Nr. 44/2026
Eine AGB-Klausel in einem Leasingübernahmevertrag über die fortbestehende Mithaftung des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend, wenn diese Mithaftung nicht jedenfalls hervorgehoben oder räumlich vom Haupttext getrennt ist und der Vertrag insgesamt nach seinem Erscheinungsbild nicht auf diese Mithaftung hinweist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.
Die Beklagte leaste bei der Klägerin einen Mercedes CLA. Die frühere Mitbewohnerin der Beklagten wollte diesen Vertrag übernehmen. In dem – auch von der Beklagten mitzuunterzeichnenden - Übernahmevertrag wurde im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die beklagte bisherige Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen die Mithaftung übernimmt. Die Klägerin nimmt nun wegen Zahlungsrückstands der neuen Vertragspartnerin die Beklagte aus der Mithaftungsklausel in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von knapp 20.000 € verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf rückständige Leasingraten gegen die Beklagte, da die Mithaftungsklausel unwirksam sei, begründete der Senat die Entscheidung. Die Klausel sei überraschend. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass sie für alle Verbindlichkeiten der neuen Vertragspartnerin aus dem Leasingvertrag haften müsse. „Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden“, führte der Senat aus. Die Klausel sei so ungewöhnlich, dass die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin damit nicht habe rechnen müssen. Der ausscheidende Leasingnehmer rechne vielmehr vernünftigerweise nicht damit, für Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers haften zu müssen. Dies gelte insbesondere, da er keine Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand und den Vertragsverlauf habe.
Die Bezeichnung als „Übernahmevertrag“ und der Vertragspartei als „bisheriger Leasingnehmer“ und „Übernehmer“ deuteten ebenfalls nicht auf eine Mithaftung hin. Die Mithaftungserklärung sei in dem Formular auch weder hervorgehoben noch räumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt, was der Eignung zur Überrumpelung hätte entgegenstehen können.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.2026, Az. 17 U 141/25
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2025, Az. 2-19 O 586/23)
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