Journalisten erhalten am ersten Verhandlungstag 60 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den geöffneten Sitzungssaal; an den nachfolgenden Tagen 45 Minuten vor Beginn der Sitzung.

2. Die Plätze auf der Medienempore werden in der Reihenfolge des Eintreffens der Medienvertreter vor dem Sitzungssaal vergeben. Dabei gilt Folgendes:

  • in erster Linie für akkreditierte Medienvertreter, pro Medium im Sinne einer rechtlich selbständigen Einheit ein Platz; sofern ein Poolführer bereits im Sitzungssaal einen Platz einnehmen kann, besteht kein weiterer Platzanspruch auf der Medienempore,
  • in zweiter Linie für nicht akkreditierte Medienvertreter oder Medienvertreter eines bereits mit einem Platz vertretenen Mediums, sofern 15 Minuten vor Sitzungsbeginn weniger akkreditierte Medienvertreter Einlass begehren als Plätze vorhanden sind,
  • für die Medienvertreter, die die jeweiligen Poolführer im Bereich der Bewegtbilder (TV und Video) vertreten, wird im Saal 165 C bzw. im Saal II vor der Glasscheibe jeweils pro Pool ein Sitzplatz reserviert.

Akkreditierten Medienvertretern, die nicht auf der Medienempore Platz finden, werden in der erfassten Reihenfolge ihres Eintreffens vor dem Sitzungssaal Sitzplätze im Medienraum angeboten, solange Kapazitäten vorhanden sind. Die Medienvertreter erhalten bei ihrem Eintreffen vor dem Sitzungssaal entsprechend der zeitlichen Reihenfolge ihres Erscheinens eine Nummer, die beim Einlass zum Sitzungssaal bzw. dem Medienraum vorzuzeigen ist. Die Nrn. 1 – 19 beziehen sich auf die Medienempore, Nrn. 20 – 60 auf den Medienraum.

3. Zuschauer werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Es dürfen nur so viele Zuschauer eingelassen werden, wie – nicht gesperrte – Sitzplätze für Zuschauer vorhanden sind. Ein Sitzplatz darf nicht mit zwei Zuschauern besetzt werden.

4. Nicht akkreditierte Medienvertreter können, sofern sie ihre journalistische Tätigkeit ausreichend nachweisen können (z.B. durch Vorlage eines gültigen Presseausweises bzw. Ausweises einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens), in den für die Medienvertreter reservierten Bereich eingelassen werden, falls dort weniger akkreditierte Medienvertreter Einlass begehren als Plätze vorhanden sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende.

5. Zu Sitzungsbeginn nicht belegte oder freiwerdende Plätze – sowohl im Zuschauerbereich als auch auf der Empore – können jeweils mit Medienvertretern bzw. Zuschauern besetzt werden. Verlassen Zuschauer oder Medienvertreter bei Sitzungspausen ihre Plätze, verlieren sie ihren Anspruch auf den Platz nicht, sofern sie den Platz unmittelbar nach der Sitzungspause wieder einnehmen. Reservierungen sind nicht statthaft. In Zweifelfällen entscheidet der Vorsitzende.

...

Pressesprecherin

Dr. Gundula Fehns-Böer

Richterin am OLG

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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