Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Sturz vom Designerstuhl: Kein Schmerzensgeld

Nr. 55/2026

Die Verkehrssicherungspflichten eines Restaurantbetreibers gehen nicht soweit, dass ein Gast völlig der eigenen Pflicht enthoben ist, auf seine eigene Sicherheit zu achten. Nimmt der Gast auf einem Sitzmöbel Platz, bei dem es sich augenscheinlich nicht um einen klassischen Stuhl handelt, muss er sein Verhalten auf die besonderen Eigenschaften und etwaige Kippneigung anpassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte, wie zuvor das Landgericht, Schadensersatzansprüche des Gastes nach dem - aus ungeklärten Gründen erfolgten - Umkippen mit einem ungewöhnlich konstruierten Stuhl ab.

Die Klägerin nimmt die beklagte Betreiberin eines Frankfurter Restaurants auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. In dem Restaurant standen zwei Designerstühle in Form einer Hand: Die Sitzfläche der Stühle befand sich im Handteller, die Finger bildeten die Rückenlehne. Die Stühle hatten keine Stuhlbeine, sondern standen auf einer an einen Arm erinnernden, nach oben hin schmaler werdenden Säule. Die Klägerin setzte sich auf einen dieser Stühle und stürzte nach wenigen Minuten aus zwischen den Parteien streitigen Gründen zur Seite um. Sie brach sich den linken Ringfinger im Bereich des Endglieds.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von rund 7.000,00 € gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem zuständigen 9. Zivilsenat keinen Erfolg. Die Beklagte habe keine Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten verletzt, bestätigte der Senat.

Ohne Erfolg behaupte die Klägerin, dass der Stuhl nicht der DIN EN 16139 (Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Sitzmöbeln im Nicht-Wohnbereich) genüge. „Denn die Verwendung eines Sitzmöbels in der Gastronomie setzt nicht voraus, dass dieses die Anforderungen der DIN EN 16139 erfüllt“, begründete der Senat seine Entscheidung. Ein Gastwirt sei verpflichtet, seinen Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinem Räumen bzw. Außenflächen zu ermöglichen. Diese Pflicht gehe aber nicht soweit, dass jegliche überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Gast völlig der Pflicht enthoben werde, auf seine Sicherheit in zumutbarem Maß selbst zu achten. „Eine Verkehrssicherung, die jede Schäden ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar“, untermauerte der Senat weiter. Es genüge, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Demnach sei ein Gastwirt nicht verpflichtet, die Sitzmöbel ausschließlich an der DIN zu orientieren. Optik und Design spielten neben der reinen Funktionalität gerade im Gastronomiebereich ebenso eine Rolle. Folglich seien auch andere Sitzmöbel „als der klassische Stuhl mit vier Beinen“ zulässig und üblich, auch wenn damit eine im Vergleich zum klassischen Stuhl erhöhte Gefahr des Umsturzes einhergehe.

„Entscheidet sich eine Person für das Sitzen auf einem Sitzmöbel, bei welchem es sich augenscheinlich nicht um einen klassischen Stuhl handelt, hat sie sich daher mit der Eigenschaft und einer etwaigen Kippneigung (...) gedanklich zu beschäftigen“ und ihr Verhalten entsprechend anzupassen, führte der Senat aus. Der hier streitige Stuhl sei nicht seiner Art nach per se für den Gastronomiebereich ungeeignet gewesen. Die Klägerin habe vielmehr selbst bestätigt, die Abweichungen gegenüber dem herkömmlichen Stuhl erkannt zu haben.

Nach diesem Hinweisbeschluss hat die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen, so dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 11.09.2026, Az.  9 U 104/25
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.09.2025, Az. 2 – 32 O 91/25)

Die Entscheidung wird in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de veröffentlicht werden. 

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