Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 5. März 2026 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren betreffend einen Polizeieinsatz mit tödlichem Ausgang in einem Hotel im Frankfurter Bahnhofsviertel im August 2022 als unzulässig verworfen.
Bei dem Polizeieinsatz wurde der Bruder des Antragstellers, der sich nach der Bedrohung zweier Prostituierter in berauschtem Zustand mit einem Messer und vermeintlich einer Pistole bewaffnet in einem Hotelzimmer befunden haben soll, durch Schüsse eines an dem Einsatz beteiligten SEK-Beamten getötet. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte das gegen den SEK-Beamten geführte Verfahren nach umfangreichen Ermittlungen eingestellt. Aufgrund der Ermittlungen war sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Getötete den SEK-Beamten vor Abgabe der Schüsse mit einem Messer angegriffen habe und die Schüsse deshalb durch Notwehr gerechtfertigt gewesen seien. Der Bruder des Getöteten hatte sich gegen die Einstellung gewendet und dabei einen Messerangriff in Zweifel gezogen. Jedenfalls seien nach seiner Auffassung die beiden letzten, tödlichen Schüsse abgegeben worden, als sich der Geschädigte bereits zusammengesackt auf dem Boden befunden habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg, da der Antragsteller keine Fehler der von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungen aufgezeigt habe. Er habe in seinem Antrag keine Anhaltspunkte dafür dargetan, die die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Schüsse des SEK-Beamten auf den Geschädigten seien in Notwehr erfolgt, in Frage stellen. Darüber hinaus überzeugten seine rechtlichen Ausführungen nicht.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2026 – 7 Ws 92/25
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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