Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Pressearbeit und Veröffentlichungspraxis der LaReDa

Eine kürzlich erfolgte Presse-Berichterstattung in einer überregionalen Tageszeitung gibt Anlass, die Pressearbeit des OLG einerseits und die Arbeitsweise der Dokumentationsstelle andererseits kurz zu erklären.

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Nr. 38/2023

Die Pressestelle des OLG erteilt Medienvertretern regelmäßig umfassend Auskunft. Der Umfang richtet sich nach den Vorgaben des Hessischen Pressegesetzes. Im Kontext der Pressefreiheit und des die journalistische Arbeit bestimmenden Pressecodex sind dabei die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und Datenschutzaspekte zu beachten.

Hiervon zu unterscheiden ist die Arbeit der Dokumentationsstelle des OLG. Sie anonymisiert ausgewählte Entscheidungen des OLG zur Veröffentlichung in der unter www.rv.hessenrecht.hessen.de allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglichen Landesrechtsprechungsdatenbank (LaReDa). Die Datenbank enthält aktuell über 11.000 Entscheidungen des OLG, davon sind knapp 2.200 jünger als fünf Jahre. Die Datenbank soll das Informationsbedürfnis der interessierten Bürgerinnen und Bürger sowie des Fachpublikums befriedigen und richtet sich nicht speziell an Medienvertreter. Die Dokumentationsstelle ist gesetzlich verpflichtet, bei der Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte und Datenschutzaspekte zu wahren und verantwortet dies gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Für den Grad der vorzunehmenden Anonymisierung sind einerseits das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst vollständigen Veröffentlichung der Entscheidung und andererseits die aufgeführten Interessen der Verfahrensbeteiligten anhand der konkreten Umstände abzuwägen. Eine diesen Anforderungen gerecht werdende Anonymisierung kann in Einzelfällen dazu führen, dass das Aktenzeichen der Vorinstanz oder örtliche Angaben zur Vorinstanz unterbleiben müssen. Weil die Veröffentlichung einer Entscheidung in der LaReDa niemals nur isoliert gesehen werden kann, besteht insbesondere in Familien- und Strafsachen die Gefahr, dass die veröffentlichten Angaben im Zusammenhang mit der Kenntnis eines benannten Amtsgerichts und seines Zuständigkeitsbereichs oder dem im Aktenzeichen ggf. vermerkten Anfangsbuchstaben des Nachnamens zu einer Identifizierung eines oder aller Verfahrensbeteiligten führt.

Es ist in den vergangenen fünf Jahren so gut wie nicht vorgekommen, dass die Pressestelle von Medienvertreten konkret nach den Daten eines Ausgangsverfahrens (Aktenzeichen/Ausgangsgericht) gefragt wurde. In diesen Fällen wurde die Auskunft erteilt, soweit nicht der Persönlichkeitsschutz und Datenschutzaspekte dem Presseauskunftsanspruch entgegenstanden. Die in dem anfangs erwähnten Pressebericht angeführte Zahl, dass „in den letzten Jahren“ Journalisten bei „mindestens 147 Entscheidungen“ nicht das Aktenzeichen der Vorinstanz benannt worden sei, trifft deshalb nicht ansatzweise zu.

Für weitere Auskünfte steht die Pressestelle des OLG gern zur Verfügung.

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