Nr. 07/2025
In dem Staatsschutzverfahren gegen den 27-jährigen Deard M. wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland und anderer Taten hat der 5. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) am 30. Januar 2025 das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 13. November 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen.
Dem Angeklagten wird von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vorgeworfen, im Zeitraum Mai 2020 bis August 2021 die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“) durch insgesamt zwölf Geldzahlungen im Gesamtvolumen von mehr als 4.000 € unterstützt zu haben. Zum Transfer des Geldes habe er ein Spendennetzwerk der Vereinigung genutzt, durch das das Geld nach Syrien weitergeleitet worden sein soll. In Syrien sollen die Spendengelder von Mitgliedern der Vereinigung u.a. zum Freikauf der Witwen getöteter „IS“-Kämpfer aus Gefangenenlagern verwendet worden sein. Eine weitere Überweisung des Angeklagten an das mutmaßliche Spendennetzwerk in Höhe von knapp 1.500 € scheiterte und wurde dem Angeklagten zurückerstattet.
Durch die Überweisungen soll der Angeklagte zugleich einem Bereitstellungsverbot der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zuwidergehandelt haben. Ihm werden deshalb neben der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland auch Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu Last gelegt.
Der Angeklagte wurde am 13. Juni 2024 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2024 in Untersuchungshaft.
Die Hauptverhandlung wird am 24. Februar 2025 um 10.00 Uhr im Saal II des Gerichtsgebäudes E, Hammelsgasse 1, Frankfurt am Main, beginnen und am 3., 14., 17., 24. und 31. März 2025 sowie am 3., 22. und 23. April 2025 jeweils um 10.00 Uhr (am 31. März 2025 dagegen um 9.30 Uhr und am 3. April 2025 um 12.00 Uhr) fortgesetzt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. Januar 2025, Az. 5 St 2/24