Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urheberschutz für Liedtext trotz KI-Einwands

Nr. 52/2026

Kann dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass ein Liedtext in seiner Rohversion eigenkreativ als Werk entstanden ist, kommt es auf die Frage des späteren Einsatzes eines KI-Systems für die veröffentlichte Fassung nicht an, wenn wesentliche kreative Elemente der Rohversion weiterhin in der veröffentlichten Version enthalten sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Klägerin als Urheberin eines Liedtextes Unterlassungsansprüche wegen dessen unberechtigter Verwendung zugesprochen.

Die Parteien streiten um Urheberrechtsansprüche an einem Liedtext. Der Lebensgefährte der Klägerin veröffentlichte auf der Plattform DistroKid ein Lied. Die Klägerin behauptet, den zugrunde liegenden ursprünglichen Liedtext selbst geschrieben zu haben. Bei der Produktion der dazugehörigen Musik wurde durch den Lebensgefährten das KI-System „Suno-AI“ verwendet. Die Beklagte veröffentlichte drei Monate später u.a. auf Spotify zwei Versionen eines Liedes. Die Künstlerin dieses Liedes hatte das Lied u.a. damit beworben: „kommt alleeee rein bevor der Song gesperrt wird!!!!“ und erklärt, dass sie mit einem Song, der ihr nicht gehöre, auf Tour gehe.

Mit ihrem Eilantrag nimmt die Klägerin die Beklagte u. a. auf Unterlassen der Liedveröffentlichung in Anspruch, da ihr Liedtext unberechtigt Verwendung gefunden habe. Die Beklagte verweist u.a. darauf, dass der Liedtext nicht von der Klägerin, sondern von KI geschöpft worden sei.

Das Landgericht hatte dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Die Klägerin könne als Urheberin des Liedtextes Unterlassung verlangen, bestätigte der für Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat. Die Klägerin habe ihre Darlegungen, die „Rohversion“ des Liedes eigenschöpferisch und selbst geschaffen zu haben, mit in sich überzeugenden eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, dass der Liedtext selbst von KI generiert worden sei. Die im Privatgutachten der Beklagten aufgeführten Indizien für das Vorliegen eines KI generierten Liedtextes überzeugten nicht. Aus welchen Gründen etwa der dort als ungewöhnlich eingestufte Umstand, dass der Chorus nur einmal komplett vorgetragen werde und alles „übertrieben“ wirke, auf eine KI-Generation hindeute, bleibe offen. Ohne nähere Erläuterung spreche dies im Hinblick auf die üblicherweise auf Wahrscheinlichkeiten bei der Mustererkennung abstellende KI-Software eher gegen eine digitale Generation. Soweit der Sachverständige anführe, dass die Sätze in ihrer Verbindung teilweise „wenig Sinn“ ergäben, sei jedenfalls ein deutlicher Erzählstrang vorhanden. Diesen habe auch der Sachverständige unter Verweis auf den zugrundeliegenden „Cinderella-Plot“ erkannt. 

Ob und wieweit diese erste Textfassung nachträglich im Rahmen der Anpassung von Text und Musik durch den Einsatz der Software Sono-AI (mit)bearbeitet worden sei, können offenbleiben. Die in der Rohversion des Textes vorhandenen maßgeblichen kreativen Elemente seien auch in der am Schluss veröffentlichten Fassung noch vorhanden gewesen. Da in dem von der Beklagten veröffentlichten Liedtext wesentliche eigenschöpferische Teile des klägerischen Werks wiedererkennbar enthalten gewesen seien, habe die Beklagte rechtswidrig in die der Klägerin als Urheberin zugewiesenen Nutzungsrechte eingegriffen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 1.10.2026, Az.  11 U 2/26

(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2025, Az. 2-06 O 401/25)

 

Die Entscheidung ist in Kürze unter www.lareda.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Erläuterungen: 

 

Nur persönlich geistige Schöpfungen eines Menschen sind urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Nach dem im Gesetz angelegten Schöpfungsprinzip (§ 7 UrhG) kann Urheber nur ein Mensch sein. Wird ein Text ausschließlich über ein KI-System generiert, genießt er demnach keinen Urheberschutz. Zur Frage, ob und wann der Vorgang eines aufwendigen Promptens dazu führt, dass das damit erzielte Ergebnis des KI-Systems als menschliches Werk anzusehen ist, existiert bislang wenig Rechtsprechung. 

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