Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Ordnungsgeld gegen Meta auf 75.000 € reduziert

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung ein gegen META verhängtes Ordnungsgeld wegen Nichtbeachtung eines Unterlassungstitels von 100.000 € auf 75.000 € reduziert. Der Grad des Verschuldens und die Auswirkungen des Unterlassens rechtfertigten keine höhere Festsetzung.

Nr. 40/2026

Auf der von Meta betriebenen Plattform Facebook wurden falsche Behauptungen über einen im Gaza-Streifen eingesetzten Soldaten gepostet. Das Landgericht untersagte daraufhin am 23.3.2026 auf Antrag des Soldaten die Veröffentlichung der wahrheitswidrigen Einträge und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld an. Da die drei Posts mit den untersagten Äußerungen und Bildern Anfang April noch nicht gelöscht worden waren, beantragte der Soldat die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Posts wurden nachfolgend - 15 bzw. 17 Tage nach Zustellung der Unterlassungsverpflichtung - entfernt.

Das Landgericht verhängte gegen Meta ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 €. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde reduzierte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat) das Ordnungsgeld auf 75.000 €. Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung rechtfertigten nach Ansicht des Senats keine höhere Festsetzung. Das Verhalten von Meta sei hier - abweichend vom Landgericht - nicht als vorsätzlich zu werten. Es fehlten Anhaltspunkte, die die Annahme „eines generellen strukturellen Organisationsverschuldens und ein wissentlich und willentlich taktisch motiviertes Verhalten“ von Meta rechtfertigten. Insbesondere sei nicht die Annahme gerechtfertigt, dass „die Zahlung eines Ordnungsgeldes für die Antragsgegnerin finanziell weniger belastend sein könne, als ihre Strukturen anzupassen, dass die Löschung gerichtlich untersagter Inhalte umgehend implementiert wird“. Meta habe vielmehr branchenübliche Strukturen und Prozesse zur Umsetzung gerichtlicher Anordnungen dargelegt, auch wenn sie diese angesichts der Löschungsdauer von hier 15 bzw. 17 Tagen nur „dilatorisch genutzt hat“. Entgegen der Einordnung von Meta liege aber auch nicht nur leichte, sondern tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vor. Meta habe nicht erläutert, warum das Löschen so lange gedauert habe. Welche konkreten Maßnahmen, wann von ihr eingeleitet wurden, habe Meta nicht ausgeführt. Selbst wenn bei Meta keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache für die Unterlassungsverfügung vorhanden gewesen sein sollten, wäre die Übersetzung mittels einer Übersetzungssoftware binnen Sekunden möglich gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass noch inhaltliche Fragen aufzubereiten gewesen wären.

Auch die Auswirkungen der verzögerten Entfernung rechtfertigten nicht die ursprüngliche Festsetzung auf 100.000,00 €. Die Posts seien mehrere Monate alt gewesen und durch Zeitablauf in der „timeline“ immer weiter nach unten gerutscht. Eine große Reichweite sei nicht mehr zu erwarten gewesen. Zudem führe die mediale Vorberichterstattung zu einer Minderung der Intensität der Auswirkungen der Verzögerung. Kommerzielle Aspekte von Meta für das verzögerte Vorgehen seien nicht feststellbar. Die Anzahl der Verstöße sei schließlich auch geringer als vom Landgericht angenommen. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.7.2026, Az. 16 W 32/26
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.5.2026, Az. 2-03 O 128/26)

Zu der Entscheidung des Landgerichts wird auf die Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 08.06.2026 verwiesen.

Die Entscheidung ist in Kürze unter www.lareda.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Schlagworte zum Thema