Nr. 45/2026
Portalbetreiber müssen nach einem konkreten Hinweis offensichtlich rechtswidrige Inhalte - hier Unternehmensbewertung - löschen. Erlangt der Portalbetreiber nach einem solchen Hinweis von dem angehörten Bewerter Unterlagen, die der Rechtswidrigkeit entgegenstehen, sind diese - ggf. anonymisiert - dem Betroffenen zugänglich zu machen, da er andernfalls die behauptete Rechtsverletzung nicht konkret darlegen kann, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss. Übermittelt der Portalbetreiber die Informationen nicht an den Betroffenen, kann er als sog. mittelbarer Störer haften.
Das klagende Unternehmen begehrte von der beklagten Betreiberin eines Portals für Unternehmensbewertungen die Löschung der Bewertung: „keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet“. Die Bewertung war unter einem Pseudonym abgegeben worden. Die Klägerin stritt einen Geschäftskontakt mit der Bewertenden ab. Nachdem die Beklagte diesen Kontakt im Prozess nachgewiesen hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Sie streiten nun über die Kostentragung.
Das Landgericht hatte der Beklagten die Kosten auferlegt. Diese Einschätzung teilte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat). Maßgeblich sei, dass die Klage unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei ihrer Einreichung Erfolg gehabt hätte. Der Klägerin hätte unter Zugrundelegung dessen ein Unterlassungsanspruch gegen die Portalbetreiberin zugestanden, führte der Senat aus. Die Portalbetreiberin habe Prüf- und Verhaltenspflichten verletzt. Sie sei zwar nicht verpflichtet gewesen, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Sie sei aber als mittelbare Störerin verantwortlich, sobald sie konkrete Kenntnis von einer leicht auffindbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung erlange.
Hier habe die Klägerin die Portalbetreiberin darauf hingewiesen, dass sie keinen geschäftlichen Kontakt zu dem Bewerter gehabt habe. Da die Bewertung unter einem Pseudonym eingestellt worden war, habe die Klägerin keine weiteren Recherchen anstellen können. In diesem Fall verletze eine abträgliche Bewertung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin.
Die Portalbetreiberin hatte zwar den Bewertenden angehört und von ihm Unterlagen über das Bestehen eines geschäftlichen Kontakts erhalten. Diese Unterlagen selbst hatte sie der Klägerin aber nicht übermittelt. Folglich sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, ihre Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts der - unter Pseudonym handelnden - Bewerterin zu konkretisieren. „Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht“, untermauerte der Senat.
Die fehlende Übermittlung der Unterlagen an die betroffene Klägerin stelle eine Verletzung der Pflichten des beklagten Portalbetreibers dar. Die Portalbetreiberin wäre deshalb unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands bei Einreichung der Klage zur Löschung der Bewertung verpflichtet gewesen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.8.2026, Az. 16 W 40/26
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.07.2026, Az. 2-03 O 53/26)
Die Entscheidung ist in Kürze unter.www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Erläuterungen
Grundsätzlich gilt gegenüber Portalbetreibern der Grundsatz „notice und take down“: Das bedeutet, ein Portalbetreiber ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der auf seiner Plattform veröffentlichten Inhalte vor ihrer Veröffentlichung zu prüfen. Er haftet aber für rechtswidrige Inhalte, wenn er in konkreter und klarer Weise auf offensichtliche Rechtsverletzungen hingewiesen wurde. Dabei muss der Betroffene die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Inhalts nachweisen. Informationen, die der Betroffene nicht hat, wohl aber der Portalbetreiber, sind dem Betroffenen vom Portalbetreiber zugänglich zu machen.
Aus diesen Grundsätzen des Senats folgt hier:
Der Portalbetreiber kann für eine Bewertung als mittelbarer Störer haften, wenn er dem Bewerteten nicht ihm vorliegende Unterlagen zur Prüfung der Rechtswidrigkeit der Bewertung zur Verfügung stellt.