Nr. 48/2025
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen dreier Beklagter bestätigt. Die Klägerinnen hätten glaubhaft gemacht, dass sie von den Beklagten über die Liefermöglichkeit von vier exklusiven Fahrzeugen (drei Ferrari Purosangue und ein Mercedes-AMG One) getäuscht worden seien. Da auch Anhaltspunkte für weitere unredliche Verhaltensweisen bestünden, seien die Voraussetzungen des Arrestes zur Sicherung der Ansprüche auf Rückzahlung der Anzahlungen hier glaubhaft gemacht.
Die beiden klagenden Gesellschaften kauften von den drei Beklagten vier exklusive Fahrzeuge: einen roten, einen grauen und einen schwarzen Ferrari Purosangue für jeweils 700.000,00 € sowie eine Sonderanfertigung eines Mercedes-AMG One für 3,25 Mio. €. Eine Lieferung der Fahrzeuge erfolgte nicht. Die Klägerinnen traten schließlich von den Verträgen zurück. Sie beantragen nunmehr hinsichtlich ihres Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Anzahlungen in Höhe von € 700.000,00 die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der Beklagten. Das Landgericht hatte dem Antrag weitgehend stattgegeben und diesen Arrestbefehl nach Widerspruch der Beklagten mit seinem Urteil bestätigt.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte auch vor dem zuständigen 32. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Klägerinnen hätten sowohl einen Arrestanspruch als auch einen Arrestgrund gegen die Beklagten glaubhaft gemacht, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung.
Zum einen hätten die Klägerinnen ihre Zahlungsansprüche glaubhaft gemacht, da die Beklagten sie über ihre Liefermöglichkeit getäuscht hätten. Es sei davon auszugehen, dass den Beklagten tatsächlich die Beschaffung der Fahrzeuge nicht möglich gewesen sei. Vertraglich hätten sie jedoch die Lieferfähigkeit konkludent zugesichert. Allen mit dem Handel hochpreisiger Fahrzeuge vertrauten Beteiligten sei hier zwar klar gewesen, „dass die Fahrzeuge nicht bei den (...) Beklagten in der Garage stehen, sondern erst beschafft werden müssen“, führte der Senat weiter aus. Mit den kaufvertraglichen Formulierungen sei aber vorgetäuscht worden, dass die Beklagten die Fahrzeuge beim Hersteller bestellen könnten und diese dann auch geliefert würden. Nicht erkennbar gewesen sei, dass „die Verkäufer nicht nur keinen Kontakt zum Hersteller haben, sondern auch keine Verträge oder Zusicherungen von anderen Zwischenhändlern (...)“, vertiefte der Senat. Zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse habe noch nicht mal die Aussicht für den Erwerb der Fahrzeuge bestanden. Aufgrund dieses Irrtums über die Lieferfähigkeit hätten die Klägerinnen ihre Anzahlungen geleistet.
Die Klägerinnen hätten auch einen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Dieser sei anzunehmen, wenn ohne Arrest die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Neben den hier vorliegenden Vermögensdelikten bestünden weitere Anhaltspunkte, dass die Beklagten ihre unredliche Verhaltensweise gegenüber den Klägerinnen fortsetzen und den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil und ihr sonstiges Vermögen dem Zugriff der Klägerinnen entziehen würden. Zutreffend habe dabei das Landgericht auch die Aussage eines Zeugen gewertet, der bekundet habe, von einem der Beklagten mit einem Messer bedroht worden zu sein. Der Zeuge habe zudem angegeben, dass dieser Beklagte seiner Drohung noch dadurch Nachdruck verliehen habe, in dem er androhte, dass die Zahlung verhindert werde, wenn der Zeuge Anzeige erstatte. Diese landgerichtliche Feststellung sei ein geeignetes Indiz, dass die Beklagten eine Vollstreckung der Forderung vereiteln oder wesentlich erschweren würden.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 25.7.2025, Az. 32 U 1/25
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 4.6.2023, Az. 2-08 O 63/25)
Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.